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Leuenberger Moritz · Bundesrat · Zürich · 2008-12-15

Wortprotokoll

Die amerikanischen Steuerbehörden haben am 17. Juli 2008 gestützt auf das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und den USA bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung ein Amtshilfegesuch deponiert. Im Rahmen dieses Verfahrens kooperiert die Schweiz mit den US-Behörden. Zu diesem Verfahren können und dürfen wir so lange keine Stellungnahme abgeben, als es noch nicht abgeschlossen ist.

Bekannt ist hingegen das anschliessende Prozedere für den Fall, dass die Steuerverwaltung zum Schluss gelangen sollte, dass die Voraussetzungen für eine Amtshilfe erfüllt seien und dass sie deshalb verpflichtet sei, Kundendaten an die US-Behörde weiterzuleiten. Die Betroffenen haben das Recht, die von der Steuerverwaltung erlassene Verfügung über die an die USA zu übermittelnden Informationen binnen 30 Tagen mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht anzufechten. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet dann endgültig. Kundendaten würden also erst übermittelt, wenn entweder ein Betroffener auf einen Rekurs verzichtet oder wenn das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung als zulässig anerkannt hat.

Wir legen Wert auf die Einhaltung rechtsstaatlicher Verfahren. Der Bundesrat deckt Steuerbetrug nicht, Steuerbetrug ist in der Schweiz ein schweres Delikt. Die Eidgenössische Steuerverwaltung arbeitet daher mit Hochdruck an diesen Fällen.