Jositsch Daniel · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2009-03-03
Wortprotokoll
Das Verjährungsrecht knüpft an die Tathandlung an, mit der Tathandlung beginnt die Verjährung zu laufen. Die Frist läuft entsprechend der Schwere des Delikts. Das ist ein gutes System, das sich bewährt hat, aber es hat auch gewisse Probleme, vor allem in drei Bereichen:
1. Im Bereich der sogenannten Erfolgsdelikte gibt es eine Tatverübung, aber einen davon unabhängigen Taterfolg, also ein schädigendes Ereignis. Normalerweise vergeht nur sehr wenig Zeit zwischen der Tat und dem Erfolg, der eintritt; es gibt aber ganz spezielle Konstellationen, wo eine längere Zeitdauer dazwischen liegen kann. Frau Heim hat zwei Fälle erwähnt, die beispielhaft dafür sind. Einer war der Halleneinsturz in Gretzenbach. Die Situation bei einem solchen Fall ist so, dass ein Konstruktionsfehler verübt wird. Damit wird die Verjährung zum Laufen gebracht. Die strafbare Handlung liegt aber erst vor, wenn die Halle einstürzt. Wenn seit dem Konstruktionsfehler mehr als siebeneinhalb Jahre vergangen sind, liegt keine Strafbarkeit mehr vor, obwohl die Tathandlung erst gerade vollendet wurde. Das hat zur Folge, dass das Strafrecht aufgrund der Verjährung in solchen Situationen schlicht und ergreifend ausgeschaltet wird. Es ist technisch unmöglich, jemanden vor ein Strafgericht zu bringen, weil die Verjährung das verhindert. Vor Eintritt des Erfolges kann keine strafbare Handlung vorliegen und verfolgt werden, und nachher spricht die Verjährung dagegen, dass man eine Strafverfolgung durchführt. [PAGE 57]
2. Im Bereich der Wirtschaftsdelikte ist die Situation so, dass die Delikte meistens nicht sehr gravierend sind, also nur mittelschwer bestraft werden, das heisst, dass sie oft nach siebeneinhalb Jahren verjähren. Die Verjährung beginnt auch hier im Moment der Tathandlung. Oft vergehen Monate oder Jahre, bis die Tat entdeckt wird, und die Verfolgung ist sehr aufwendig. Das führt dazu, dass bei mittleren und grösseren Wirtschaftsdelikten die Verjährung fast immer ein Thema ist. Der Fall Swissair wurde erwähnt: Wäre es dort zu Verurteilungen gekommen, wäre die Verjährungsguillotine wahrscheinlich auch zum Zug gekommen, und man hätte die Verantwortlichen gar nicht bestrafen können.
3. Der dritte Bereich betrifft sehr schwere Straftaten wie z. B. Mord. Diese verjähren zwar erst nach dreissig Jahren, aber auch nach dreissig Jahren ist ein solcher Fall für die Angehörigen nicht erledigt. Erinnern Sie sich an die tragischen Kindermorde in den Achtzigerjahren. Diese sind nach damaligem Strafrecht praktisch alle schon verjährt. Stellen Sie sich vor, ein Täter wird nun gefasst, und man kann ihn nicht zur Verantwortung ziehen. Jetzt kann man sich sagen: Warum werden diese Leute erst nach sehr langer Zeit gefasst? Zwei Gründe: Entweder, das ist möglich, erfolgt plötzlich ein spätes Geständnis, oder, das ist der wahrscheinliche Fall, moderne technische Methoden ermöglichen es plötzlich, den Tatnachweis zu führen. Denken Sie z. B. an den genetischen Fingerabdruck; da werden ganz neue Möglichkeiten geschaffen.
Um diese Probleme zu lösen, braucht es eine Anpassung des Verjährungsrechts. Mit ihrer Initiative will Frau Heim dies tun; deshalb ist diese Initiative zu unterstützen. Es gibt Möglichkeiten, das zu tun. Deutschland hat ein anderes System und sagt, die Verjährung beginne erst zu laufen, wenn der Taterfolg eingetreten sei. Österreich tut das auch, hat aber eine Obergrenze vorgesehen; das ist ein Kompromiss. Es gibt auch Länder wie England, die gänzlich auf die Verjährung verzichten, allerdings eine erweiterte Strafmilderung oder sogar Strafbefreiung vorsehen.
Was kann man gegen die Initiative Heim sagen? Einerseits ist es natürlich so, dass die Verjährung deshalb Sinn macht, weil man sagen kann: Die Zeit heilt alle Wunden. Nur, kann sie auch jene Wunden heilen, die bei sehr gravierenden Delikten wie einem Mord vorliegen? Für die Angehörigen offenbar nicht. Wenn Sie das Ergebnis der Verwahrungsinitiative anschauen, sehen Sie, wie die Bevölkerung darüber denkt. Wie lösen Sie das Problem im Fall Gretzenbach, bei dem eben überhaupt keine Zeit verstreicht? Denn im Moment, in dem das Unglück passiert, nämlich die Halle einstürzt, ist bereits die Verjährung eingetreten. Da können Sie mit diesem Argument auch nicht kommen. Das Beweisargument greift auch nicht, denn es ist immer so: Wenn sich keine Beweise finden lassen, kann kein Strafverfahren durchgeführt werden; ob das nach einem halben Jahr ist oder nach dreissig Jahren, spielt faktisch keine Rolle. Die dargestellten Mängel haben aber zur Folge, dass keine Rechtsgleichheit vorliegt. Leute z. B., die schwere Wirtschaftsdelikte verüben, haben eher eine Chance, straflos wegzukommen, als der kleine Dieb, der natürlich diese Möglichkeit nicht hat. Das muss man auch berücksichtigen.
Deshalb ist nach Meinung der Minderheit der Kommission die Initiative Heim zu unterstützen.