preparatory:AB 90612
Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-09-25
Wortprotokoll
Eine ganz kurze Bemerkung: Der geltende Artikel 121 betreffend das Verfahren bei Motionen wird systematisch neu geordnet.
In Absatz 1 werden die für den Bundesrat geltenden Fristen für die Beantwortung von Vorstössen präzisiert, was sowohl im Nationalrat wie auch in der Kommission Ihres Rates unbestritten geblieben ist.
Eine kleine Differenz zum Bundesrat besteht bei Absatz 5 Buchstabe b. Es geht hier um das Problem der gleichlautenden Motionen in beiden Räten. Ab und zu werden ja in beiden Räten gleichlautende Motionen eingereicht. Das führt zu Problemen, seitdem die Regel besteht, dass eine Motion vom Zweitrat abgeändert werden kann. Wenn beide Räte eine gleichlautende Motion angenommen haben, dann galten sie früher als angenommen. Wenn die Kommission die Motion aber verbessern möchte, ist das erst im Zweitrat möglich. Erst dann kann auch der Bundesrat sein Antragsrecht auf Abänderung wahrnehmen.
Bei Einzelmotionen möchte der Nationalrat an diesem Verfahren festhalten, hingegen scheint es bei Kommissionsmotionen übertrieben. Dort hat eine Vorberatung in den Kommissionen stattgefunden. Beide Räte haben gleich beschlossen. Es ist deshalb nicht einzusehen, warum diese Motionen noch übers Kreuz an den anderen Rat gehen sollen und eine erneute Vorberatung durch die Kommission erforderlich sein soll. Deshalb der Entwurf der SPK des Nationalrates - der Nationalrat und auch Ihre Kommission haben sich ihm angeschlossen -, wonach in diesen Fällen die Motionen nicht mehr an den anderen Rat gehen sollen. Der [PAGE 719] Bundesrat sah darin sein Antragsrecht geschmälert. Der Nationalrat ist aber - ich habe es bereits angetönt - seiner Kommission einstimmig gefolgt.
Ihre Kommission beantragt mit 9 zu 1 Stimmen Zustimmung zum Nationalrat. Nach ihrer Auffassung können damit Leerläufe vermieden werden, die eigentlich niemand versteht und die auch niemandem etwas bringen.