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Schwaller Urs · Ständerat · Freiburg · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-09-16

Wortprotokoll

Erlauben Sie mir hierzu einige kurze Bemerkungen. Wir haben bereits Kollege Bürgi in seinem Eintretensvotum zu dieser Frage sprechen hören.

Die Anlagestiftungen sind Ende der Sechzigerjahre zur gemeinschaftlichen Vermögensanlage der Vorsorgeeinrichtungen entstanden. Sie blicken auf eine vierzigjährige Praxis zurück, sie wurden allerdings nie kodifiziert. Sie sind aber eine wichtige Form kollektiver Anlagen in der Schweiz und weisen heute, nach den letzten Zahlen, ein Anlagevermögen von rund 100 Milliarden Franken auf. Im Rahmen der Revision des Anlagefondsgesetzes respektive bei der Schaffung des Kollektivanlagengesetzes (KAG) tauchte die Frage auf, ob Anlagestiftungen nicht besser diesem Gesetz unterstellt und entsprechend kodifiziert werden sollten. Eine Regelung der rechtlichen Grundlagen im KAG würde bedeuten, dass die Aufsicht durch die EBK respektive die Finma wahrgenommen würde.

Wir haben uns ebenfalls die Frage gestellt, ob wir die Anlagestiftungen eher dem KAG unterstellen oder ob wir eine eigene Regelung im BVG finden sollten. Für die Unterstellung unter das KAG hätte eigentlich gesprochen, dass wir ein Kompetenzzentrum im Bereich der kollektiven Anlagen und ein hohes Know-how auch bei der Beaufsichtigung gehabt hätten. Nachteilig wäre aber die fehlende Nähe zu den Anlagevorschriften der BVV 2 gewesen, das heisst zu den Bestimmungen der beruflichen Vorsorge und zum entsprechenden Stiftungsrecht.

Die Anlagestiftungen sind Hilfseinrichtungen der beruflichen Vorsorge - wir haben das gehört -, welche BVV-2-konform ausgestaltet sind. Es gilt dies namentlich bei den Anlagevorschriften, beim Rechnungswesen und bei der Rechnungslegung - dies im Gegensatz zu anderen Kollektivanlagen. Die Erfüllung der Anlagevorschriften der BVV 2 ist eigentlicher Lebenszweck der Anlagestiftungen. Dies macht - neben den steuerlichen Vorteilen - auch ihre Attraktivität für die Einrichtung der beruflichen Vorsorge aus. Anders als bei vielen kollektiven Anlageinstrumenten sind die einzigen Investoren Vorsorgeeinrichtungen, Freizügigkeits- und Säule-3a-Stiftungen sowie patronale Wohlfahrtsfonds. Alle diese Einrichtungen sind der BVG-Aufsicht unterstellt und bedürfen [PAGE 577] zudem als institutionelle Investoren nicht desselben Anlegerschutzes wie Kleinanleger.

Wir haben ebenfalls von den Stellungnahmen Kenntnis erhalten, die von der Verwaltung bzw. dem Departement eingeholt worden sind. Die Mehrheit der Akteure im Bereich der Pensionskassen wie auch der Banken spricht sich klar gegen eine Unterstellung unter das Kollektivanlagengesetz (KAG) aus.

Fazit: Es kann festgehalten werden, dass sowohl für die Unterstellung unter das KAG wie auch für die Kodifizierung im Rahmen des BVG gute Gründe sprechen. Wir haben uns in der Kommission letztlich dafür entschieden, Ihnen aus den ausgeführten Gründen hier eine Regelung vorzuschlagen. Wir sind überzeugt, dass die Nähe zum BVG tatsächlich gegeben ist und dass mit den vorgeschlagenen Regelungen auch den Anliegen in Sachen Anlagestiftungen genügend Rechnung getragen wird.

Schwaller Urs · Ständerat · 2008-09-16 | Lexipedia | Lexipedia