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Schwaller Urs · Ständerat · Freiburg · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-09-16

Wortprotokoll

Absatz 1 war bisher in Artikel 37 BVV 2 geregelt.

Was Absatz 2 anbelangt: Bisher wurde das eidgenössische Diplom eines Pensionsversicherungsexperten verlangt.

Zu Absatz 3: Wir haben hier einen neuen Antrag des Bundesrates. Nach der Version unserer Kommission "kann" die Oberaufsichtskommission die Voraussetzungen für die Zulassung näher umschreiben. Wir wollen nicht, dass die Oberaufsichtskommission die Standesregeln als verbindlich erklärt. Da ist auch das Wort "Zunft" gefallen; man hat gesagt, man möchte hier eine klare Trennung zwischen den Berufsorganisationen und ihren Standesregeln einerseits und der Oberaufsichtskommission anderseits. Die Oberaufsichtskommission kann also auf diese Standesregeln integral Rücksicht nehmen, muss aber nicht.

Zu Absatz 4: Eine solche Befristung der Zulassung gibt es ja zum Beispiel auch nicht für Anwälte und Notare; von diesen muss keiner nach fünf Jahren einen neuen Ausweis verlangen. Wir schlagen vor, diese Bestimmung zu streichen, weil wir der Auffassung sind, dass sie vor allem der Abschottung und dem Schutz einer Berufsgruppe dient. Das ist der Grund, weshalb die Kommission gesagt hat, dass nicht alle fünf Jahre wieder ein neues Bewilligungsverfahren durchgeführt werden soll.

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