Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · Zürich · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-12-02
Wortprotokoll
Es geht hier um die Verfahrensfrage, die wie folgt lautet: Bis zu welchem Zeitpunkt und bis zu welchem Prozessstadium können neue Tatsachen vorgebracht werden, können neue Beweisanträge gestellt werden? Das ist hier die Frage.
Die Entwicklung ist so verlaufen, dass der Bundesrat ursprünglich davon ausgegangen ist, dass das Novenrecht nicht allzu weit ausgedehnt werden sollte, dass man also ab einem relativ frühen Zeitpunkt nicht mehr mit neuen Beweisanträgen im Verfahren kommen und neue Behauptungen aufstellen könnte, sondern dass in einem relativ frühen Zeitpunkt das Verfahren weitergetrieben werden sollte, ohne dass immer wieder neue Behauptungen einfliessen dürften. Demgegenüber hat der Ständerat eine deutliche Ausdehnung des Novenrechts und des Rechts, die Klage zu ändern, vorgenommen. Diese Ausdehnung ist relativ weit gegangen und kann eben auch dazu führen, dass dann das Verfahren immer wieder verzögert wird, dass immer wieder neue Schlaufen eingeschlagen werden können. Das Verfahren kann daher von der Abwicklung her nicht optimal laufen.
Nun hat die Kommission in ihrer Mehrheit eine Mittellösung gefunden und schlägt Ihnen diese auch zum Entscheid vor. Die Mittellösung besteht im Wesentlichen darin, dass gemäss Artikel 225 Absatz 2 zwar noch neue Tatsachen an der Hauptverhandlung eingebracht und noch berücksichtigt werden können. Aber es werden daran relativ viele Auflagen geknüpft, und diese Auflagen sorgen dafür, dass eben diese Ausdehnung nicht zu weit geht. In diesem Sinne schlägt Ihnen die Mehrheit eine Mittellösung zwischen der Variante Bundesrat, die eng ist, und der weiten Variante des Ständerates vor. Diese Mittellösung scheint uns vernünftig zu sein, sie scheint uns auch der Sache angepasst zu sein; sie ist massvoll und macht Sinn.
Ich bitte Sie, der Mehrheit zuzustimmen.
Gleichzeitig möchte ich noch darauf hinweisen, dass die Artikel 223bis und 224 bis 227 zusammenhängen. Aus meiner Sicht gehört auch Artikel 314 dazu. Mit den Entscheiden, die wir hier fällen, entscheiden wir auch über Artikel 314. Wenn das nicht der Fall wäre, müsste man das korrigieren.