Sommaruga Simonetta · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2008-12-02
Wortprotokoll
Ich spreche zu Artikel 37abis Absätze 1 und 2 gleichzeitig. Es geht hier um eine Änderung in Bezug auf die sofortige Auszahlung.
Die Situation gemäss heutigem Recht sieht so aus, dass Kunden, die ein Guthaben unter 5000 Franken haben, privilegiert behandelt werden, indem sie von einer sofortigen Auszahlung profitieren. Das gilt selbstverständlich nur, wenn die entsprechenden Mittel überhaupt vorhanden sind. Für die anderen Kunden gilt das normale Verfahren. Wer also ein Guthaben von 5500 Franken hat, bekommt nicht etwa sofort die 5000 Franken ausbezahlt und muss auf die restlichen 500 Franken warten, sondern er bekommt gar keine sofortige Auszahlung. Neu soll die sofortige Auszahlung nun nicht mehr vom Guthaben auf der Bank abhängig sein. Umgekehrt gibt es aber für die sofortige Auszahlung keinen fix garantierten Betrag mehr. Dieser wird von der EBK gemäss den aktuellen Möglichkeiten der Bank festgelegt.
In der Kommission wurde die Frage aufgeworfen, ob man nicht weiterhin wenigstens 5000 Franken für die sofortige Auszahlung garantieren solle. Schliesslich sind die Banken ja verpflichtet, 125 Prozent der privilegierten Einlagen ständig in Form von inländisch gedeckten Forderungen oder übrigen in der Schweiz belegenen Aktiven zu halten; damit sollten die notwendigen Mittel eigentlich vorhanden sein. Die Kommission hat schliesslich aber von einer solchen Regelung abgesehen, weil man sonst zuerst die Voraussetzungen hätte schaffen müssen, damit diese Mittel jederzeit und sofort liquid sind. Eine solche Änderung, die unter Umständen grössere Auswirkungen haben könnte, wollte die Kommission für diese Übergangslösung - und darum handelt es sich hier ja - nicht vornehmen.
Zuhanden der Materialien möchte ich, was Absatz 1 betrifft, noch Folgendes festhalten: Mit der heutigen Regelung werden nur die Guthaben unter 5000 Franken unter Ausschluss jeglicher Verrechnungen ausbezahlt. Mit der vom Bundesrat vorgeschlagenen Regelung gilt dieser Ausschluss jeglicher Verrechnungen für alle Einlagen, die gemäss Artikel 37b Absatz 1bis aus den verfügbaren liquiden Aktiven sofort ausbezahlt werden. Es handelt sich hiermit also um zwingendes, nicht um dispositives Recht, das jeder allgemeinen Geschäftsbedingung und individuellen Vereinbarung vorgeht.