preparatory:AB 90610
Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-09-25
Wortprotokoll
Der guten Ordnung halber möchte ich darauf hinweisen, dass die Thematik, die ich hier bei Artikel 140a abhandle, auch den Artikel 133 Absatz 1, den wir bereits genehmigt haben, beschlägt.
Gestatten Sie mir zum Artikel 140a die folgenden Ausführungen: Nach Artikel 145 der Bundesverfassung erfolgt die Wahl als Bundesrätin oder als Bundesrat jeweilen auf eine feste Amtsperiode von vier Jahren. Nach anerkannter Staatsrechtslehre folgt aus der Wahlzuständigkeit der Bundesversammlung auch deren Kompetenz zur Amtsenthebung, falls ein Mitglied des Bundesrates die Wahlvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, insbesondere falls die Fähigkeit der Ausübung des Amtes aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr gegeben ist. Verfassungsmässig ist also die Kompetenz der Bundesversammlung abgedeckt, die Amtsunfähigkeit, insbesondere in Fällen von Krankheit, festzustellen. Im Parlamentsgesetz soll nun noch die gesetzliche Grundlage hiezu geschaffen und damit eine Lücke geschlossen werden.
Die Regelung, die hier vorgeschlagen wird, geht zurück auf eine parlamentarische Initiative 05.437, die Herr Nationalrat Hochreutener am 5. Oktober 2005, also vor drei Jahren, eingereicht hat. Die Ausgestaltung von Artikel 140a ist die folgende: Über die Amtsunfähigkeit beschliesst die Bundesversammlung. Hierüber besteht Einigkeit zwischen Nationalrat, Ihrer Kommission und auch dem Bundesrat. Dem Beschluss - das ist der zweite Punkt - der Bundesversammlung über die Amtsunfähigkeit hat ein entsprechender Antrag voranzugehen beziehungsweise ein solcher Antrag zugrunde zu liegen. Hier gibt es eine Differenz. Nach Auffassung des Nationalrates, dem sich Ihre Kommission einstimmig anschliesst, sollen antragsberechtigt sein: zunächst der Bundesrat, dann aber auch das Büro der Vereinigten Bundesversammlung, bestehend aus den jeweiligen Präsidenten oder Präsidentinnen und Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen. Der Bundesrat ist der Auffassung, nur er solle antragsberechtigt sein. Natürlich wäre es in einem konkreten Anwendungsfall wohl primär der Bundesrat, der einen entsprechenden Antrag stellen würde, denn er ist ja näher beim Geschehen, er kann die Situation besser beurteilen.
Aber wenn die Kompetenz zur Amtsenthebung, also zum eigentlichen zentralen Beschluss, bei der Bundesversammlung liegt - es ist wirklich logisch, dass diese Kompetenz bei der Bundesversammlung liegt, weil sie ja auch das zuständige Wahlorgan ist -, dann wäre es nach Auffassung unserer Kommission schlicht unlogisch, wenn nicht auch ein Organ der Bundesversammlung antragsberechtigt wäre. Das hierfür geeignete Organ ist das Büro der Vereinigten Bundesversammlung. Die Kommission schliesst sich also hier klar dem Nationalrat an.
Klar und unmissverständlich ist darauf hinzuweisen, dass eine Amtsunfähigkeit nur anzunehmen ist, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Die betreffende Person muss wegen schwerwiegender gesundheitlicher Probleme offenkundig nicht beziehungsweise nicht mehr in der Lage sein, das Amt auszuüben.
2. Es ist davon auszugehen, dass der erwähnte Zustand voraussichtlich lange Zeit andauern wird.
3. Die betreffende Person hat innert angemessener Frist keine rechtsgültige Rücktrittserklärung abgegeben.
Hier haben wir eine Differenz zum Bundesrat; ich habe es erwähnt. Die Frau Bundeskanzlerin hat ja auch gesagt, sie möchte sich dann im Rahmen der Detailberatung noch dazu äussern.