Teuscher Franziska · Nationalrat · Bern · Grüne Fraktion · 2000-12-14
Wortprotokoll
Bei Artikel 11 geht es um die Nichtigkeit von Verträgen. Artikel 11 des geltenden Konsumkreditgesetzes sieht eine spezielle Form der Nichtigkeit vor. Bei Nichtigkeit muss die Kreditsumme ohne Zinsen und [PAGE 1567] Kosten zurückbezahlt werden. Der Ständerat will nun eine Spezialnorm zur bestehenden Spezialnorm machen.
Mit Artikel 11 Absatz 4 hätte Nichtigkeit beim Leasingvertrag zur Folge, dass erstens der Gegenstand zurückgegeben werden muss und zweitens die Raten zu zahlen sind, welche bis zu diesem Zeitpunkt geschuldet sind. Ein damit nicht abgedeckter Wertverlust geht zulasten der Leasinggeberin.
In dieser Norm ist etwas vorgesehen, das es sonst in der schweizerischen Rechtsordnung nicht gibt. Was der Konsument bei der Rückabwicklung des nichtigen Vertrages insgesamt zu bezahlen hat, hängt von Bestimmungen im nichtigen Vertrag selber ab. Das ist doch absurd! Diese Norm ist umso unhaltbarer, als ausgerechnet jene Bestimmung die Höhe der Summe bestimmen soll, die bei Nichtigkeit geschuldet wird, welche selber zur Nichtigkeit des Vertrages geführt hat. Deklariert der Leasinggeber z. B. den falschen Zinsfuss, so soll bis zur Rückgabe der Leasingsache gleichwohl die falsch deklarierte Rate geschuldet sein. Das kann und darf doch nicht wahr sein!
Damit aber nicht genug. Hat der Vertrag bis zur Entdeckung seiner Rechtswidrigkeit lange genug gedauert, so dass z. B. der Wert des Autos abbezahlt ist, wird der Leasingnehmer damit bestraft, dass er das Auto zurückgeben muss. Die Leasinggeberin, welche gegen zwingendes Recht verstossen hat, bekommt zur Belohnung den Fünfer und das Weggli. Sie erhält das Auto zurück und behält den rechtswidrigen Gewinn.
Ich verlange mit meinem neuen Absatz 2bis, dass bei Nichtigkeit die Leasingnehmerin die Sache zu Eigentum erwerben oder die Sache zurückgeben kann. Wenn die Leasingnehmerin die Sache zu Eigentum behalten will, soll sie der Leasinggeberin die Differenz zwischen dem Kaufpreis, den bereits bezahlten Leasingraten und weiteren Leistungen schulden. Wenn die Leasingnehmerin die Sache zurückgeben will, schuldet sie der Leasinggesellschaft die Wertverminderung ohne Zinsen und Kosten, höchstens aber die im Hinblick auf die ursprünglich vorgesehene Laufzeit verabredeten Raten bis zur Rückgabe.
Leasingverträge gibt es vor allem für Autos, und Sie werden es alle wissen: Die Autofahrer und Autofahrerinnen gehören viel eher zur Anhängerschaft der Bürgerlichen als zur meinigen. Ich setze mich aber gleichwohl für faire Bedingungen im Leasingvertrag ein, denn ich bin überzeugt, dass auch hier der Konsumentenschutz gewährleistet sein muss.
Ich bitte Sie daher, bei Artikel 11 meinem Antrag auf einen neuen Absatz 4 bzw. 2bis zuzustimmen.