Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2008-09-29
Wortprotokoll
Bei diesem Artikel warf der Umstand Fragen auf, dass von der Formulierung im Anwaltsgesetz abgewichen wird. Der Begriff des Berufsgeheimnisses wird weiter ausgelegt, es gibt einen umfassenden Schutz für die Klientinnen und Klienten.
Die Kommission hat mich gebeten, zuhanden der Materialien ein bisschen auszuführen, wie das Verhältnis von Artikel 10 des Patentanwaltsgesetzes (PAG) zu Artikel 13 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) ist. Im Schweizerischen Strafgesetzbuch gibt es ja auch noch eine Bestimmung über das Berufsgeheimnis, nämlich Artikel 321 StGB. Ich lese deshalb etwas zuhanden der Materialien vor: Der Wortlaut von Artikel 10 PAG verbindet Elemente aus Artikel 13 BGFA und Artikel 321 StGB. In Artikel 13 BGFA wird das Berufsgeheimnis nicht definiert, sondern als Begriff vorausgesetzt. Artikel 10 PAG umschreibt demgegenüber das Berufsgeheimnis als Pflicht zur Verschwiegenheit über bestimmte Geheimnisse. Artikel 10 PAG knüpft dabei an den Verletzungstatbestand in Artikel 321 Ziffer 1 StGB an. Anstelle der Verletzungshandlung, also der Preisgabe bestimmter Geheimnisse, formuliert Artikel 10 PAG eine Pflicht zu einem bestimmten positiven Verhalten, eben zur Verschwiegenheit. Artikel 10 PAG umschreibt den Kreis der von der Verschwiegenheitspflicht erfassten Geheimnisse, übereinstimmend mit Artikel 321 Ziffer 1 StGB und Artikel 171 Absatz 1 StPO. Der insoweit von Artikel 13 BGFA abweichende Wortlaut führt somit zur Übereinstimmung mit dem Straftatbestand der Geheimnisverletzung sowie dem strafprozessualen Zeugnisverweigerungsrecht.
Die Abweichung ist auch in der Sache gerechtfertigt. Im Rahmen der Beratung und Vertretung in Patentsachen erhalten Patentanwältinnen und Patentanwälte nicht nur von ihren Auftraggeberinnen und Auftraggebern vertrauliche Informationen betreffend eine noch nicht angemeldete Erfindung oder Geschäftsgeheimnisse, die im Zusammenhang mit der Erfindung stehen. Ebenso oft erarbeitet die Patentanwältin oder der Patentanwalt bei der Ausführung des Auftrags selbst vertrauliche Informationen, z. B. bei der Abklärung der Neuheit einer Erfindung oder bei der Beurteilung möglicher Kollisionen mit bestehenden Patenten Dritter. Dabei ist es für die auftraggebende Person von eminenter wirtschaftlicher Bedeutung, dass Dritte keine Kenntnisse von diesen Informationen erhalten. Dies ist besonders in Bezug auf die Situation in den USA von Bedeutung. Der Schutz vertraulicher Informationen besteht dort im Zivilprozess auf der Grundlage verschiedener Privilegien, insbesondere des "attorney-client privilege". Dieses schützt die Kommunikation zwischen einer Anwältin bzw. einem Anwalt und der Mandantin bzw. dem Mandanten, die eine Rechtsberatung zum Inhalt hat. Es versteht sich prozessual als Schranke gegenüber der Möglichkeit von Beteiligten, in einem Zivilprozess eine Zeugenaussage oder die Vorlage von Unterlagen zu erwirken. Im Verletzungsverfahren in den USA und in anderen Ländern gleicher Rechtstradition besteht für Einzelpersonen oder Unternehmen in der Schweiz die Gefahr, dass - mangels eines vergleichbaren Schutzes vertraulicher Informationen im nationalen Recht - der Gegenpartei die Korrespondenz mit ihren schweizerischen Patentanwältinnen und Patentanwälten zugänglich gemacht werden muss.
Vor diesem Hintergrund bemühen sich die interessierten Kreise um die Statuierung einer möglichst umfassenden Geheimhaltungspflicht, verbunden mit einem Zeugnisverweigerungsrecht. Auch wenn eine solche Lösung die Gewährung eines dem "attorney-client privilege" entsprechenden Schutzes ihrer Berufstätigkeit durch die US-amerikanischen Gerichte nicht garantieren kann, so verbessert sie doch die Ausgangslage der schweizerischen Patentanwältinnen und Patentanwälte; sie führt zu einer Gleichstellung gegenüber dem europäischen Ausland.
Im Unterschied zu Artikel 13 BGFA gibt Artikel 10 PAG Patentanwältinnen und Patentanwälten nicht die Möglichkeit, im Falle einer Entbindung vom Berufsgeheimnis das Zeugnis zu verweigern. Die Angleichung der Rechtsstellung der Patentanwältinnen und Patentanwälte an diejenige der Rechtsanwaltschaft ist hier bewusst keine vollständige. Bestand und Umfang eines Zeugnisverweigerungsrechts ergeben sich für die Patentanwaltschaft ausschliesslich aus den prozessualen Erlassen. Patentanwältinnen und Patentanwälte sind demnach in Straf- und Zivilprozessen grundsätzlich nicht zur Mitwirkung verpflichtet; ich verweise auf Artikel 171 StPO und Artikel 160 Buchstabe b des Entwurfs der ZPO in Verbindung mit Artikel 321 Ziffer 1 StGB.
Diese Ausführungen waren zuhanden des Amtlichen Bulletins und sind sicher bedeutungsvoll.