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Schmid-Federer Barbara · Nationalrat · Zürich · Fraktion CVP/EVP/glp · 2009-03-03

Wortprotokoll

Herr Freysinger hat die Frage gestellt, ob diese Norm einen Rassisten weniger rassistisch macht. Diese Frage kann ich nicht beantworten, aber wenn der Rassist aufgrund dieser Norm behaftet wird, dann wird er als privater Rassist betrachtet, und er wird daran gehindert, seinem Rassismus öffentlich Ausdruck zu geben und Opfer zu bilden.

Zur Initiative: Sie soll das Parlament beauftragen, ein Gesetz auszuarbeiten, welches im Rahmen demokratischer Meinungsbildungsprozesse und Auseinandersetzungen die freie Meinungsäusserung in jedem Fall gewährleistet und durch keinerlei gesetzliche Bestimmung einschränkt. Insbesondere soll Artikel 261bis StGB, der sogenannte Rassismusartikel, ersatzlos gestrichen werden.

Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hat die parlamentarische Initiative an ihrer Sitzung vom 6. November 2008 vorgeprüft. Die Kommissionsmehrheit hat bei einem Verhältnis von 16 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung beschlossen, der Initiative keine Folge zu geben. Die sogenannte Rassismusstrafnorm ist seit 1995 in Kraft. Das Referendum dagegen war am 25. September 1994 in einer Volksabstimmung erfolglos. Die Einführung dieser Strafnorm war die wesentliche Voraussetzung für die Ratifikation des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung von 1965, welches bis heute 173 Staaten ratifiziert haben. Dieses Übereinkommen ist in der Schweiz seit dem 29. Dezember 1994 in Kraft.

Die Forderung nach der Streichung von Artikel 261bis ist keineswegs neu, im Gegenteil, unser Parlament hat sich schon oft mit dieser Bestimmung befasst. So wurde unter anderem der Text der uns vorliegenden parlamentarischen Initiative bereits im Jahre 2004 schon einmal, dort als Motion 04.3607, eingereicht. Bundesrat und Parlament haben sich schon verschiedene Male klar ablehnend sowohl gegen die Abschaffung als auch gegen eine Abschwächung des genannten Artikels geäussert.

Die Mehrheit unserer Kommission ist davon überzeugt, dass sich die Rassismusstrafnorm als geeignetes und wirksames Instrument erwiesen hat. Sie schützt die Würde der durch Rassendiskriminierung betroffenen Personen, indem sie solche Diskriminierungen in der Öffentlichkeit als strafbar erklärt.

Eine Minderheit will der Initiative Folge geben. Ihrer Meinung nach schränkt die Rassismusstrafnorm die Meinungsfreiheit zu stark ein, wobei ich gerade von Herrn Freysinger gehört habe, dies heisse jetzt nicht mehr Meinungsfreiheit, sondern Ausdrucksfreiheit.

Die Mehrheit der Kommission ist überzeugt, dass wir mit dieser Bestimmung gute Erfahrungen gemacht haben. Die Strafnorm ermöglichte es bisher und in der Vergangenheit, die Abklärung von Taten, die aus rassistischen Motiven in der Öffentlichkeit begangen wurden, zu verfolgen. Die einzelnen Fälle wurden behandelt und durch die Gerichte differenziert beurteilt. Die Rassismusstrafnorm stellt Handlungen unter Strafe und nicht Gesinnungen. Eine Handlung ist zum Beispiel das Organisieren von Propagandaaktionen. Die freie Meinungsäusserung im Privaten bleibt dabei klar gewährleistet. Sie ist unbestritten im Kreise der Familie und im kleinen vertrauten Freundeskreis, an welchem Ort auch immer. Es geht hier nicht um eine Bevormundung von Bürgern, sondern um den Schutz der Menschenwürde und der Lebensrechte der Angehörigen von rassischen, ethnischen oder religiösen Minderheiten.

Der öffentliche Friede ist ein Rechtsgut, welcher mit Artikel 261bis Strafgesetzbuch geschützt werden soll. Rassendiskriminierung ist eine Gefährdung des öffentlichen Friedens, ob sie sich nun in Form von Aufrufen zu Hass oder durch Diskriminierung äussert. Wir haben es hier mit einer Strafnorm zu tun, bei deren Anwendung die Gerichte bisher durchaus Augenmass bewiesen haben. Kein anständiger Mensch muss sich vor dieser Strafnorm fürchten. Bestraft werden nur Diskriminierungen, das heisst eindeutige Herabsetzungen, was eine zulässige Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit darstellt, wie dies zum Beispiel bei der Bestrafung von Ehrverletzungen genauso der Fall ist.

Ein zentraler Diskussionspunkt ist in der Öffentlichkeit und war auch bei uns in der Kommission der sogenannte Maulkorb für den Stammtisch. Am Stammtisch treffen sich Leute, die in der Regel freundschaftlich miteinander verbunden sind und deren Beziehungen von besonderem Vertrauen geprägt sind. Dies spricht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes für einen privaten Charakter der Stammtischrunde. Der Stammtisch bleibt ein in sich geschlossener, freundschaftlich gesinnter Kreis. Man kann immer sagen, was man will. Der öffentliche Friede ist nicht verletzt.

Die Rassismusstrafnorm zieht eine klare Grenze zum Schutz von Minderheiten und Fremden. Die Kommission empfiehlt Ihnen mit 16 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung, der Initiative keine Folge zu geben.