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Baader Caspar · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2000-12-14

Wortprotokoll

Der Antrag Teuscher erübrigt sich unseres Erachtens, nachdem wir in Artikel 9a Absatz 2 Litera fbis eine Formulierung aufgenommen haben, wonach die Möglichkeit vertraglich zu regeln ist, ob, wann und unter welchen Bedingungen der Leasingnehmer die Sache zu Eigentum erwerben kann. Damit weiss jede Person, die eine geleaste Sache besitzt, woran sie ist. Es ist damit der Vertragsautonomie der Parteien überlassen, ein solches Erwerbsrecht zu vereinbaren, und zwar erst noch zu bestimmten Konditionen. Frau Teuscher will dagegen einen gesetzlichen Anspruch statuieren, wonach der Leasingnehmer einseitig erklären könnte, dass er das Eigentum beansprucht. Dies hat nichts mehr mit einer Missbrauchsgesetzgebung und dem eigentlichen Konsumentenschutz zu tun, sondern stellt einen massiven Eingriff in die Vertragsfreiheit dar.

Mit Artikel 12 Absatz 3 hat nämlich der Leasingnehmer auch die Möglichkeit, den Leasingvertrag durch Kündigung aufzulösen, wenn er diesen nicht fortsetzen will. Dadurch kann er sich aus dem Vertrag befreien und braucht nicht zwingend einen Anspruch auf Eigentumserwerb der geleasten Sache.

In diesem Sinn bitte ich Sie, den Antrag Teuscher abzulehnen.