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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2009-03-09

Wortprotokoll

Der Begriff "grobe Steuerhinterziehung" ist kein feststehender Begriff, es ist ein Ansatz, der wie andere zu prüfen ist. Der Begriff wurde auch nicht gebraucht, um einen Tatbestand genau zu definieren. Vielmehr sollte damit zum Ausdruck gebracht werden, dass geprüft werden kann, ob künftighin bestimmte Fälle von Steuerhinterziehung entsprechend ihrem Unrechtsgehalt anders als die einfache Steuerhinterziehung behandelt werden sollen, sofern ein ausländisches Ersuchen um Zusammenarbeit vorliegt. Mögliche Elemente einer derartigen groben Steuerhinterziehung sind etwa die Schwere des Verschuldens, die Regelmässigkeit der Begehung und die Höhe des hinterzogenen Betrages. Fahrlässiges Handeln ist anders zu beurteilen als ein schweres Verschulden. Die Abgrenzung zwischen leichtem und schwerem Verschulden ist in der Steuergesetzgebung bereits explizit vorgesehen, beispielsweise im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer. Bei den indirekten Steuern kennt ein Teil unserer Gesetze den Begriff der qualifizierten Steuerhinterziehung, worunter etwa die Gewohnheitsmässigkeit fällt.

Was sodann speziell die Leistung von Amts- und Rechtshilfe betrifft, wird, wiederum im Bereich der indirekten Steuern - etwa im Betrugsbekämpfungsabkommen mit der EU -, ebenfalls eine Unterscheidung gemacht, wonach Bagatellfälle von der Amts- und Rechtshilfeverpflichtung ausgeschlossen sind. Damit soll dem Prinzip der Verhältnismässigkeit Nachachtung verschafft werden.