Hofmann Hans · Ständerat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2000-11-27
Wortprotokoll
Hier möchte ich meine ehemalige Interessenbindung offen legen: Als Zürcher Baudirektor habe ich im Jahr 1993 eine historische Mühle samt der dazugehörigen Wasserkraftanlage unter Denkmalschutz gestellt. Diese historische Mühle befindet sich in der Gemeinde Stallikon im Reppischtal und existiert seit über 700 Jahren; sie befindet sich in einem Landschaftsschutzgebiet von nationaler Bedeutung. Damals sollte die Mühle abgebrochen und das ganze Areal neu überbaut werden - da haben sich verschiedene Leute aus Gemeinde und Region sowie der Zürcher Heimatschutz für die Erhaltung dieses Kulturgutes eingesetzt. Schon bei der Unterschutzstellung war mir bewusst, dass diese eindrückliche Anlage nur erhalten werden kann, wenn sich eine Trägerschaft und auch Geldgeber finden, welche die historische Mühle samt Wasserkraftanlage restaurieren und zu Anschauungszwecken wieder in Betrieb nehmen; andernfalls würde sie, ob unter Schutz gestellt oder nicht, verlottern und verrotten. So hat sich dann eine Stiftung mit dem Namen "Pro Aumüli Stallikon" gebildet, welche vom Schweizer und vom Zürcher Heimatschutz sowie von namhaften Persönlichkeiten aus der Region getragen wird. Mit grossem Einsatz und viel Fronarbeit ist man derzeit daran, die Gebäudesubstanz zu sanieren. Der Kanton, die Standortgemeinde und die umliegenden Gemeinden haben finanzielle Beiträge gesprochen.
Die Stiftung möchte die historische Anlage, welche auch wesentlicher Bestandteil des im Bundesinventar enthaltenen Landschaftsschutzgebietes ist, wieder aufleben lassen, scheitert aber an den restriktiven und meines Erachtens für einen solchen Fall zu unpräzisen Restwasservorschriften des Gewässerschutzgesetzes. Der Kanton Zürich wendet die Restwasservorschriften, wie alle Kantone, strikte an und behandelt eine historische Anlage gleich wie irgendein anderes Werk. Damit sind eine Restaurierung und eine Wiederinbetriebnahme dieser einmaligen historischen Anlage infrage gestellt. Die Stiftung hat sich nun Hilfe suchend an mich gewandt; denn ohne eine geringfügige, aber klärende Änderung des Gewässerschutzgesetzes droht das ganze Vorhaben zu scheitern. So viel zur Vorgeschichte und zum konkreten Hintergrund meiner Motion.
Ich danke nun dem Bundesrat für seine Antwort. Er stellt darin selbst fest, historische Mühlen müssten aufgrund ihres kulturellen Wertes so weit wie möglich erhalten werden. Allerdings kommt er zum Schluss, bei historischen Mühlen seien "die kantonalen Behörden in der Regel nicht verpflichtet, die Restwasserbestimmungen" - des Gewässerschutzgesetzes - "anzuwenden". Aber was heisst schon "in der Regel"? Mir als juristischem Laien scheint es reichlich kompliziert, diese Interpretation aufgrund der in der Antwort des Bundesrates zitierten Gesetzesartikel nachzuvollziehen. Wäre es nicht sinnvoller, im Gesetz in Bezug auf dieses auch vom Bundesrat unterstützte, kulturhistorisch wichtige Anliegen ein für alle Mal Klarheit zu schaffen, damit der Gesetzesvollzug für die betroffenen kantonalen Stellen unmissverständlich ist? Solche Kulturgüter zu erhalten muss auch im Interesse des Bundes liegen, gibt es doch nur noch ganz wenige davon. Das Bundesgesetz sollte verhindern, dass es in den Kantonen zu unterschiedlichen Gesetzesauslegungen der Denkmalpflege, des Heimatschutzes und der Gewässerschutz- und Raumplanungsfachstellen kommen kann. Den Kantonen lässt ja auch die von mir vorgeschlagene Lösung Ermessensspielraum. Artikel 32 des Gewässerschutzgesetzes sagt ja: "Die Kantone können" - nicht "müssen" - "in folgenden Fällen die Mindestrestwassermengen tiefer ansetzen ...." Zu den bereits bestehenden Ausnahmen kämen hier noch historische Mühlen und andere historische Kleinstwasserkraftanlagen dazu.
Dann herrscht meiner Ansicht nach auch wirklich Klarheit. Es ist die ureigenste Aufgabe der Gesetzgebung, dort Klarheit zu schaffen, wo solche Probleme auftreten.
Der Bundesrat schreibt in seiner Antwort unter Ziffer 4.1, dass gemäss dem vorgeschlagenen Text nicht nur historische Mühlen, sondern alle Kleinstwasserkraftwerke unter 30 Kilowatt installierter Leistung privilegiert werden sollen, und weiter unter Ziffer 4.3, dass es sich nicht rechtfertigen lasse, Kleinstwasserkraftwerken ohne historischen Wert zusätzliche Ausnahmen bei den Restwasserbestimmungen zu gewähren.
Hier liegt ganz offensichtlich ein Missverständnis vor. Es geht mir um nichts anderes als um historische Anlagen von kulturellem Wert. Es geht überhaupt nicht um irgendwelche anderen Wasserkraftanlagen. Ich muss im Nachhinein zugeben, dass man den von mir vorgeschlagenen Gesetzestext tatsächlich so interpretieren kann. Meine Formulierungen sind sicher in dem Sinne verbesserungswürdig, dass man sagen müsste: "Für ehehafte Kleinstwasserkraftwerke, wie historische Mühlen und andere, historische" - statt "bestehende" - "Wasserkraftanlagen von kulturellem Wert oder denkmalgeschützte Wasserkraftanlagen ...." Dann ist klar, dass nur jene Anlagen gemeint sind, die auch der Bundesrat so weit als möglich erhalten will.
Zum Schluss noch zur Grösse von 30 Kilowatt installierter Leistung: Der Bundesrat sagt, diese Grenze sei willkürlich. Das stimmt. Die eingangs geschilderte Mühle in Stallikon hat eine Leistung von 10 Kilowatt. Ich hätte also "bis zu 10 Kilowatt installierter Leistung" schreiben können, und das Zürcher Problem wäre gelöst gewesen.
Nun gibt es in der Schweiz aber noch einige wenige historische Wasserkraftanlagen, die wegen ihres kulturellen Wertes auch erhalten werden sollten. Vielleicht hat es in den Kantonen Bern, Waadt, Wallis oder in irgendeinem anderen Kanton eine historisch schützenswerte Wasserkraftanlage mit vielleicht 17 oder 22 Kilowatt installierter Leistung; ich weiss es nicht. Ich wollte sichergehen, dass auch eine etwas grössere Anlage erhalten werden kann. Nicht dass man dann sagt, die Zürcher hätten wieder einmal nur an sich gedacht! Ich habe mich deshalb willkürlich für 30 Kilowatt entschieden, und das ist wirklich noch ein Kleinstwasserkraftwerk. Sollte sich diese Obergrenze für historische Wasserkraftanlagen als zu hoch erweisen, könnte man sie selbstverständlich tiefer ansetzen. Ich würde mich nicht dagegen wehren.
Wenn wir einzelne der letzten noch bestehenden, oft jahrhundertealten historischen Wasserkraftanlagen unserer Nachwelt als Kulturgut erhalten wollen, sollte dieses Ziel nicht mittels einer - meines Erachtens recht schwierigen - Gesetzesinterpretation verfolgt werden müssen. Dann müssen wir im Gewässerschutzgesetz über diesen Punkt Klarheit schaffen. Das und nichts anderes möchte ich mit meiner Motion erreichen.
Ich bitte Sie deshalb, diese zu unterstützen und an den Bundesrat zu überweisen.
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