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Sommaruga Simonetta · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2008-09-24

Wortprotokoll

Die Frage der Parallelimporte von patentgeschützten Gütern beschäftigt uns schon seit einigen Jahren. Im Dezember 1999 löste das Bundesgericht mit seinem Entscheid, dass für den Bereich des Patentrechts der Grundsatz der nationalen Erschöpfung gelte, eine Kontroverse aus, die bis heute andauert. Anlässlich der Beratung des Patentrechts entschied der Nationalrat im Dezember 2006, die Frage der Erschöpfung im Patentrecht aus der Vorlage herauszulösen. Denn während es im ersten Teil der Patentgesetzrevision um Inhalt und Umfang des Patentschutzes ging, geht es in diesem zweiten Bereich ausschliesslich um wettbewerbsrechtliche Fragen, die nicht den Patentschutz an sich, sondern die Frage der Vertriebsrechte und den Handel mit patentgeschützten Gütern betreffen. Konkreter: Es geht um die Frage, ob patentgeschützte Güter, die im Ausland veräussert werden, in die Schweiz importiert werden dürfen.

Heute geht es um den Vorschlag des Bundesrates von 2007, im Patentgesetz die nationale Erschöpfung zu verankern. Gleichzeitig schlägt der Bundesrat vor, die heute bestehende Konfliktregel auszudehnen. Der Nationalrat ist am 5. Juni dieses Jahres mit 93 zu 88 Stimmen bei 14 Enthaltungen dem Entwurf des Bundesrates gefolgt. Anlässlich der Debatte im Nationalrat wurde das EJPD gebeten, vom Bundesamt für Justiz ein Gutachten zur Vereinbarkeit der europäischen Erschöpfung mit dem Völkerrecht erstellen zu lassen. Dieses Gutachten lag Ihrer Kommission vor. Nachdem in Ihrer Kommission kein Antrag auf die Einführung der internationalen Erschöpfung vorlag, hat sie sich also intensiv mit den folgenden zwei Fragen auseinandergesetzt: Inwiefern ist eine euroregionale Erschöpfung im Patentrecht mit dem Trips und dem Gatt zu vereinbaren? Wie hoch ist ein allfälliges Klagerisiko, falls eine Vereinbarkeit nicht gegeben ist?

In Bezug auf die Vereinbarkeit mit dem Trips gelangen die verschiedenen Gutachten zu unterschiedlichen Schlüssen. Dies beruht im Wesentlichen darauf, dass die Auswirkungen der Lösung unterschiedlich beurteilt werden. Das ist nicht erstaunlich, denn es gibt diesbezüglich keine Praxis und keine Rechtsprechung. Ähnliches kann über die Beurteilung in Bezug auf das Gatt gesagt werden, aber alle Gutachter, welche die Vereinbarkeit mit dem Gatt prüfen, räumen ein, dass es plausible rechtliche Argumente gibt, die für eine Vereinbarkeit sprechen.

Nun noch zur Frage des Klagerisikos: Die verschiedenen Völkerrechtsexperten halten das Risiko für gering, jedenfalls - unter Berücksichtigung allfälliger Folgen - für tragbar. Schliesslich kommt das Bundesamt für Justiz in seinem Gutachten zum Schluss, dass eine politische Entscheidung für die regionale Erschöpfung rechtlich vertretbar sei und dass unter Abwägung aller involvierten Verfassungspositionen verfassungsrechtlich keine Hindernisse bestünden. Die Mehrheit Ihrer Kommission stützt sich bei der rechtlichen Beurteilung auf diese Aussagen. Gleichzeitig stützt sie ihren Entscheid für eine europäische Erschöpfung im Patentrecht vor allem auf die verfassungsmässig garantierten Grundrechte, welche die Gesetzgebung zu verwirklichen hat. Zu erwähnen ist die Wirtschaftsfreiheit, aber auch die Eigentumsgarantie. Bei der Eigentumsgarantie dürfen nicht nur die Grundrechtspositionen der Veräusserer, es müssen auch die grundrechtlichen Positionen der Erwerber berücksichtigt werden. Wer Waren kauft und dafür einen Kaufpreis bezahlt, soll voller Eigentümer sein und über die Ware verfügen können.

Ich komme nun zu einem zweiten Bereich, dem Ihre Kommission besondere Beachtung geschenkt hat, zu den volkswirtschaftlichen Auswirkungen eines Wechsels von der nationalen zur europäischen Erschöpfung. Dabei muss ich etwas vorwegnehmen: Es gibt in diesem Bereich unzählige Studien und Berechnungen, und Sie werden zu jeder Meinung auch die entsprechende Studie finden. Das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum und das Seco haben zuhanden Ihrer Kommission einen Bericht zu den volkswirtschaftlichen Auswirkungen erstellt. Darin wird festgehalten, dass quantifizierende Ex-ante-Studien schwierig seien und dass es besonders schwierig sei, die Folgen einer Rechtsänderung zu quantifizieren, wenn sich diese auf sehr verschiedene Märkte auswirke. Genau das ist aber bei der Zulassung von Parallelimporten patentgeschützter Waren der Fall. Entsprechend unterschiedlich sind die Einschätzungen, wie hoch ein allfälliges Preissenkungspotenzial bei einem Systemwechsel ist.

Das Institut für geistiges Eigentum und das Seco stützen sich auf eine vom Bundesrat in Auftrag gegebene Studie von Frontier Economics und Plaut Economics. Diese kommt zum Schluss, dass die gesamtwirtschaftlichen Effekte eines Systemwechsels positiv, wenn auch in ihrem Ausmass bescheiden seien. Das Preissenkungspotenzial wird bei internationaler Erschöpfung auf 6 bis 11 Prozent geschätzt. Bei regionaler Erschöpfung, so die Studie, liege das Preissenkungspotenzial zwischen 3,5 und 7,5 Prozent; bei den Medikamenten wäre es um einiges höher. Die Veränderung des BIP wird auf 0,0 bis 0,1 Prozent geschätzt. Negative volkswirtschaftliche Auswirkungen werden keine erwähnt. Die Auswirkungen auf den Forschungsstandort Schweiz am Beispiel der pharmazeutischen Industrie werden vom Institut für geistiges Eigentum und vom Seco als eher gering eingestuft. Die Interessengemeinschaft Detailhandel Schweiz mit einem Umsatzvolumen von 75 Milliarden Franken beziffert das Preissenkungspotenzial im Detailhandel auf 1,1 bis 1,4 Milliarden Franken.

Ihre Kommission hat angesichts der Schwierigkeit, quantifizierende Aussagen zu machen, versucht, wenigstens die Potenziale etwas auszuloten. Dass es zwischen der Schweiz und der EU im Food- und im Nonfood-Segment beträchtliche Preisdifferenzen gibt, ist unbestritten. Einig ist man sich, dass diese Preisdifferenzen die Folge von tarifären wie auch von nichttarifären Handelshemmnissen seien. Allerdings lassen sich die preistreibenden Faktoren kaum in Einzeleffekte aufgliedern. Ausserdem gibt es gerade für Patente keinen Geigerzähler, den man über ein Produkt halten könnte, damit er die Patente ausfindig macht. Wenn man sich aber bewusst macht, dass beim Europäischen Patentamt in München im Jahr 2006 über 200 000 Patentanmeldungen eingegangen sind und 62 000 Patente erteilt wurden - weltweit wurden übrigens 600 000 Patente erteilt -, [PAGE 689] wird klar, dass Patente bei sehr vielen Produkten vorkommen.

Patente sind übrigens, entgegen der im Nationalrat mehrfach geäusserten Meinung, auch bei Lebensmitteln stark vertreten. Ich lese Ihnen nur ein paar Beispiele betreffend Schokolade vor, die ich dem Swissreg-Auszug entnehme: Patent für wasserenthaltende Schokolade; Patent für ein Verfahren zum Formen von Schokolade mit sichtbarem Design; Patent für Verfahren und Vorrichtung zur Herstellung von Schokolade; Patent für ein Verfahren zum Umwickeln von essbaren Produkten, insbesondere Schokolade; Patent für ein Verfahren zur Herstellung von Schokolade durch Superkühlung und Pressformen. Ich höre mit der Aufzählung auf, bevor Ihnen das Wasser im Mund zusammenläuft, obwohl ich allein für Schokolade noch mindestens ein Dutzend Beispiele aufzählen könnte.

Wenn man den überhöhten Preisen in der Schweiz zu Leibe rücken will, muss man deshalb bei verschiedenen Stellen gleichzeitig anpacken: bei den technischen Handelshemmnissen, Stichwort Cassis de Dijon, Ihre Kommission hat die Beratung da bereits aufgenommen; bei den Zöllen, damit will ja der Bundesrat im Rahmen eines möglichen Agrarfreihandelsabkommens demnächst beginnen; und eben auch beim Patentrecht.

Einen weiteren Anhaltspunkt über die Auswirkungen eines Systemwechsels kann uns die Landwirtschaft geben. Im Rahmen des Landwirtschaftsgesetzes hat sich das Parlament bekanntlich für die internationale Erschöpfung für landwirtschaftliche Produktionsmittel ausgesprochen. Diese Regelung ist seit Anfang dieses Jahres in Kraft. Interessant ist, dass bereits vor der Inkraftsetzung dieser Gesetzesrevision das Preisgefüge bei den Pflanzenschutzmitteln ins Rutschen gekommen ist. Das Auftreten eines Parallelimporteurs hat in verschiedenen Fällen zu beträchtlichen Preisreduktionen geführt, zum Beispiel beim Netzschwefel. Dieser wurde im Jahr 2007 vom offiziellen Vertriebskanal noch für einen Listenpreis von Fr. 3.33 pro Einheit gehandelt. Nach dem Auftreten eines Parallelimporteurs reduzierte der Hauptvertriebskanal den Preis auf Fr. 1.80. Das ist natürlich ein extremes Beispiel. Aber es macht deutlich, dass überall dort, wo ein Preissenkungspotenzial vorhanden ist, die Preise sinken, wenn parallel importiert wird oder wenn Parallelimporte auch nur möglich sind.

Die Beispiele im Landwirtschaftsbereich machen deutlich, was wohl auch für die anderen Bereiche gelten wird. Der offizielle Vertriebskanal bleibt weiterhin die wichtigste Bezugsquelle; aber der offizielle Vertriebskanal und die Konzerne, die die Produkte liefern, müssen, wenn Parallelimporte möglich sind, ihre Preise überprüfen und, je nachdem, nach unten anpassen. Von der Preisreduktion profitiert der Abnehmer. Das ist hier der Landwirt. Und die Befürchtung, die Marge bleibe beim Zwischenhandel hängen, hat sich nicht bewahrheitet. Sie gründet auf einem statischen und damit auch falschen Wettbewerbsverständnis.

Entscheidend ist schliesslich, die Vorlage unter dem Aspekt unserer verfassungsmässigen, liberalen Wirtschaftsordnung zu betrachten. Wenn wir vom Grundsatz ausgehen, dass sich der Schutz des geistigen Eigentums auf das Nachahmungsverbot, nicht aber auf die Vertriebswege bezieht, gibt es keinen Grund, dass der Staat Vertriebswege gesetzlich vor Wettbewerb schützt. Für eine solche Massnahme gegen den Wettbewerb würde zudem die erforderliche verfassungsmässige Grundlage fehlen. Die für liberale Positionen besonders bekannte Denkfabrik Avenir Suisse kommt denn ebenfalls zum Schluss, dass es bei der Frage der Zulassung von Parallelimporten auch um ordnungspolitische Redlichkeit gehe.

Aufgrund all dieser Überlegungen ist die Mehrheit Ihrer Kommission zu folgenden Schlüssen gelangt: Sie plädiert für einen Kompromiss. Dieser lautet: Der Systemwechsel wird eingeführt, die Erschöpfung des Patentrechts bleibt aber auf den Europäischen Wirtschaftsraum beschränkt. Für Produkte, deren Preise staatlich festgesetzt werden, soll weiterhin die nationale Erschöpfung gelten. Ihre Kommission schlägt Ihnen ausserdem vor, durch eine Änderung des Heilmittelgesetzes die Kompetenzverteilung im Bereich des Patentschutzes dem übrigen Rechtssystem anzugleichen und die Aufsichtsbehörde Swissmedic nicht länger mit Aufgaben zu belasten, mit welchen üblicherweise die Zivilgerichte betraut sind. Ich werde in der Detailberatung auf die einzelnen Entscheide noch näher eingehen.

Eine Minderheit Ihrer Kommission lehnt einen Systemwechsel generell ab. Sie möchte die vom Bundesrat vorgeschlagene erweiterte Missbrauchsregelung übernehmen. Für die Minderheit wiegen allfällige negative volkswirtschaftliche Auswirkungen durch einen Systemwechsel schwerer als die möglichen positiven Auswirkungen. Negative Auswirkungen werden auch für den Forschungsstandort Schweiz und für die Innovationskraft von Schweizer Unternehmen befürchtet. Die Vorbehalte aus völkerrechtlicher Sicht standen hingegen weniger im Vordergrund.

Das Eintreten auf die Vorlage war in Ihrer Kommission unbestritten.