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Wyss Brigit · Nationalrat · Solothurn · Grüne Fraktion · 2009-03-04

Wortprotokoll

Wie bereits 2001 beim Beitritt zum Internationalen Strafgerichtshof ist es für die grüne Fraktion auch heute keine Frage: Wir haben damals der Schaffung des Internationalen Strafgerichtshofes mit Sitz in Den Haag vorbehaltlos zugestimmt, und wir unterstützen heute die vom Bundesrat vorgelegte zweite Phase der Umsetzung des Römer Statuts. 2001 wurden aus zeitlichen Gründen nur die dringendst erforderlichen und vom Statut verlangten gesetzgeberischen Umsetzungsarbeiten vorgenommen. Bekanntlich konnte der Strafgerichtshof denn auch seine operative Tätigkeit im Jahr 2003 aufnehmen. Heute können wir nun ohne äusseren Zeitdruck die zweite Phase der Umsetzung an die Hand nehmen.

Nachfolgend noch einmal die aus unserer Sicht wichtigsten Argumente für diese Vorlage: Der Strafgerichtshof ist für die Beurteilung der gemeinhin als schwerste Verbrechen überhaupt bezeichneten Straftaten zuständig - Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie Kriegsverbrechen. Der Strafgerichtshof ist nur subsidiär tätig. Er nimmt die Strafverfolgung dann und nur dann auf, wenn die Behörden eines Vertragsstaates nicht fähig oder willens sind, ein solches Verbrechen zu ahnden. Der Strafgerichtshof stellt damit unter grundsätzlicher Wahrung der Subsidiarität sicher, dass Schwerstverbrechen nicht ungesühnt bleiben. Eine Strafnorm gegen Völkermord ist in der Schweiz bereits seit dem Jahr 2000 in Kraft. Die vorliegende Revision betrifft den neuen Tatbestand Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie die detaillierte Definition von Kriegsverbrechen. Die Schweiz als Mitgliedstaat des Internationalen Strafgerichtshofes ist, wie bereits gesagt, nicht direkt verpflichtet, den Inhalt des Statuts als solchen zu übernehmen. Entsprechend werden nicht die Tatbestände des Römer Statuts als solche in unsere Gesetze aufgenommen. Bei der inhaltlichen Umsetzung des Statuts wird viel Wert darauf gelegt, dass die schweizerische Gesetzessystematik und -terminologie auch in den einzuführenden Artikeln berücksichtigt wird.

Die durch das Römer Statut bezeichneten schwersten Straftaten waren und sind in unserem Land bereits strafbar. Eine eigentliche Strafbarkeitslücke gibt es also nicht. Es sprechen aber aus unserer Sicht drei Gründe dafür, das Statut auch in der zweiten Phase umzusetzen: Eine präzise, bestimmte Umschreibung von strafbarem Verhalten im schweizerischen Strafrecht dient der Klarheit, der Eindeutigkeit und damit dem Legalitätsprinzip. Verbrechen gegen die Menschlichkeit sind im geltenden Recht so nicht kodifiziert. Es gibt einen ganz bestimmten Unrechtsgehalt, der im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs auf die Zivilbevölkerung seinen Ausdruck findet. Schliesslich ist auch die Förderung und Verbreitung des humanitären Völkerrechts ein zentrales Motiv für die vorliegende Revision. Eines der bisher grössten Verdienste des Römer Statuts ist es denn auch, dass das massgebende humanitäre Völkerrecht, das ist internationales Vertragsrecht und Gewohnheitsrecht, zusammengetragen wurde. Damit wird dieses Recht gestärkt, [PAGE 71] und zwar weltweit. Der Straflosigkeit von Schwerstverbrechen wird damit endgültig eine Absage erteilt.

Die grüne Fraktion ist für Eintreten und wird der Vorlage zustimmen.

Ich möchte noch gleich auf die erste Minderheit zu sprechen kommen, auf den Antrag der Minderheit Sommaruga Carlo. Wie bereits gesagt, diese Verbrechen sind in unserem Land schon heute strafbar, es gibt keine eigentliche Strafbarkeitslücke. In diesem Sinne lehnen wir den Antrag der Minderheit zu Artikel 2 Absatz 3 betreffend Rückwirkung ab. Der Grundsatz "Keine Strafe ohne Gesetz" zieht sich durch das ganze Strafrecht. Es gibt keinen Grund, das hier und jetzt zu durchbrechen.

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