Jositsch Daniel · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2009-03-04
Wortprotokoll
Der Internationale Strafgerichtshof beurteilt Kriegsverbrechen, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Fällen, in denen innerstaatliche Gerichte aufgrund ausserordentlicher Umstände wie Bürgerkriege überfordert und nicht in der Lage sind, die Beurteilung innerstaatlich vorzunehmen. Dieser Gerichtshof ist entsprechend subsidiärer Natur. Er kommt nur dann zum Zug, wenn eine innerstaatliche Beurteilung nicht möglich ist. Die innerstaatliche Beurteilung eines entsprechenden Deliktes ist prioritär. Der Internationale Gerichtshof löst damit Sondergerichte ab, wie es zum Beispiel das Nürnberger Tribunal, die Tribunale in Bezug auf die Bürgerkriege in Rwanda oder dem ehemaligen Jugoslawien waren.
Die Schweiz hat sich aktiv an der Ausarbeitung dieses Römer Statuts beteiligt. Das Römer Statut wurde im Jahr 2001 von der Schweiz ratifiziert. Es bedarf nun der Umsetzung dieses Statuts und entsprechend einiger Anpassungen im Strafgesetzbuch. Diese Anpassungen sind zum Teil formeller Natur. Es gibt aber auch zentralere Bestandteile, die geändert werden müssen. Die Delikte Völkermord und Kriegsverbrechen sind bereits heute strafbar. Neu geschaffen werden muss der Tatbestand Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Zwar sind Einzelhandlungen bereits nach bisherigem Recht erfassbar. Nicht erfasst werden kann indes der Umstand, dass das Delikt Verbrechen gegen die Menschlichkeit primär gegen die Zivilbevölkerung gerichtet ist und daher härter zu bestrafen ist. Das Delikt Kriegsverbrechen soll neu für Friedenszeiten im Strafgesetzbuch geregelt werden; es ist bisher im Militärstrafrecht untergebracht. Sämtliche der erwähnten Delikte sollen unverjährbar sein, und ausserdem sollen solche Taten auch strafbar sein, wenn sie im Ausland begangen wurden. Alle Delikte sollen also auch dann bestraft werden, wenn sie im Ausland verübt wurden. Bisher war das beim Tatbestand des Kriegsverbrechens auch der Fall, sofern jedoch ein enger Bezug zur Schweiz bestand.
Neu soll also für alle drei Delikte gelten, dass auch die Verübung im Ausland bestraft wird. Dazu gibt es allerdings Einschränkungen. Der Täter muss in der Schweiz sein, er muss sich in der Schweiz befinden; es gibt also kein Abwesenheitsverfahren gegen Personen, die sich nicht in der Schweiz aufhalten. Zudem muss gewährleistet oder die Voraussetzung gegeben sein, dass keine Auslieferung möglich [PAGE 69] ist, sei es, dass der Täter Schweizer Bürger ist, oder sei es, dass die Auslieferung eines ausländischen Straftäters ausnahmsweise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist.
Es ist also trotz dieser Auslanddelikte, die in der Schweiz bestraft werden sollen, gewährleistet, dass die Schweiz auf der einen Seite nicht mit Verfahren überschwemmt wird, bei denen ausländische Potentaten, Diktatoren, Kriegsverbrecher usw. in der Schweiz in Abwesenheit verurteilt werden können. Es ist aber mit der Regelung, die hier vorgesehen ist, auf der anderen Seite gewährleistet, dass die Schweiz auch nicht ein sicherer Hafen für Kriegsverbrecher ist, in den sie sich flüchten können. Aus diesen Gründen ist diese Vorlage die richtige Form der Umsetzung des Römer Statuts.
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