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Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2009-03-04

Wortprotokoll

Namens der FDP-Liberalen Fraktion beantrage ich Ihnen, auf die Vorlage einzutreten und sie so gutzuheissen. Wir sehen in der Botschaft und in der Stellungnahme des Bundesrates unter anderem, dass die Parteien und die Kantone mehrheitlich für diese Vorlage sind, aber auch die Fachleute, nämlich die Konferenz der kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandsdienst, der Schweizerische Verband für Zivilstandswesen sowie der Schweizerische Gemeindeverband; das nur sachlich zur Ausgangslage und zur Beurteilung der Vorlage durch die Personen, die sich tagtäglich mit diesen Fragen beschäftigen müssen.

Ich möchte im Folgenden nicht wiederholen, was gesagt worden ist, sondern auf einige vorgebrachte Argumente eingehen. Zum Argument bezüglich des Titels der Initiative, zum Wort "Scheinehe": In Tat und Wahrheit gehe es nicht um Scheinehen, sondern um andere Ehen, um Zweckehen. Der Titel einer Initiative ist natürlich in der Regel sehr politisch gefärbt, und er schlägt sich ja nicht im Gesetzestext nieder. Sie finden im vorgeschlagenen Text keine Marginalie, keinen Titel, der das Wort "Scheinehe" enthält. Es geht um die Umsetzung dieses politischen Vorstosses. Selbstverständlich ist eine Familiengründung auch ein Zweck hinter einer Heirat. Aber, Frau Kollegin Bänziger, Sie wissen natürlich so gut wie ich, dass es um die Intention geht, die dahintersteht, um die Frage, ob es eine idealistische Zweckehe oder eben eine materielle Zweckehe ist, die finanzielle Aspekte oder eben hier auch die Legalisierung eines illegalen Zustands oder die Verhinderung der Konsequenzen eines illegalen Zustands beinhalten kann. Es liegt im öffentlichen Interesse, zu verhindern, dass mit dem idealistisch gemeinten und in der Regel idealistisch motivierten Institut der Ehe eine ausländerrechtliche Konsequenz erreicht werden kann, die wir nicht wollen.

Es geht im Kern um die Fälle, die im dritten Abschnitt der Übersicht im Bericht der SPK-NR enthalten sind. Es geht darum, rechtskräftig abgewiesenen Asylsuchenden und illegal anwesenden Ausländerinnen und Ausländern, welche die Schweiz verlassen müssen, nicht mehr zu gestatten, durch eine Heirat diese Konsequenz zu verhindern. Das hat nichts mit fehlender Rechtssicherheit zu tun. Wir haben uns in der Kommission von der Verwaltung, vom BFM und vom Bundesrat belehren lassen und das auch abklären lassen: Die Rechtssicherheit wird durch diese Vorlage nicht beeinträchtigt; es geht um andere Sachverhalte.

Die Problematik der "sans papiers" ist verschiedentlich angesprochen worden. In der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates haben wir uns vor Kurzem, nach etwa vier oder fünf Jahren wieder, erneut mit dieser Frage befasst. An der Beurteilung der Mehrheit hat sich nichts geändert. Die Mehrheit der Kommission ist der Auffassung, dass die "sans papiers" keine Legalisierung erfahren dürfen. Es geht darum, ihren ausländerrechtlichen Status zu bereinigen. Wir sind der Meinung, dass die Situation der "sans papiers" nicht durch eine Heirat verbessert werden soll und dass die Migrationsproblematik natürlich keineswegs durch eine Duldung der "sans papiers" und durch eine Legalisierung der "sans papiers" in unserem Land behoben werden kann. Die Problematik der Migration, die dahintersteht, können wir dadurch nicht lösen, das muss auf anderem Weg geschehen.

Nun ist das Stichwort des Heiratsverbots in die Diskussion eingebracht worden. Unseres Erachtens ist dies ein polemischer Begriff. Wer heiraten will, muss nach der neuen Gesetzgebung ausreisen, sich von dort aus einen legalen Status beschaffen, kann danach wieder einreisen und heiraten. Das hat mit einem Heiratsverbot nichts zu tun. Anders liegt der Fall, wenn die Heirat missbräuchlich der Vermeidung der Konsequenzen eines illegalen Aufenthalts dient. Dann ist es aber nicht ein Verbot, sondern ein Mittel, damit diese Konsequenzen doch noch greifen.

Es wurde gesagt, die Vorlage verletze das Grundrecht auf Ehe und sei damit verfassungswidrig. Selbstverständlich ist die Eheschliessung ein Grundrecht, aber ein Grundrecht kann unter verschiedenen Voraussetzungen eingeschränkt werden: wenn die Einschränkung verhältnismässig ist; wenn sie auf einer klaren gesetzlichen Grundlage basiert - die schaffen wir jetzt -; wenn sie im öffentlichen Interesse liegt, und das öffentliche Interesse ist aus unserer Sicht mit der Verhinderung der missbräuchlichen Anwesenheit dargelegt; durch die Wahrung des Kerngehalts des Grundrechts. Mit unserer Vorlage beeinträchtigen wir den Kerngehalt des Rechts auf Ehe in Anbetracht der vorhin gemachten Ausführungen keineswegs.

Unter diesen Umständen kommen wir zum Schluss, dass wir konkrete Missbräuche durch eine konkrete Lösung bekämpfen müssen, und unterstützen deshalb diese Vorlage. Wir bitten Sie, auf die Vorlage einzutreten.