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Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2008-09-23

Wortprotokoll

Wie bereits im Zusammenhang mit Artikel 9 ausgeführt, ist die Kommission an sich mit dem Bundesrat der Auffassung, dass diese Bestimmung unnötig ist, weil die Meldestelle für Geldwäscherei solche Informationen schon nach dem geltenden Recht nicht an ausländische Strafverfolgungsbehörden oder andere Meldestellen weiterleiten darf. Eine solche Weiterleitung ist nur im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens zulässig. Diese Bestimmung betrifft jedoch bloss die Amtshilfe. Deshalb sind wir der Meinung, dass man sie an sich streichen könnte.