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Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-12-01

Wortprotokoll

Gemäss Artikel 51 Absatz 1 der Bundesverfassung gibt sich jeder Kanton eine demokratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt. Die Rechtsgrundlage der Gewährleistung findet sich in Absatz 2 der erwähnten Bestimmung. Danach bedürfen die Kantonsverfassungen der Gewährleistung des Bundes. Die Gewährleistung erfolgt, wenn die Kantonsverfassungen beziehungsweise die Änderungen der Kantonsverfassungen dem Bundesrecht nicht widersprechen. Die Verfassungsänderungen der Kantone Bern, Obwalden, Schaffhausen und Aargau sind unproblematisch; es kann diesbezüglich auf die entsprechenden Ausführungen in der Botschaft verwiesen werden.

Etwas anders sieht die Sache bei der Verfassung des Kantons Genf aus. Es geht um den neuen Artikel 158 der Kantonsverfassung, konkret um Absatz 2 dieser Bestimmung, der wie folgt lautet: "Die Stromversorgung und -verteilung sind ein Staatsmonopol, das durch die Industriellen Betriebe von Genf ausgeübt wird." Diese Bestimmung ist im Zusammenhang mit dem StromVG zu sehen, insbesondere mit dessen Artikel 13 Absatz 1. Dieser sieht vor, dass Netzbetreiber verpflichtet sind, Dritten den Netzzugang diskriminierungsfrei zu gewähren. Das StromVG differenziert zwischen Grossverbrauchern und sogenannten festen Endverbrauchern. Grossverbraucher sind ab dem 1. Januar 2009 berechtigt, den Strom beim Produzenten oder Händler ihrer Wahl zu beziehen. Also ist Artikel 158 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Genf mit Blick auf Grossverbraucher bereits ab dem 1. Januar 2009 bundesrechtswidrig. Mit Blick auf die festen Endverbraucher hingegen ist die vorgesehene Regelung bis Ende 2012 mit Sicherheit bundesrechtskonform. Nachher ist die Sache ungewiss. Vorgesehen ist bekanntlich ein Bundesbeschluss, der ab 1. Januar 2013 auch für die festen Endverbraucher Marktfreiheit bringen soll. Dieser Bundesbeschluss wird allerdings dem fakultativen Referendum unterstellt sein.

Quid iuris? Was ist nun mit Blick auf die Gewährleistung dieser Verfassungsbestimmung zu tun? Der Bundesrat will die Gewährleistung von Artikel 158 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Genf bis zum 31. Dezember 2008 befristen. Dies scheint der SPK nicht sinnvoll und zudem nicht richtig zu sein, weil, wie erwähnt, die Bestimmung für Konsumentinnen und Konsumenten, welche noch nicht marktteilnahmeberechtigt sind - das heisst für feste Endverbraucher -, weiterhin bundesrechtskonform ist. Aus diesem Grund schlägt Ihnen die Kommission eine andere Lösung vor als der Bundesrat: Absatz 2 von Artikel 158 soll im Grundsatz gelten, für Grosskonsumenten im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 des StromVG allerdings nur bis zum 31. Dezember 2008.

Verfassungsrechtlich gesehen handelt es sich hierbei um eine sogenannte Teilgewährleistung. Teilgewährleistungen sind nach Verfassungslehre und auch nach der Praxis der Räte unbestritten zulässig. Unsere Kommission hat sich hierbei Herrn Professor Auer von der Universität Zürich angeschlossen, zumindest im Grundsatz: Herr Professor Auer hatte im Auftrag des Staatsrates des Kantons Genf in einem Kurzgutachten vom 6. Oktober 2008 auf diesen Weg hingewiesen.

Was Ihnen die Kommission vorschlägt, ist nicht nur rechtlich korrekt, sondern darüber hinaus auch der Haltung des Bundes gegenüber Kanton und Republik Genf geziemend. Ich darf Ihnen daher beantragen, und zwar im Namen der einstimmigen Kommission, dem Antrag der Kommission zuzustimmen.

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