Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2009-03-04
Wortprotokoll
Meine Vorrednerin hat treffend dargelegt, warum die Grünen diese Vorlage unterstützen. Ich erlaube mir aber folgende Nebenbemerkung: Die Durchsetzung des Völkerrechts ist heute einer der zentralen Punkte der Weltpolitik. Bei allen Konfliktherden merken wir, dass dem Völkerrecht nicht genügend Nachachtung verschafft werden kann; nicht zuletzt der Gaza-Krieg hat dies offenbart.
Das internationale Strafrecht ist das Instrument zur Durchsetzung des Völkerrechts, denn nur durch strafrechtliche Ahndung kann dem Völkerrecht genügend Nachachtung verschafft werden. Klar aber ist: Völkerrecht ist universal, internationales Strafrecht muss universal durchgesetzt werden. Die Schwierigkeit ist, dass dies nicht lückenlos möglich ist, weil es auf dieser Welt Staaten gibt, die sich der internationalen Gerichtsbarkeit im strafrechtlichen Bereich entziehen. Kein rechtlich korrektes Vorgehen ist es - sorry, habe ich Sie geweckt? Tut mir leid; ich weiss, Sie ärgern sich ein bisschen, aber ... ja, ja -, kein rechtlich korrektes Vorgehen ist es, wenn das, was internationale Gerichtshöfe tun, de facto zu Siegerjustiz mutiert. Das höhlt den universalen Charakter des Völkerrechts aus. In diesem Sinne sind Zweifel etwa am derzeitigen Jugoslawien-Tribunal, vielleicht auch am Rwanda-Tribunal sehr wohl ernst zu nehmen. Wenn sich Länder wie die USA oder Israel oder andere der internationalen Strafgerichtsbarkeit entziehen, haben wir einen Zustand, in dem die universale Durchsetzung des internationalen Strafrechts nicht gesichert ist. Die Schweiz ist gut beraten, alles zu unternehmen, damit tatsächlich ein Zustand einkehrt, in dem dem Völkerrecht genügend Nachachtung verschafft werden kann.
Das sagt nichts gegen die Vorlage; hier geht es um die Überführung ins schweizerische Recht, um eine zweite Phase. Ich möchte nur noch einmal betonen, was Frau Wyss am Schluss angefügt hat: Wir dürfen bei dieser Überführung natürlich nicht inländisch geltende Rechtsgrundsätze wie das Rückwirkungsverbot, die im Strafrecht eigentlich auch international anerkannt sind, verletzen. In diesem Sinne ist es fragwürdig, wenn in diesem Gesetz eine Rückwirkung vorgesehen ist.