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Jositsch Daniel · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2009-03-04

Wortprotokoll

Der Bundesrat schlägt vor, dass beschuldigte Jugendliche eine Vertrauensperson im Verfahren beiziehen können, sofern die Interessen der Untersuchung oder private Interessen dem nicht entgegenstehen. Diese Massnahme hat ihren Grund darin, dass sich Jugendliche in einem Strafverfahren von Erwachsenen unterscheiden, die in ein Strafverfahren involviert sind. Jugendliche sind nicht in der Lage, selbstständig zu agieren; sie sind in einer solchen Situation überfordert, und sie brauchen deshalb Unterstützung. Normalerweise kommt diese Unterstützung aus dem familiären Umfeld. Dies ist allerdings nicht zwingend gewährleistet. Entsprechend soll die Möglichkeit bestehen, dass eine Begleitung durch eine Vertrauensperson des Jugendlichen erfolgt, wenn diejenigen Personen, die grundsätzlich zur Unterstützung des Jugendlichen da wären, nicht vorhanden sind oder diese Möglichkeit nicht wahrnehmen können.

Die Vertrauensperson selbst hat im Verfahren keine Rechte. Das Verfahren wird nicht beeinträchtigt. Wird es beeinträchtigt, kann die Vertrauensperson ausgeschlossen werden. Es besteht also kein Nachteil mit Blick auf das Strafverfahren selbst, aber es bringt einige Vorteile im Hinblick auf ein rechtsstaatliches Verfahren.

Deshalb unterstützt die Mehrheit den neuen Antrag des Bundesrates, diese Vertrauensperson in Artikel 14 zu belassen.

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