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Luginbühl Werner · Ständerat · Bern · Fraktionslos · 2008-12-04

Wortprotokoll

Wenn ich hier einen Antrag stelle und damit die Haltung des Nationalrates unterstütze, dann tue ich das, weil ich gestützt auf meine zehnjährige Erfahrung als Justizdirektor, und als solcher war ich auch mit der Jugendgerichtsbarkeit befasst, zum Schluss komme, dass es solche Vertrauenspersonen nicht braucht. Warum nicht?

Erstens ist die Stellung der Vertrauensperson unklar. Es kann Probleme mit der Nichtöffentlichkeit geben, welche im Jugendstrafrecht nach wie vor gilt, zudem ist eine gewisse Kollusionsgefahr nicht von der Hand zu weisen.

Zweitens werden in der Praxis die Jugendlichen in der Regel trotz allem durch ihre gesetzlichen Vertreter, die Eltern, begleitet. Die amtliche Verteidigung wird ausgebaut, sodass die Jugendlichen auch hier auf ihre Rechnung kommen. In vielen Fällen, dessen muss man sich auch bewusst sein, sind schon beim ersten Kontakt die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter dabei, und immer häufiger kommen auch Anwälte hinzu, was der Sache, in einem Nebensatz gesagt, vielfach nicht unbedingt dienlich ist. Nach geltendem Recht können Jugendrichterinnen und Jugendrichter formlos weitere Personen zulassen. Sie tun dies erfahrungsgemäss auch: Wenn es zweckmässig scheint, werden Kolleginnen, Freunde oder Verwandte zugelassen. Warum braucht es hier also einen gesetzlichen Anspruch?

Drittens können Jugendliche gemäss Entwurf des Bundesrates ihre Vertrauensperson selber auswählen. Jugendliche, die in eine Gang hineingekommen und mit dem Gesetz in Konflikt geraten sind, werden ihre Vertrauenspersonen dort haben, in diesem Umfeld. Sind das die Vertrauenspersonen, die wir uns vorstellen?

Viertens scheint mir der Ruf nach einer Vertrauensperson auch ein bisschen Ausdruck eines bestimmten Bildes zu sein: auf der einen Seite der arme, eingeschüchterte Jugendliche, auf der anderen Seite der böse Jugendrichter. Die Wirklichkeit sieht anders aus. Bei der Jugendgerichtsbarkeit ist das ganze Verfahren auf Schutz und Erziehung ausgerichtet; dies ist in Artikel 2 Absatz 1 des Jugendstrafgesetzes nachzulesen. In Absatz 2 dieses Artikels ist zu lesen, dass der Entwicklung und der Persönlichkeit des Jugendlichen besondere Beachtung zu schenken ist. Es ist Aufgabe der Richterinnen und Richter, unter Beachtung dieses Aspekts zu handeln. Dies ist nicht nur in der Theorie festgeschrieben, es wird auch so gelebt. Der Kontakt zwischen einem Jugendlichen und dem Jugendrichter ist nicht zu vergleichen mit dem Kontakt eines Erwachsenen mit dem Richter. Warum braucht es in der Jugendstrafprozessordnung, in einem Verfahren, das primär erzieherische Wirkung hat, eine Vertrauensperson, und im Verfahren für Erwachsene nicht? Das scheint mir ein dogmatischer Widerspruch zu sein.

Aus diesen Gründen, aber auch, weil die Verteidigungsrechte ausgebaut wurden, ist der Beizug einer Vertrauensperson nach meiner Auffassung und nach Auffassung der Minderheit unnötig. Diese Regelung würde in der Praxis zusätzliche Probleme verursachen, ohne den Jugendlichen einen Nutzen zu bringen.

Ich bitte Sie daher, dem Antrag der Minderheit zuzustimmen.