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Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-09-25

Wortprotokoll

Artikel 101 des Parlamentsgesetzes erlaubt der Bundesversammlung heute die Unterbreitung eines Gegenentwurfes zu einer Volksinitiative nur dann, wenn sie die Volksinitiative ablehnt. Diese Vorschrift steht im Widerspruch zu Artikel 139 Absatz 3 der Bundesverfassung, wie ihn Volk und Stände in der Volksabstimmung über den Bundesbeschluss über die Änderung der Volksrechte vom 9. Februar 2003 angenommen haben und der am 1. August 2003 in Kraft getreten ist.

Die Bundesverfassung erlaubt, anders ausgedrückt, einen Gegenentwurf nun auch dann, wenn die Volksinitiative zur Annahme empfohlen wird oder wenn eine Abstimmungsempfehlung zur Volksinitiative scheitert. Das Parlamentsgesetz muss insofern an die Bundesverfassung angepasst werden.

Erlauben Sie mir in diesem Zusammenhang noch den Hinweis, dass bei dieser Gelegenheit der in Artikel 101 Absatz 1 zu enge Begriff der "gleichen Verfassungsfrage" durch den weiteren Begriff der "gleichen Verfassungsmaterie" ersetzt werden soll. Dies Änderung entspricht bereits der Praxis. Ein Gegenentwurf muss nicht dieselbe Frage beantworten wie die Volksinitiative, er muss lediglich dieselbe Verfassungsmaterie neu regeln. Die Änderung betrifft nur den deutschen und den italienischen Text; im französischen Text ist bereits im geltenden Recht von "matière constitutionnelle" die Rede.

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