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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2008-12-11

Wortprotokoll

Ich möchte Sie bitten, der Kommissionsmehrheit zu folgen, auf die Vorlage einzutreten und dem Bundesbeschluss zuzustimmen.

Was vom Vertreter der Minderheit gesagt wurde, ist zum Teil sicher zutreffend, aber in den Abkommen, die wir haben - in der Konvention im Rahmen der OECD und in der Konvention des Europarates -, ist nicht bereits alles geregelt. In einzelnen Bereichen haben wir noch gewisse Schwachstellen, und zwar geht es auch um die Koordination der verschiedenen Massnahmen gegen die Korruption, vor allem auch gegen die grenzüberschreitende Korruption. Künftig wird im schweizerischen Recht die Frage der Whistleblower geregelt; wir haben entsprechend eine Vernehmlassung eröffnet. Personen, die rechtzeitig Missstände am Arbeitsplatz melden, sollen besser geschützt werden. Wir schlagen eine entsprechende Ergänzung des Obligationenrechts vor. Die Bestimmung geht jetzt in die Vernehmlassung.

Ich möchte mich kurzhalten; die Berichterstatter haben sich umfassend zur Konvention geäussert und diese gewürdigt. Warum soll die Schweiz dieser Konvention beitreten? Die Schweiz setzt sich seit Jahren für eine bessere Verhütung und Bekämpfung der Korruption ein. Sie hat bei der Ausarbeitung dieser Konvention eine massgebende Rolle gespielt, und es sind bereits gegen 130 Staaten, die diese Konvention ratifiziert haben. Ich denke, dass ein längeres Abseitsstehen der Schweiz sich nicht rechtfertigen liesse beziehungsweise nicht verständlich wäre. Gesamthaft gesehen wird das Ansehen unseres Landes durch einen Beitritt gestärkt; eine weitere Verstärkung der Korruptionsverhütung nützt auch dem Wirtschaftsstandort Schweiz. Nicht zu unterschätzen ist, was ich bereits einleitend gesagt habe, nämlich dass der Nutzen der Konvention vor allem darin liegt, dass wir leichte grenzüberschreitende Korruptionsfälle leichter verfolgen können, indem die internationale Rechtshilfe zwischen den Vertragsstaaten auf eine sichere Basis gestellt wird.

Schliesslich noch zu den wirtschaftlichen Aspekten: Die Umsetzung der Konvention hat keine massgebenden Kostenfolgen. Das geltende Recht genügt in grossen Teilen den Anforderungen.