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Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2008-09-30

Wortprotokoll

Sie erinnern sich, wir haben letzte Woche erstmals die Differenzen bei diesem Geschäft behandelt. Der Nationalrat ist den Beschlüssen des Ständerates zu den Artikeln 9 und 32 Absatz 3 GwG gefolgt.

Es verbleibt somit nur noch eine Differenz bei Artikel 41. Hier stellt sich die Frage, ob die Artikel 17 und 18 Absatz 1 Buchstabe c in Artikel 41 noch explizit erwähnt werden müssen oder nicht. Die vorberatende Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hat diese Frage geprüft und ist zum Schluss gekommen, dass die Erwähnung der Artikel 17 und 18 Absatz 1 Buchstabe c nicht nötig ist. Sie hat dem Plenum deshalb beantragt, den Vorbehalt zu streichen. Sie hat diesen Beschluss einstimmig gefasst, und das Plenum ist ihrem Antrag mit 142 zu 4 Stimmen gefolgt. Der Vorbehalt der Artikel 17 und 18 Absatz 1 Buchstabe c ist in der Tat überflüssig. Diese beiden Artikel gehen Artikel 41 vor, unabhängig davon, ob sie in Artikel 41 erwähnt werden oder nicht. So enthält der geltende Artikel 41 bereits einen Vorbehalt, und selbst dieser ist überflüssig, wie die Lehre festhält. Wenn Sie den Vorbehalt bezüglich der Artikel 17 und 18 Absatz 1 Buchstabe c streichen bzw. der nationalrätlichen Fassung folgen, tragen Sie dazu bei, dass nichts Überflüssiges geregelt wird.

Ihre Kommission für Rechtsfragen beantragt Ihnen deshalb, hier dem Nationalrat zu folgen. Wir vergeben uns damit nichts in Bezug auf die Kompetenzen zur Selbstregulierung. Das bislang geltende Zusammenspiel zwischen Aufsichtsbehörde und SRO wird beibehalten.

Wir empfehlen Ihnen also einstimmig, dem Nationalrat zu folgen.

Janiak Claude · Ständerat · 2008-09-30 | Lexipedia | Lexipedia