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Riklin Kathy · Nationalrat · Zürich · Fraktion CVP/EVP/glp · 2009-03-03

Wortprotokoll

Das Zusatzprotokoll über die Transplantation menschlicher Organe und Gewebe zum Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin des Europarates ergänzt die Biomedizin-Übereinkommen im Bereich der Transplantationsmedizin.

Zur Erinnerung: Wir haben am 6. März 2008 das Biomedizin-Übereinkommen zusammen mit dem Zusatzprotokoll über das Verbot des Klonens menschlicher Lebewesen behandelt und genehmigt. Dieses europäische Übereinkommen vom 4. April 1997 zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin - kurz: Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin -, das bei der Diskussion des Verfassungsartikels über die Forschung am Menschen wieder eine wichtige Rolle spielen wird, ist der erste rechtsverbindliche internationale Text, der die Würde, die Rechte und die Freiheiten des Menschen vor jeder missbräuchlichen Anwendung des biologischen und medizinischen Fortschritts schützt.

Das Zusatzprotokoll legt einen minimalen internationalen Schutzstandard im Bereich der Transplantation menschlicher Organe und Gewebe fest. Zudem stellt es ein wichtiges länderübergreifendes Instrument zur Verhinderung des Organhandels dar. Das vorliegende Zusatzprotokoll hat zum Ziel, im Bereich der Transplantation von Organen und Geweben die Würde und Identität jedes Menschen zu schützen und ohne Diskriminierung seine Integrität sowie seine sonstigen Grundrechte zu wahren. Das Protokoll enthält zum einen das Biomedizin-Übereinkommen und ergänzende Regelungen zur Lebendspende von Organen und Geweben, zum anderen das Zusatzprotokoll. Im Gegensatz zum Biomedizin-Übereinkommen regelt dieses Protokoll auch die Spende von Organen und Geweben von verstorbenen Personen. So darf eine Organ- oder Gewebeentnahme insbesondere erst dann erfolgen, wenn der Tod durch unabhängige Ärztinnen oder Ärzte, die in keiner Weise an der Transplantation beteiligt sind, festgestellt worden ist. Auf welches Todeskriterium dabei abzustellen ist, wird vom nationalen Recht definiert. Auch muss eine nach dem nationalen Recht vorgeschriebene Einwilligung vorliegen.

Darüber hinaus verbietet das Zusatzprotokoll explizit den Handel mit Organen und Geweben. Auch dürfen der menschliche Körper und Teile davon nicht zur Erzielung eines finanziellen Gewinns verwendet werden. Weitere Bestimmungen des Zusatzprotokolls betreffen zum Beispiel den gleichberechtigten Zugang zu Transplantationsleistungen sowie die Forderung nach einer transparenten, objektiven und medizinisch abgestützten Zuteilung von Organen. Auch sind der Schutz vor der Übertragung von Krankheitserregern sowie die Rückverfolgbarkeit von Organen und Geweben zu gewährleisten.

Das vorliegende Zusatzprotokoll ist von acht Staaten ratifiziert worden. Es sind dies Bulgarien, Estland, Georgien, Island, Kroatien, Moldawien, Slowenien und Ungarn. Weitere Staaten werden folgen.

Das Zusatzprotokoll stimmt mit dem Transplantationsgesetz vom 8. Oktober 2004, das am 1. Juli 2007 in Kraft getreten ist, weitgehend überein. Unterschiede bestehen einzig bei der Lebendspende, die im schweizerischen Transplantationsgesetz teilweise liberaler geregelt wird. Deshalb sind bei der Ratifikation entsprechende Vorbehalte anzubringen.

Der erste Vorbehalt betrifft Artikel 9 des Zusatzprotokolls. Unser Transplantationsgesetz verzichtet auf den im Zusatzprotokoll enthaltenen Grundsatz der Subsidiarität der Lebendspende. Das Gesetz verlangt also nicht, dass eine Lebendspende nur möglich ist, wenn keine geeigneten Organe verstorbener Personen zur Verfügung stehen.

Der zweite Vorbehalt betrifft Artikel 10 des Zusatzprotokolls, nach dem es für eine Lebendspende einer engen persönlichen Beziehung zwischen der empfangenden und der spendenden Person oder - falls keine solche vorliegt - der Zustimmung einer unabhängigen Instanz bedarf. Diese Erfordernisse sind in unserem Transplantationsgesetz nicht verankert.

Der dritte Vorbehalt betrifft Artikel 14 des Zusatzprotokolls. Das Transplantationsgesetz ermöglicht eine Lebendspende urteilsunfähiger Personen, gleich wie das Zusatzprotokoll, nur in Ausnahmefällen. Im Gegensatz zum Zusatzprotokoll lässt das Gesetz eine solche Spende aber nicht nur zugunsten einer Schwester oder eines Bruders zu, sondern auch zugunsten der Eltern oder eines Kindes der urteilsunfähigen Person.

Die Regelungen in den Artikeln 9 und 14 des Zusatzprotokolls sind auch im Biomedizin-Übereinkommen enthalten, und die Schweiz hat ihre Vorbehalte bereits angebracht. Der Vorbehalt zu Artikel 10 wird nun Bestandteil der Ratifikation werden.

In der WBK wurde das Abkommen mit 14 zu 0 Stimmen bei 6 Enthaltungen gutgeheissen. Die Regelung wurde breit begrüsst. Vorbehalte gab es bei einer Minderheit, da es sich um ein internationales Abkommen und damit um eine Verlagerung von Gesetzgebungskompetenz handle.

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