Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2008-12-02
Wortprotokoll
Die Kommission hat mit 13 zu 7 Stimmen, also mit deutlichem Mehr, dem Nationalratsbeschluss den Vorzug gegeben. Dieser nationalrätliche Beschluss ging ja auf einen Antrag aus der CVP-Fraktion, nämlich von Herrn Kollege Müller Thomas, zurück.
Was wollen wir? Wir wollen, dass in der zweiten Instanz Noven vorgebracht werden können. Das ist gemäss geltendem Recht im ZGB im Scheidungsverfahren heute bereits so. Wir haben in der Mehrheitsfassung ein Gesamtkonzept: Wir haben in der ersten Instanz eine strengere Regelung, als sie der Bundesrat ursprünglich vorsah, wollen für die zweite Instanz aber Noven ermöglichen. Warum? Zum einen geht es um familienrechtliche Fragen, und zwar um diejenigen Fragen, die nicht der Offizialmaxime unterstehen. Es ist eine Frage, die nicht zuletzt die Männer in diesem Saal angeht. Vorwiegend sind sie es ja noch immer, die nach einem Scheidungsverfahren Unterhaltsbeiträge zahlen müssen. Wir wollen, dass in einem Berufungsverfahren auch diesbezüglich Noven vorgebracht werden können. Es geht aber auch um eine gewerbefreundliche Regelung. Welche Fallkonstellation kann eintreffen? Jemand geht ohne Anwalt, ohne Anwältin in ein erstinstanzliches Verfahren. Es wird ein Fehler gemacht - wir haben eine strenge Regelung im erstinstanzlichen Verfahren -, und man vergisst, etwas rechtzeitig vorzubringen, weil man gar nicht weiss, dass man es hätte vorbringen müssen. Dann soll es doch nach anwaltlicher Beratung möglich sein, dass man das im zweitinstanzlichen Verfahren noch nachholen kann.
Wir haben ja die bisherige Regelung des ZGB im Scheidungsverfahren in allen Kantonen erlebt. Die Berichte liefen nicht darauf hinaus, diese Regelung sei eine Katastrophe gewesen. Sie hat keine wahnsinnigen Verfahrensverzögerungen gebracht. Es nützt Ihnen nämlich nichts, wenn Sie in einem Prozess Kraut und Rüben vorbringen - die Richter sind ja nicht "Huschelis", die sich dann den Prozess verlängern lassen, sondern sie wissen, um welche wirklichen Fragen es noch geht, und das sind wenige.
In diesem Sinn ersuche ich Sie, dieser Mehrheitsfassung zuzustimmen. Es ist eine Fassung, die im erstinstanzlichen Verfahren dem sorgfältigen und schnellen Prozessieren das Wort redet, es aber auch Laien ermöglicht, im zweitinstanzlichen Verfahren Korrekturen anzubringen, und zwar nicht zuletzt in familienrechtlichen Angelegenheiten.