Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · Zürich · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-12-02
Wortprotokoll
Es geht hier um die Frage, ob es sich bei diesem Artikel um eine Verfahrensvorschrift handelt, die richtigerweise in die Zivilprozessordnung gehört, oder ob es sich um eine materielle Vorschrift handelt. Die Mehrheit denkt, glaube ich, absolut richtig, dass es sich um eine Verfahrensvorschrift handelt, die wie alle anderen Verfahrensvorschriften bislang im ZGB gestanden hat. Es geht um die Artikel 135 bis 149 und auch um Artikel 208 Absatz 2. Diese Verfahrensvorschriften werden heute zu Recht in die Zivilprozessordnung übernommen. Es ist nun wirklich eine komische Situation, wenn man, wie es die Minderheit möchte, nur noch gerade die eine Verfahrensvorschrift, nämlich diejenige von Artikel 137 Absatz 1, im ZGB stehenlassen würde; sie käme dann wahrscheinlich bei Artikel 135 des ZGB zu stehen. Es ist aber genau der Wortlaut von Artikel 137 Absatz 1 ZGB, der nicht in die ZPO transferiert werden soll. Das macht wenig Sinn. Ich glaube, wir haben konsequent alle Verfahrensvorschriften in die Zivilprozessordnung übernommen. Dabei sollte es auch bleiben.