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Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2008-12-18

Wortprotokoll

Ich bedaure, dass ich das an sich ruhige Geschäft in letzter Minute noch mit Einzelanträgen "belebe", aber meine Anträge sind sehr aktuell. Wir wissen, dass die Tätigkeit als europäischer Patentanwalt das Bestehen der europäischen Eignungsprüfung für beim Europäischen Patentamt zugelassene Vertreter voraussetzt. Am 11. Dezember 2008, knapp zwei Monate, nachdem die Kommission für Rechtsfragen das Geschäft behandelt und verabschiedet hatte, ohne Differenzen zum Ständerat zu schaffen, hat der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation eine Revision der Vorschriften über die Eignungsprüfung für beim Europäischen Patentamt zugelassene Vertreter beschlossen.

Auf der Grundlage der geänderten Vorschriften werden auch revidierte Ausführungsvorschriften für die beim Europäischen Patentamt zugelassenen Patentanwälte erlassen, denen zufolge die Zulassung zur europäischen Eignungsprüfung künftig eine Ausbildung von insgesamt sieben Jahren erfordert. Die Ausbildung umfasst den Studiengang und das Praktikum. Bei einem Bachelor-Abschluss, d. h. bei einem Abschluss auf der Grundlage eines Studiengangs von drei Jahren, ist also ein Praktikum von vier Jahren erforderlich, um die Eignungsprüfung ablegen zu können. Bei einem Master-Abschluss, d. h. bei einem Abschluss auf der Grundlage eines Studiengangs von vier Jahren, ist neu ein Praktikum von drei Jahren erforderlich.

In Artikel 9 Absatz 2 schreiben wir aber bei einem Bachelor-Abschluss ein Praktikum von sechs Jahren vor. Dies entspricht den Anforderungen, die beim Europäischen Patentamt bis vor einer Woche galten. Die Übereinstimmung der Zulassungsvorschriften auf nationaler und auf europäischer Ebene war eine wesentliche Rechtfertigung für die Forderung eines sechsjährigen Praktikums bei einer Studiendauer von drei Jahren. Die Praktikumsdauer von sechs Jahren gab Anlass zu Diskussionen; so wurde im Ständerat ausgeführt, dass eine Praktikumsdauer von sechs Jahren aufgrund der Harmonisierung mit der europäischen Regelung nötig sei. "Der Entwurf", sagte der Präsident der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, "orientiert sich somit an den für die Schweiz massgeblichen europäischen Patentorganisationen und am Europäischen Patentamt im Sinne eines objektiven Standards."

Die Übereinstimmung ist seit dem letzten Freitag nicht mehr gegeben. Wir sind der Meinung, dass das Patentanwaltsgesetz in diesem Punkt an die geänderten europäischen Vorschriften anzupassen sei, um nicht in einem neuen Gesetz eine sich nicht rechtfertigende Abweichung von der europäischen Patentanwaltsregelung zu schaffen. Damit hätten wir zwar eine neue Differenz zum Ständerat, doch ist dieses Gesetz ja gewissermassen das Schwestergesetz des Patentgerichtsgesetzes, und dort werden wir ohnehin Differenzen haben. Mit anderen Worten: Die Inkraftsetzung erfolgt ohnehin gleichzeitig, deswegen sehen wir hier kein Problem, wenn gewissermassen in letzter Minute eine Anpassung unserer Regelung an die europäische Regelung erfolgt.

Ich bitte Sie, meinem Antrag zuzustimmen.