Schmid Samuel · Bundesrat · Bern · 2008-03-05
Wortprotokoll
Ich beantrage Ihnen ebenfalls, die Motion abzulehnen.
In der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001 hat die Bevölkerung der Schweiz eine Teilrevision des Militärgesetzes gutgeheissen und Auslandeinsätze bewilligt, unter den Vorbehalten, wie wir sie vorhin diskutiert haben, wonach die Auslandeinsätze in der Regel durch die Bundesversammlung zu genehmigen sind, ein Uno-Mandat vorliegen muss usw. Die Revision des Militärgesetzes im Rahmen von "Armee XXI" brauchte ebenfalls eine Volksabstimmung, nämlich im Jahre 2003, und da haben 76 Prozent der Stimmenden der Revision zugestimmt. Dieses Militärgesetz enthielt eine Bestimmung, wonach die Schweizer Armee zur Friedensförderung in der Grössenordnung von 500 Armeeangehörigen, das heisst Bataillonsstärke, aufgeboten werden kann. Schliesslich hat das Parlament selber im vergangenen Jahr eine Motion der Sicherheitspolitischen Kommission des Nationalrates angenommen, die sogar eine Verdoppelung der Kapazitäten für Auslandeinsätze bis ins Jahr 2010 verlangt. Sie wissen, dass der Bundesrat nach dem Prinzip "Status quo plus" bei der heutigen Zahl bleiben will, aber hier haben Sie selber einen entsprechenden Entwicklungsauftrag gegeben. So viel zur demokratischen Legitimation der militärischen Friedensförderung. Diese liegt also durchaus vor.
Jetzt ein paar Bemerkungen zu verschiedenen Aussagen. Wenn in der Motion gesagt wird, dass ein grosser Teil der Armee in der Friedensförderung zum Einsatz komme und dass das ein Missverhältnis sei, dann bin ich doch gezwungen, diese Aussage etwas auf den Boden der Realität zurückzuführen. Die Armee hat, ohne Reserve, einen Gesamtbestand von 120 000 Personen. Von diesen 120 000 Personen sind insgesamt 234 im Friedensförderungsdienst und zum Selbstschutz bewaffnet: 208 in der KFOR und 26 zugunsten der Eufor. Die Aussage, dass unsere Armeeführung allzu stark auf Auslandeinsätze fixiert sei, ist also falsch. Selbst wenn, wie im Armeeleitbild vorgesehen und mit der Zustimmung zum revidierten Militärgesetz vom Volk gutgeheissen, im Friedensförderungsdienst irgendeinmal 500 Armeeangehörige eingesetzt würden, wäre dies nicht [PAGE 116] einmal ein halbes Prozent des Gesamtbestandes; und das alles, zu Recht, erst noch auf freiwilliger Basis.
Die in der Tat aufgetretenen Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Armeereform mit dem - gemessen am Gesamtbestand - bescheidenen Friedensförderungsdienst in einen Zusammenhang zu stellen entbehrt unseres Erachtens der Sachlichkeit. Der Friedensförderungseinsatz bringt im Gegenteil eine Reihe von realen Einsatzerfahrungen, die eben auch in die Ausbildung einfliessen können. Wir haben von derartigen Auslandkontakten seit Jahrzehnten immer wieder profitiert, um die Ausbildung in der Schweiz entsprechend modern, glaubwürdig und mit der Ausbildung in anderen Armeen vergleichbar durchführen zu können. Wenn von den im Jahre 2007 insgesamt geleisteten Diensttagen, es sind fast 419 000, mehr als drei Viertel unter subsidiäre Sicherungseinsätze sowie Katastrophenhilfe und Unterstützungseinsätze fallen, trifft es auch nicht zu, dass die Armeeführung der Gewährleistung von Sicherheit im eigenen Land nur noch beschränktes Interesse entgegenbringt.
Von diesen etwa 419 000 Diensttagen waren rund 100 000, rund 24 Prozent, als friedensfördernde Einsätze zu verzeichnen. Alle anderen Einsätze waren nicht in der Friedensförderung.
Zur Aussage, wonach die internationalen Organisationen bei ihren Bemühungen zur Stabilisierung der Weltlage gescheitert seien: Das trifft gelegentlich zu, das sei nicht abgestritten, aber das kann nicht generell behauptet werden. Es ist auch kein Grund, um sich nicht im Rahmen der Möglichkeiten in derartigen Einsätzen solidarisch zu zeigen und über diese Einsätze auch zur Sicherheit im eigenen Land beizutragen.
Richtig verstandene Neutralität verbietet uns, Kriege gegen andere zu führen und andere Staaten bei einem Krieg aktiv oder passiv zu unterstützen. Die Frage, die vorhin gestellt wurde, ist in unserer Stellungnahme zu Recht so beantwortet worden, dass Neutralität nicht heissen kann, dass Unrecht nicht geahndet wird oder Leute vor Unrecht nicht geschützt werden. Hingegen hat der Neutrale in der Position zwischen Staaten spezielle Pflichten. Deshalb sind diese Einsätze auch an bestimmte formelle Voraussetzungen gebunden wie beispielsweise an ein Uno-Mandat oder auch an das Einverständnis der entsprechenden Staaten. Die Aufgabe der Armee ist im Übrigen in der Verfassung definiert. Das, was das Militärgesetz unter derartigen Einsätzen definiert, hat eine Verfassungsgrundlage.
Der Bundesrat ist sich bewusst, dass solche Einsätze oft schwierig, anstrengend und gelegentlich auch gefährlich sind. Multinationale Friedensförderungseinsätze laufen nicht immer mit der für uns gewohnten Planmässigkeit ab und garantieren auch nicht von vornherein Erfolg. Hingegen sind mindestens die Einsätze, in denen die Schweiz aktiv war, bisher immer stabilisierend gewesen. Sonst haben wir die entsprechenden Konsequenzen gezogen, wie beispielsweise Afghanistan zeigt, um hier diesem Grundbedürfnis auch Rechnung zu tragen.
Ich bitte Sie, die Motion abzulehnen und diese Art von Missionen auch in Zukunft möglich zu machen - erstens im Rahmen dessen, was das Militärgesetz definiert, und zweitens im Rahmen dessen, was für uns machbar und auch organisierbar ist. Ob, wann, wie lange und wo sie durchgeführt werden, das ist letztlich eine Sache des Entscheides des Parlamentes, das auf Antrag des Bundesrates die jeweiligen Einsätze zu genehmigen hat.