Gutzwiller Felix · Ständerat · 2008-12-11
Gutzwiller Felix · Ständerat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2008-12-11
Wortprotokoll
Ich bitte Sie ebenfalls, hier einzutreten und der Kommission zu folgen.
Ich darf mich kurz zur Frage äussern: Braucht es eine solche Verfassungsbestimmung? Dann äussere ich mich zur speziellen Regelung der Frage biomedizinische Forschung und Sozialwissenschaften, die eben angesprochen wurde.
Meiner Meinung nach ist es richtig, dass der Bund eine Verfassungsgrundlage schafft. Es gelingt ihm damit, das geltende Recht zu harmonisieren. Sie wissen, dass die entsprechenden Themen heute schon auf verschiedenen Ebenen angesprochen werden, etwa im Heilmittelgesetz, im Transplantationsgesetz oder im Bereich des Arztgeheimnisses; es gibt zudem die kantonale Ebene mit einigen sehr expliziten Vorschriften, etwa in den Gesundheitsgesetzen, und es gibt die völker- und europarechtliche Ebene, die Konvention über Menschenrechte und die Biomedizin-Konvention, die schon angesprochen wurde. Es ist richtig, dies zu harmonisieren, Lücken zu schliessen und ein klares verfassungsmässiges Konzept für die Forschung zu haben. Das zum Grundsatz. Ich glaube, man darf bei den grundsätzlichen Bemerkungen auch beifügen, dass es für die Schweiz als ein Land, das ganz stark auf Innovation ausgerichtet ist, sehr wichtig ist, eine klare, nachvollziehbare, rechtssichere Grundlage für den auch zukünftig sehr wichtigen Forschungsbereich zu haben.
Lassen Sie mich gleich zu Beginn sagen, dass meines Erachtens aus der Debatte und aus der Notwendigkeit eines Verfassungsartikels allerdings nicht geschlossen werden soll, dass wir in der Schweiz in diesem Bereich besondere Missstände hätten. Ich bin der Meinung, dass die schweizerische Forschung heute in vielem rechtlich, ethisch und inhaltlich gut organisiert ist und, abgesehen von Einzelfällen, auch keine besonders kritische Situation mit einem hohen Regelungsbedarf herrscht. Ich darf in diesem Zusammenhang auch darauf hinweisen, dass die von Kollege Stadler vorgeschlagene Therapie an ihm selber, wenn sie denn durchgeführt würde, sicher illegal wäre; denn schon heute braucht es selbstverständlich eine ethische Beurteilung und eine ganze Reihe von Massnahmen, bis eine experimentelle Therapie in einem Schweizer Spital vorgeschlagen werden darf. Es gibt also keinen wirklich rechtsfreien Raum. Ceci dit, möchte ich gerne zu den einzelnen Artikeln noch etwas sagen, damit ich das nachher nicht mehr ausführen muss.
Zu Artikel 118a Absatz 1 ist schon einiges gesagt worden. Ich möchte, mit Nuancen vielleicht, noch einmal deutlich betonen, dass in den Kommissionssitzungen - der Präsident hat es gesagt - die Forschungsfreiheit nicht zur Debatte, nicht zur Disposition stand. Es wurde klar auf Artikel 20 der Bundesverfassung und das dort festgehaltene Prinzip hingewiesen, sodass wir darauf verzichtet haben, dieses hier noch einmal festzuhalten. Das bedeutet aber in keiner Art und Weise eine materielle Einschränkung. Es ist mir wichtig, das zu betonen.
Ich gehe noch etwas detaillierter auf Absatz 2 ein. Ich bin der Überzeugung, dass es nicht richtig wäre, hier auf jegliche Leitplanken zu verzichten, wie das der Nationalrat will. Insbesondere die biomedizinische Forschung braucht Leitplanken. Ich glaube, die Kommission hat recht daran getan, diesen Mittelweg zu wählen, bei dem für die biomedizinische Forschung, die auch international sehr gut definiert ist, die Leitplanken festgelegt werden. Es wird zudem festgehalten, dass es um die Forschung mit Personen geht, damit klar ist, dass etwa Forschung an Geweben oder Organen einer anderen Kategorie entspricht. Die biomedizinische Konvention hat also den gleichen Anwendungsbereich wie derjenige, der jetzt in der Verfassung vorgesehen ist, und definiert damit den Gegenstand, der geregelt werden soll, relativ klar.
Zur Veranschaulichung möchte ich Folgendes unterstreichen: Das Grundprinzip ist, dass die Kommission dort ein hohes Gefährdungspotenzial gesehen hat, wo sozusagen eine Interventionsforschung stattfindet, wo also die Integrität [PAGE 956] des Menschen verletzt werden könnte, und sei es auch nur die Haut des Menschen, an der geforscht wird. Selbstverständlich gilt das auch für Psychisches; es gilt aber nicht unbedingt für jede andere Forschung, insbesondere nicht für die sozialwissenschaftliche; darauf komme ich noch zurück. Man könnte das an einem Beispiel festmachen: Wenn im Rahmen eines psychiatrischen Forschungsvorhabens interveniert wird, eine neue Therapie vorgeschlagen wird - die muss nicht medikamentös sein, sondern kann auch psychiatrischer Natur sein -, handelt es sich um interventive Forschung, welche die Integrität des Menschen in einem höheren Grad verletzen kann, als eine rein beobachtende. Zur rein beobachtenden Forschung wären etwa psychologische Erkenntnisse über das Konsumverhalten zu zählen.
An diesem Beispiel wird klar, dass es bezüglich Menschenwürde, bezüglich Integrität um sehr unterschiedliche Dinge geht. Es wäre falsch, sie in der gleichen Bestimmung zu regeln. Insgesamt kann man sehr zufrieden sein, dass die Kommission nun klarmacht - Herr Kollege Stadler hat es gesagt -, dass der Grundsatz in Artikel 118a für alle Forschungsbereiche gilt, dass aber die Details spezifisch erarbeitet werden müssen.
Die Sozial- und Geisteswissenschaften sind oft - nicht immer; es gibt sehr heikle Forschungsprojekte - in einer ganz anderen Lage als die Biomedizin. Es ist hier sehr oft nicht einmal klar, wo ein Gefährdungspotenzial besteht und welcher Art es ist. Ich erwähne etwa Forschungen in der Zeitgeschichte, der Soziologie, der Ethnologie oder in den noch nicht erwähnten Wirtschaftswissenschaften. Hier können beispielsweise Prinzipien, die in den Buchstaben von Absatz 2 festgehalten sind, wie der Informed Consent, also die informierte Einwilligung, gar nicht zum Tragen kommen. Sie können teilweise gar nicht umgesetzt werden, beispielsweise bei den beobachtenden Forschungen, die ich erwähnt habe. Diese Prinzipien können in bestimmten Forschungsfeldern auch zu einer absoluten Blockierung führen. Ich denke etwa an Forschungen zeitgeschichtlicher Art, Rassismusforschungen oder gewisse Religionsforschungen. All dies hätte man der vorliegenden Regelung unterstellt, wenn man sich nicht klar auf die biomedizinische Forschung konzentriert hätte. Diese Beispiele zeigen, dass dieses Vorgehen richtig ist. Das enthebt den Gesetzgeber nicht davon, nachher auf Gesetzesstufe zu diesen völlig anders gearteten Forschungsbereichen noch entsprechende Überlegungen zu machen.
Insgesamt kann man zu diesem Verfassungsartikel stehen. Er basiert auf dem Prinzip der Forschungsfreiheit. Er bildet ein Dach für die Forschung und enthält spezifische Leitplanken für die biomedizinische Forschung. Er legt einen Grundsatz für die Forschung mit Urteilsunfähigen fest, beispielsweise in der Pädiatrie, einem sehr wichtigen Forschungsbereich. Er differenziert schliesslich zwischen verschiedenen Forschungsarten und verhindert damit, dass ganze Forschungsfelder blockiert werden.
Ich bitte Sie, der Kommission zu folgen.