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Gross Andreas · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2009-03-04

Wortprotokoll

Herr Ruey, das ist wirklich ein echtes Dilemma. Aber nicht jede Änderung der Verfassung widerspricht zentralen anderen Artikeln der Verfassung. Nicht jede Verfassungsänderung ist verfassungswidrig, nur weil die Verfassung geändert wird. Der Punkt ist, dass andere Artikel der Verfassung besagen, die EMRK, die Einbettung ins Völkerrecht sei ein konstitutives Element unserer Verfassung. Wenn man das ändern wollte, müsste man zuerst eine Initiative zum Austritt der Schweiz aus dem Europarat machen, zur Kündigung der Europäischen Menschenrechtskonvention. Das wäre eigentlich die Voraussetzung dafür, dass diese Initiative für gültig erklärt werden und durchgezogen werden könnte. Man müsste also zweimal abstimmen: zuerst über die Kündigung der Europäischen Menschenrechtskonvention, also den Austritt aus dem Europarat, und erst dann hätte man die Freiheit, über diese Initiative abzustimmen. Erst dann könnte niemand mehr nach Strassburg gehen, weil nach Strassburg nur Bürger eines Landes gehen können, das Mitglied der Europäischen Menschenrechtskonvention ist. Wir haben nämlich ein Verfassungsgericht, das ist die Pointe, es liegt nur nicht in der Schweiz, sondern in Strassburg.

Zuerst müsste man die EMRK aufkündigen. Wenn das nicht gemacht wird, kann man über die Initiative nicht abstimmen, weil die anderen Bestimmungen der Verfassung nicht abgeändert werden, abgesehen von der Bestimmung, die durch die Initiative zum Bauverbot für Minarette hinzukäme.

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