Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2008-09-29
Wortprotokoll
Zunächst zum Geschäft 07.098, Patentanwaltsgesetz: Innovation und Produkte auf hohem Forschungs- und Entwicklungsniveau sind zentral für wirtschaftlichen Erfolg und Wohlstand. Bei innovativen Produkten stellt sich die Frage nach dem Erfindungsschutz. In diesem Zusammenhang ist die Patentberatung zentral. Das Patentrecht ist eine Disziplin, die Fachkompetenz und viel Erfahrung voraussetzt. Heute kann jede Person die Vertretung und Beratung in Patentsachen wahrnehmen, unabhängig davon, ob sie die besonderen fachlichen Anforderungen an den Beruf erfüllt oder nicht. Fehlt bei Patentanwältinnen und Patentanwälten die fachliche Kompetenz, kann dies verheerende Folgen haben. Denn Patente sind oft die entscheidende Investition in den wirtschaftlichen Erfolg. Heute ist die Qualitätssicherung bei den beratenden Anwältinnen und Anwälten nicht gewährleistet.
Ziel des vorliegenden Geschäftes ist es, die fachliche Qualität bei der Beratung und Vertretung in Patentsachen zu gewährleisten. Das soll mit der Einführung eines Titelschutzes erreicht werden. Spezifische Berufsqualifikationen sollen das Führen bestimmter Berufsbezeichnungen erlauben. Der geschützte Titel soll die fachliche Befähigung gewährleisten. Das Patentanwaltsgesetz sieht vor, dass die Berufsbezeichnung Patentanwältin oder Patentanwalt nur von Personen verwendet werden darf, welche in ein Patentanwaltsregister eingetragen sind und nachgewiesenermassen die für diesen Eintrag geforderten Berufsqualifikationen haben. Dazu gehören ein natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss, eine bestandene Patentanwaltsprüfung und Berufserfahrung. Personen, die sich nicht in das Patentanwaltsregister eintragen lassen wollen, können nach wie vor die gewerbsmässige Beratung und Vertretung in Patentsachen wahrnehmen, sie müssen jedoch eine andere Berufsbezeichnung, wie zum Beispiel Patentvertreter oder Patentberater, wählen.
Die Einführung des Titelschutzes ermöglicht es, bei der Beratung und Vertretung in Patentsachen einen hohen Qualitätsstandard zu gewährleisten. Gleichzeitig ist der Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit verhältnismässig, weil die Dienstleistung auch von Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmern angeboten werden kann, die sich nicht ins Patentanwaltsregister eintragen lassen. Ihre Kommission unterstützt das Vorhaben, denn der Patentschutz fördert Innovation. Sie beantragt Ihnen einstimmig, auf diese Vorlage einzutreten.
Nun noch einige Ausführungen bezüglich Eintreten auf das Geschäft 07.099, Patentgerichtsgesetz: Ich habe mich gerade zur Bedeutung des Patentsystems für unsere Wirtschaft geäussert. Ein wesentlicher Bestandteil eines gut funktionierenden Patentsystems ist die Rechtsdurchsetzung. Streitigkeiten in Patentsachen sind besonders komplex, weil das Patentrecht an der Schnittstelle von Technik und Recht liegt. Sie erfordern von den damit befassten Richterinnen und Richtern spezielle Fachkenntnisse. Mit neuen Technologien nehmen die Herausforderungen weiter zu. Aufgrund der zunehmenden Verflechtung von internationalen, europäischen und nationalen Regelwerken wird auch das Patentrecht immer komplexer.
Pro Jahr werden nur wenige Patentstreitigkeiten vor Gericht anhängig gemacht. Heute sind es in der Schweiz durchschnittlich deren dreissig pro Jahr. Die Mehrheit der zuständigen kantonalen Gerichte verfügt nicht über das notwendige Fachwissen, geschweige denn über die Möglichkeiten, eine gefestigte eigene Praxis zu entwickeln. Mangelnde Rechtssicherheit und fehlende Kontinuität in der Rechtsprechung sind eine weitere Folge. Meist werden aussenstehende Sachverständige beigezogen, was aus rechtsstaatlichen Gründen problematisch ist. Die gerichtliche Durchsetzung von Patenten und der damit verbundene Innovationsschutz sind nur unzureichend gewährleistet.
Das sind die Gründe, weshalb der Bundesrat anstelle der bislang in erster Instanz zuständigen kantonalen Gerichte die Schaffung eines eidgenössischen Spezialgerichtes vorschlägt. Das neue Bundespatentgericht soll zivilrechtliche Patentstreitigkeiten entscheiden. Die Richterinnen und Richter sind mehrheitlich nebenamtlich tätig, was einem künftigen Anstieg und möglichen Schwankungen der Geschäftslast Rechnung trägt. Das Gericht soll an die Infrastruktur des Bundesverwaltungsgerichtes angebunden werden, auch um die Kosten tief zu halten, aber klar als selbstständiges Gericht. Wir haben ein Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes erhalten, welches mit dieser Anbindung nicht ganz einverstanden ist. Wir haben aber diese Einwände nicht nachvollziehen können.
Das Gericht setzt sich aus juristisch und technisch ausgebildeten Richterinnen und Richtern zusammen. Das Verfahren soll sich nach der neuen Schweizerischen Zivilprozessordnung richten, wobei Ausnahmeregelungen den Besonderheiten patentrechtlicher Verfahren Rechnung tragen sollen. Die Finanzierung soll über Gerichtsgebühren und subsidiär aus Patentgebühren sichergestellt werden, also keine finanzielle Zusatzbelastung für Bund und Kantone bringen.
Ihre Kommission für Rechtsfragen beantragt Ihnen, auch auf diese Vorlage einzutreten. Sie hat ein paar Retuschen angebracht, und bei zwei Bestimmungen gibt es Minderheiten, einerseits bei Artikel 9, wo es um das Wahlgremium geht, und andererseits bei Artikel 11, wo es um die Bewilligung von Nebenbeschäftigungen der Richterinnen und Richter geht. Dort gibt es Minderheitsanträge. Wir haben aber ohne Gegenstimmen Eintreten beschlossen und bitten Sie ebenso, auf dieses Gesetz einzutreten.
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