Büttiker Rolf · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2008-12-17
Wortprotokoll
Im Gesellschaftsrecht ist in den letzten Jahren eine zunehmende Regulierung erfolgt. Auf Anfang dieses Jahres sind eben erst die Änderungen des Revisionsrechtes und des GmbH-Rechtes sowie die kleine Aktienrechtsreform in Kraft getreten. Die umfassende Reformierung des Aktienrechtes wird gegenwärtig in der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates beraten. Zusätzlich kann man noch die Motion Schneider-Ammann 07.3818, "Internes Kontrollsystem", erwähnen, die auch schon in den parlamentarischen Mühlen ist.
Die Antwort des Bundesrates vom 26. November 2008 auf meine Motion vermag nicht zu überzeugen, zumal in den Vorschriften im Revisionsaufsichtsgesetz und der Revisionsaufsichtsverordnung nicht hinreichend klar geregelt ist, welche Unternehmen sich nach anerkannten Standards prüfen lassen müssen und vor allem wer dies festlegt, wer da überhaupt das Sagen hat.
Frau Bundesrätin, ich bin in mehreren Stiftungs- und Verwaltungsräten. Ich kann Ihnen sagen, dass es wegen dieses internen Kontrollsystems (IKS) in jedem Verwaltungs- und in jedem Stiftungsrat ein Durcheinander gegeben hat. Die Revisionsstellen wussten zum Teil nicht, wie das funktioniert und wie man das handhaben soll. Artikel 28 Absatz 1 der Revisionsaufsichtsverordnung hält unter der Marginalie "Einhaltung von Prüfungsstandards" lediglich fest, dass die staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen sich bei der Erbringung von Revisionsdienstleistungen für Publikumsgesellschaften an Prüfungsstandards halten müssen. In Absatz 2 ist festgehalten, dass die Aufsichtsbehörde diese Standards festlegt.
Nun eine Grundsatzbemerkung: Es mutet in der Tat befremdend an, dass die Treuhandkammer den Prüfungsstandard zur Prüfung der Existenz des internen Kontrollsystems selbstständig und eigenmächtig festlegen kann und sich diesen dann durch die Revisionsaufsichtsbehörde anerkennen lässt - siehe die Seiten 21ff. des Tätigkeitsberichtes 2006/07 der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde.
In Artikel 33 Absatz 2 des Revisionsaufsichtsgesetzes ist zudem festgehalten, dass der Bundesrat Vorschriften zur Vermeidung von Interessenkonflikten erlässt. Bei der Festlegung von Prüfungsstandards, die durch die Treuhandkammer erlassen werden und die keine Differenzierung für börsenkotierte Grossunternehmen und KMU vorsehen, liegt eine Interessenkollison vor, die es im Sinne des Gesetzes zu beseitigen gilt. Hier besteht im Sinne der gemachten Ausführungen Handlungsbedarf, das ist eigentlich unbestritten.
Die Bestimmungen im Revisionsaufsichtsgesetz und der dazugehörigen Verordnung sowie Querverweise zum Obligationenrecht und zur Handelsregisterverordnung sind ausserdem unübersichtlich. Da kommt wirklich niemand mehr draus; sie sind verwirrlich und sogar für Juristen schwer verständlich. Dies veranlasst mich zu folgenden zusätzlichen Ausführungen:
1. Die Anforderungen an das Rechnungswesen von KMU für eine Revisionspflicht und eine ordentliche Revision - Unternehmensgrössen, Schwellenwerte - sind zu tief angesetzt, grundsätzlich zu tief angesetzt, Frau Bundesrätin, und müssen deutlich erhöht werden. Folgende Gesellschaften müssen ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzernrechnung gemäss Artikel 727 OR durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen: Publikumsgesellschaften - das ist klar -; dann die Gesellschaften, die zwei der drei nachstehenden Grössen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschreiten: a. 10 Millionen Franken Bilanzsumme; b. 20 Millionen Franken Umsatzerlös; c. 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt. Diese Kriterien sind nach meiner Auffassung deutlich zu erhöhen. Ich könnte mir vorstellen, dass man die Bilanzsumme auf 20 Millionen Franken verdoppelt, dass man beim Umsatzerlös auch verdoppelt, auf 40 Millionen Franken, und bei den Vollzeitstellen müsste man auf die Grenze von 250 Vollzeitstellen gehen, also eine Verfünffachung vornehmen.
2. Aufgaben der Revisionsstelle, Gegenstand und Umfang der Prüfung: "Die Revisionsstelle prüft, ob ein funktionierendes internes Kontrollsystem existiert", so Artikel 728a Absatz 1 Ziffer 3 OR. Diese Regelung ist gesetzlich ungenügend und muss geändert werden. Die Revisionsstelle bestätigt im Rahmen der ordentlichen Revision, also bei der Revision von Unternehmen oberhalb der erwähnten Schwellenwerte, neu ebenfalls, ob ein internes Kontrollsystem IKS existiert. Der Bundesrat hat seine Haltung in dieser Frage am 7. März 2008 in der Antwort zur Motion Schneider-Ammann 07.3818 erläutert; er hält es für verfrüht, eine Gesetzesänderung ins Auge zu fassen. Das war in der Antwort die Stossrichtung des Bundesrates. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Es ist insbesondere nicht einsichtig, dass die Treuhandkammer quasi stellvertretend für den Gesetzgeber Standards festlegen kann, die für KMU zu hohe Anforderungen an die Rechnungslegung stellen und mit hohen Kosten verbunden sind. Im Rahmen der Aktienrechtsrevision hat in Artikel 728a Absatz 1 Ziffer 3 deshalb eine Neuformulierung bzw. eine Ergänzung etwa folgendermassen zu erfolgen: "Die Ausgestaltung des IKS liegt in der alleinigen und vollen Verantwortung des Verwaltungsrates, und seine Existenz muss nur bei börsenkotierten Unternehmen geprüft werden."
3. Zur zusätzlichen Mehrbelastung für die KMU durch die Aktienrechtsrevision: Die Unternehmen müssen im Anhang zu ihrer Jahresrechnung Angaben über die Durchführung [PAGE 1026] einer Risikobeurteilung machen. Der Bundesrat führt dazuin seiner Antwort auf meine Motion aus: "Die Erfahrungen in der aktuellen Finanzkrise haben den Wert eines guten Risikomanagements auch einer breiteren Öffentlichkeit bewusst gemacht." Frau Bundesrätin, ich glaube, diesen Vergleich zu machen und jetzt die Banken- bzw. die Finanzkrise heranzuziehen, um zu sagen, dort sehe man, was es bringe, wenn man nicht gut kontrolliere, und das dann auf KMU-Revisionen zu übertragen - das ist nicht zulässig. Da vergleicht man Dinge, die miteinander nur weit entfernt etwas zu tun haben. Es wird den KMU auch nicht gerecht, jetzt hier auf die Bankenkrise hinzuweisen und zu sagen, dort habe es auch nicht geklappt, also müssten die KMU ein strengeres Risikomanagement aufziehen. Dies gilt zwar auch für KMU, aber dort lassen sich die Risiken meist auf wenige zentrale Risiken reduzieren. Durch die neue Vorgabe soll sichergestellt werden, dass sich die Unternehmen regelmässig und systematisch mit diesen Risiken befassen.
Ich habe bereits gesagt, dass diese Optik und der Vergleich mit den Banken absolut verfehlt sind und deutlich aufzeigen, dass keine genügende Differenzierung zwischen den Kontroll- und Aufsichtsbedürfnissen gegenüber KMU und gegenüber börsenkotierten bzw. sehr grossen Unternehmen gemacht wird; es wird nach der Devise "one fits all" legiferiert. Der Vorschlag des Bundesrates in seiner Antwort auf die Motion, die Bestimmung aus dem Anhang zur Jahresrechnung in den Lagebericht zu verschieben, vermag nicht zu befriedigen.
Ich komme zum Schluss und ziehe folgendes Fazit:
1. Die laufende und umfassende Aktienrechtsrevision muss vereinfacht werden, damit den Interessen der KMU besser Rechnung getragen wird.
2. Die Vorschriften über die Buchführung und Rechnungslegung für KMU sind zu überarbeiten, und die Schwellenwerte für die ordentliche Revision sind deutlich zu erhöhen.
3. Die Revision muss von unnötigem Ballast und Vorschriften und Auflagen befreit werden. Es gilt ausserdem, wie schon vor Jahren vom Schweizerischen Gewerbeverband gefordert, eine Differenzierung zwischen börsenkotierten grossen Unternehmen und nichtbörsenkotierten, eher kleineren Unternehmen vorzunehmen.
Die KMU dürfen nicht zusätzlich durch unnötige Anhänge in der Jahresrechnung und sinnlose Reglementierungen belastet werden, die weder aus Sicht der Aktionärsrechte noch im Hinblick auf das Risikomanagement effektive Vorteile bringen. Das heutige OR ist für KMU absolut ungenügend.
Ich meine zum Schluss, Frau Bundesrätin: Der Gesamtbundesrat sagt ja bei jeder passenden und unpassenden Gelegenheit, wie sehr er für die KMU einstehe, was er alles für die KMU mache, wie er sie unterstütze, wie er versuche, sie von bürokratischem Aufwand zu entlasten. Es ist jetzt Vorweihnachtszeit. Es wäre an der Zeit, das Herz ein bisschen für die KMU zu öffnen, den KMU ein Geschenk zu machen, indem man sie tatsächlich entlastet. Und dieses Geschenk kostet die Bundeskasse auch kein Geld.
Ich danke Ihnen, wenn Sie die Motion annehmen.