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Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2008-09-23

Wortprotokoll

Kommission und Bundesrat sind mit der nationalrätlichen Änderung einverstanden, den letzten Teilsatz in Absatz 2 zu streichen. Der hier angesprochene Artikel 16 wird nach Inkrafttreten des Finanzmarktaufsichtsgesetzes übrigens neu Artikel 17 sein. Die Ergänzung ist überflüssig und befände sich erst noch am falschen Ort. Kollege Frick begründete seinen damaligen Antrag auf Ergänzung damit, dass sichergestellt werden sollw, dass das bisherige Zusammenspiel von Finanzmarktaufsicht und Selbstregulierungsorganisationen weitergeführt werde. Diesem Anliegen wird bereits mit Artikel 18 Absatz 1 Litera c sowie Artikel 17 vollumfänglich Rechnung getragen.

Die Finanzmarktaufsicht genehmigt nach Artikel 18 Absatz 1 Litera c die von den Selbstregulierungsorganisationen erlassenen Reglemente sowie deren Änderungen. Gemäss Artikel 25 erlassen sie ein Reglement, das die Sorgfaltspflichten der angeschlossenen Finanzintermediäre konkretisiert. Artikel 17 sieht vor, dass die Finanzmarktaufsicht und die Eidgenössische Spielbankenkommission für die ihnen unterstellten Finanzintermediäre die Sorgfaltspflichten nach dem 2. Kapitel konkretisieren und festlegen, wie diese zu erfüllen sind.

Die Kompetenzen der Finanzmarktaufsicht und der Selbstregulierungsorganisationen sind somit klar geregelt, sodass ein Vorbehalt in Artikel 41 nicht mehr nötig ist. Der Bundesrat wird die Verordnungskompetenz nur teilweise behalten, so in Bezug auf den Geltungsbereich der Finanzmarktaufsicht und auf das Prüfwesen, nicht aber in Bezug auf die Sorgfaltspflichten. Die Festlegung der Sorgfaltspflichten nach dem 2. Kapitel bleibt den Aufsichtsbehörden vorbehalten. Artikel 17 bleibt somit in seiner Wirkung vollumfänglich bestehen. Der 1. Abschnitt des 2. Kapitels regelt die Sorgfaltspflichten. Bereits heute ist die Verordnungskompetenz in diesem Bereich an die Aufsichtsbehörden delegiert. Daran wird sich mit dem neuen Gesetz nichts ändern.

Die Änderung von Artikel 41 besteht darin, dass in allen Spezialgesetzen die gleiche Regelung gelten soll. Die Verordnungskompetenz liegt grundsätzlich beim Bundesrat, er kann sie in den erwähnten Bereichen jedoch delegieren, er hat dies im Bereich des 2. Kapitels auch schon getan. Die Kommission hat das Anliegen der Kollegen Schweiger und Bürgi aufgenommen, diesen Verweis stehenzulassen und damit etwas bereits andernorts Geregeltes zu wiederholen. Sie fügt ihn aber in Absatz 1 und Absatz 2 ein, was die Delegation von Kompetenzen an die Finanzmarktaufsicht und die Eidgenössische Spielbankenkommission betrifft. Deshalb die Formulierung wie vorgeschlagen: "... Bestimmungen. Artikel 17 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c bleiben vorbehalten."