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AB 93318

Pfister Theophil · Nationalrat · St. Gallen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2009-03-02

Wortprotokoll

Gemäss dem Gesetzentwurf und der Mehrheit der Kommission soll das Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994 betreffend die Stiftung "Zukunft für Schweizer Fahrende" aufgehoben und durch Artikel 15 des vorliegenden Gesetzes ersetzt werden. Bisher unterstützte der Bund im Grundsatz die privatrechtliche Stiftung "Zukunft für Schweizer Fahrende" im Sinne der Sicherung und Verbesserung ihrer Lebenssituation und der Wahrung ihres kulturellen Selbstverständnisses. Mit dem jährlichen Budget erhält die Radgenossenschaft zusätzlich einen namhaften Beitrag.

Der Gesetzesauftrag soll nun offensichtlich erweitert werden. Der Bund soll nach dem vorliegenden Gesetz Massnahmen treffen, "um den Fahrenden eine ihrer Kultur entsprechende Lebensweise zu ermöglichen" - was immer das auch heissen mag. Wir sind vom Geschäftsführer der Stiftung gebeten worden, der vorgesehenen Aufhebung des Bundesgesetzes betreffend die Stiftung "Zukunft für Schweizer Fahrende" nicht zuzustimmen und damit die Basis der unabhängigen Stiftung, die auch die Ansprechstelle für die Fahrenden in der Schweiz ist, nicht zu gefährden. Eine eingehende inhaltliche Diskussion über die Notwendigkeit und Konsequenzen dieser neuen Fassung in Artikel 15 hat in der Kommission auch aus zeitlichen Gründen nicht stattgefunden.

Es kommt hinzu, dass eine Erweiterung der bisherigen Gesetzesgrundlage und eine Verlagerung in das Kulturförderungsgesetz schon eine etwas gewagte und seltsame Sache ist. Sie ist darum seltsam, weil - ähnlich wie beim Illetrismus - ohne die Kantone eine erweiterte Bundeskompetenz geschaffen wird. Die Betroffenen sind dann ganz klar die Kantone.

Ich beantrage Ihnen namens der SVP-Fraktion, den Streichungsantrag zu Artikel 15, der in der Kommission nur sehr knapp unterlag, zu unterstützen und damit das bestehende Gesetz mit dem Titel "Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994 betreffend die Stiftung 'Zukunft für Schweizer Fahrende'" in Kraft zu belassen.