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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2008-09-23

Wortprotokoll

Herr Schweiger hat darauf hingewiesen, dass es wichtig ist, dass man die Differenzbereinigung möglichst rasch durchführen kann. Eine Verzögerung wäre sehr schwierig und hätte Konsequenzen, die auch schwierig wären. Wenn das revidierte Geldwäschereigesetz nicht oder erst nach Ende April 2009 in Kraft gesetzt werden kann, dann wird die Mitgliedschaft der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) in der Egmont-Gruppe sistiert. Damit die Meldestelle Mitglied der Egmont-Gruppe bleibt, muss die gesetzliche Grundlage zur Terrorismusfinanzierung im Geldwäschereigesetz bis spätestens Ende April 2009 in Kraft gesetzt sein. Das heisst also, dass man diese Differenz möglichst rasch bereinigen sollte. Der Bundesrat möchte dazu beitragen, dass dies noch in dieser Session geschehen kann. Zu diesem Zweck wurden Kompromissformulierungen zu Artikel 9 und dann auch zu Artikel 32 des Geldwäschereigesetzes erarbeitet, die in Form von Eventualanträgen des Bundesrates eingebracht werden sollten.

Ich werde kurz auf Artikel 9 Absatz 1bis zu sprechen kommen, möchte aber zuerst noch festhalten, dass ich natürlich verstehe, dass der Präsident der Kommission über dieses [PAGE 673] Vorgehen nicht glücklich ist und dass es suboptimal ist. Es ist einfach in den letzten 48 Stunden einiges nicht so gelaufen wie sonst; dafür möchte ich mich entschuldigen.

Zu Artikel 9 Absatz 1bis des Geldwäschereigesetzes: Die Befürchtungen der meldenden Finanzintermediäre - die im Beschluss des Nationalrates zum Ausdruck kommen -, sie könnten Opfer von Bedrohungen durch Angeschuldigte werden, kann der Bundesrat grundsätzlich nachvollziehen; er kann auch nicht absolut ausschliessen, dass das eintreten könnte. Glücklicherweise zeigt die Erfahrung der Meldestelle seit zehn Jahren und nach Eingang von über 6000 Meldungen, dass diese Befürchtungen bis heute in der Praxis nicht Platz gegriffen haben; der Kommissionspräsident hat darauf hingewiesen. Der Bundesrat ist deshalb der Auffassung, dass der Beschluss des Nationalrates, in Artikel 9 des Geldwäschereigesetzes einen Absatz 1bis einzuführen, wonach die Meldung in anonymisierter Form weiterzuleiten ist, abzulehnen ist. Eine Anonymisierung der verdachtsmeldenden Personen gegenüber der Meldestelle bzw. gegenüber den Strafverfolgungsbehörden zum Schutze dieser Personen vor Repressalien durch Angeschuldigte ist nicht nur ein ungeeignetes, sondern auch ein unnötiges Mittel, welches zudem den Ruf des Finanzplatzes Schweiz schädigen kann. Wie ist das zu verstehen?

Die Anonymisierung ist erstens unnötig, weil sich eine allfällige Gefährdung für den Meldenden erst nach Eröffnung des Strafverfahrens durch die Strafverfolgungsbehörde ergeben würde, indem die Angeschuldigten über ihre prozessualen Mitwirkungsrechte - also Akteneinsicht, Teilnahme an Zeugniseinvernahmen usw. - die Identität des Meldenden herausfinden könnten. Für solche Fälle einer konkreten Gefährdung sieht jedoch die neue Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 in den Artikeln 149ff. bereits generelle prozessuale Schutzmassnahmen für Zeugen vor, so unter anderem auch die Zusicherung der Anonymität; in unserem Falle wäre dies die Anonymität des meldenden Finanzintermediärs. Man kann also sagen, dass der Gesetzgeber das Anliegen des Finanzintermediärs auf Anonymisierung mit der neuen Schweizerischen Strafprozessordnung bereits geregelt bzw. umgesetzt hat und es somit unnötig ist, eine weitere gesetzliche Normierung im Geldwäschereigesetz aufzunehmen.

Zweitens ist eine Anonymisierung einer Verdachtsmeldung ungeeignet, da sie die Meldestelle in ihrer Arbeit dermassen behindert, dass das Geldwäschereigesetz in seinem Sinn und Zweck ausgehöhlt werden kann. Eine anonymisierte Meldung kann nämlich dazu führen, dass die Meldestelle keine Möglichkeit mehr hat, beim Melder Rückfragen zu stellen oder fehlende Unterlagen einzufordern, sodass die Meldung an sich inhaltslos wäre, nicht bearbeitet werden könnte und ohne genauere Analyse klassiert werden müsste. Die Anonymisierung kann sogar dazu führen, dass die Strafverfolgungsbehörde bei Nichtnennung des kontoführenden Finanzintermediärs anschliessend nicht in der Lage ist, die gemeldeten Vermögenswerte zu sperren und dass diese unerwünscht abfliessen. Besonders unbrauchbar wären in der Praxis auch die anonymisierten Meldungen versuchter Geldwäscherei, welche - nebenbei gesagt - nach dem revidierten Geldwäschereigesetz neu meldepflichtig werden, weil in solchen Fällen noch keine Konti oder Vermögenswerte vorliegen und die Meldung quasi inhaltslos würde.

Abschliessend möchte ich darauf hinweisen, dass bei anonymisierten Meldungen die Meldestelle nicht ermitteln kann, ob die Verdachtsmeldung von einem Finanzintermediär oder von einer Privatperson kommt. Für Meldungen von Letzteren aber ist die Meldestelle nicht zuständig. Entsprechende statistische Angaben zur Art des Finanzintermediärs, also Banken, Treuhänder oder Vermögensverwalter, könnten nicht mehr geführt werden.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die anonymisierte Meldung zu qualitativ schlechten Meldungen führen könnte, welche zu einer Erhöhung der Klassierungen bei der Meldestelle führen würde. Sie wissen, dass der schweizerische Finanzplatz im Rahmen der Länderevaluation und vor allem in Bezug auf die Umsetzung der Empfehlung des Gafi immer wieder wegen der geringen Anzahl von Verdachtsmeldungen kritisiert worden ist. Die Meldestelle konnte diese Kritik bisher aber erfolgreich abwehren - mit dem Beweis der hohen Qualität der Meldungen und der hohen Weiterleitungsquote an die Strafverfolgungsbehörden. Wie Sie selber feststellen, besteht die Gefahr, dass mit einer Anonymisierung der Meldungen verschiedene Empfehlungen des Gafi nicht mehr erfüllt werden könnten und der Schweizer Finanzplatz damit erneut der Kritik ausgesetzt würde, was eine weitere Angriffsfläche für das Bankkundengeheimnis bieten würde.

Ich beantrage Ihnen deshalb, der Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates zu folgen, das heisst, den Beschluss des Nationalrates auf Einführung eines Absatzes 1bis in Artikel 9 des Geldwäschereigesetzes abzulehnen. Sollten Sie der Meinung sein, dass es eine Anonymisierungsklausel im Geldwäschereigesetz braucht, beziehungsweise an einer solchen Anonymisierungsklausel festhalten wollen, dann möchte ich Ihnen beantragen, dem Eventualantrag des Bundesrates zuzustimmen - Herr Ständerat Schweiger hat ihn bereits aufgenommen - und Artikel 9 Absatz 1bis so zu formulieren: "Aus der Meldung gemäss Absatz 1 muss der Name des Finanzintermediärs ersichtlich sein. Das mit dem Fall befasste Personal des Finanzintermediärs kann in der Meldung anonymisiert werden, sofern die Möglichkeit der Meldestelle und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur unverzüglichen Kontaktaufnahme gewährleistet bleibt." Damit könnte man auch gewissen Bedenken des Präsidenten der Kommission Rechnung tragen.

Da der Text des Nationalrates ungenau ist, birgt er die Gefahr, dass er viele verschiedene Interpretationen bezüglich der Frage, was genau zu anonymisieren ist, offenlässt. Es ist klar festzuhalten, dass sich eine allfällige Anonymisierung nur auf die Identität der meldenden natürlichen Personen beziehen kann, nicht jedoch auf die übrigen Inhalte der Meldung wie beispielsweise betroffene Vermögenswerte, Konti, wirtschaftlich Berechtigte, kontoführende Finanzintermediäre usw. Andernfalls wird die Meldepflicht zur Farce, und die Schweiz könnte die internationalen Standards nicht mehr erfüllen und könnte unter Druck geraten.

Somit beantragen wir Ihnen mit der neuen Textvariante, dass der Name des Finanzintermediärs ersichtlich sein muss, dass jedoch das mit dem Fall befasste Personal des Finanzintermediärs in der Meldung anonymisiert werden darf, sofern die Möglichkeit der Meldestelle und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur unverzüglichen Kontaktaufnahme gewährleistet bleibt. Letzteres ist insofern wichtig, als Unklarheiten in der Meldung unverzüglich behoben und fehlende Unterlagen dann auch sofort ergänzt werden können, damit die MROS innert der Fünftagefrist ihre kompetenten Analysen durchführen kann. Damit ist auch klargestellt, dass die Finanzintermediäre selber und nicht die Meldestelle die Anonymisierung vornehmen.

Der Bundesrat ist der Meinung, dass mit dieser Textvariante dem Anliegen des Nationalrates nach dem Schutz der Persönlichkeit der natürlichen Personen innerhalb des Finanzinstituts Rechnung getragen wird; wir möchten Ihnen daher beantragen, anstatt dem Beschluss des Nationalrates den Eventualantrag des Bundesrates, also den Antrag Schweiger, zuzustimmen.