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Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2000-11-28

Wortprotokoll

Der Bistumsartikel, Artikel 72 Absatz 3 der Bundesverfassung, ist ein Relikt aus dem Kulturkampf. Er ist die letzte konfessionelle Ausnahmebestimmung in unserer Bundesverfassung. Es ist Zeit, dass wir uns auch von dieser Bestimmung trennen. Der Vorbehalt, dass Bistümer nur mit Genehmigung des Bundes errichtet werden dürfen, steht im Widerspruch zur kooperativen Religionsfreiheit, wie wir sie in Artikel 15 der Bundesverfassung als Verfassungsgrundsatz dargelegt haben. Der Bistumsartikel ist nicht nur überholt, sondern auch diskriminierend, da er nur bei den katholischen Mitbürgerinnen und Mitbürgern zur Anwendung kommen könnte, denn andere Konfessionen errichten keine Bistümer.

Mit der Nachführung der Bundesverfassung wollten Volk und Parlament eine realitätsbezogene Verfassung erhalten. Bei der Entstaubungsaktion ist jedoch Artikel 72 Absatz 3 hängen geblieben. Heute müssen wir diese Entstaubungsaktion abschliessen. Stimmen wir dem Nationalrat zu! Der parlamentarische Kreuzweg in dieser Frage sollte nun ein Ende haben.

Zwar scheint das heisse Eisen Bistumsartikel offenbar noch nicht ganz erkaltet zu sein. Diesen Eindruck muss man haben, wenn sich gewisse nichtkatholische Kreise gegen die Aufhebung dieses Artikels wehren. Die Diskussion lässt sich - meines Erachtens mit Recht - nicht vermeiden, und auch bei einer Volksabstimmung wird das zu Diskussionen führen. Ich vertraue aber auf unsere Stimmbürgerinnen und Stimmbürger, dass diese Fragen fair diskutiert und auch mit der nötigen Distanz entschieden werden.

Nach dem Entscheid des Nationalrates, die Bestimmung ersatzlos zu streichen, konnten wir doch feststellen, dass die zum Teil befürchtete Negativreaktion ausblieb. Daher bin ich der Auffassung, dass wir uns dem Nationalrat ohne weiteres anschliessen und auch in der Volksabstimmung dafür eintreten können.

Es wird bei der Volksabstimmung aber nicht nur an den Politikern sein, für eine faire Auseinandersetzung einzustehen. Die kirchlichen Institutionen aller Richtungen müssen dabei das Ihre beitragen. Auch sie müssen dafür sorgen, dass das ökumenisch Gemeinsame nicht Schaden leidet und dass nicht Wunden aufgerissen werden.

In diesem Sinne werde ich dem Kommissionsantrag zustimmen.

Vielleicht noch etwas zum Religionsartikel: Diese Motion ist das Kind der ständerätlichen SPK, der Ständerat hat sie überwiesen, und der Nationalrat hat die Sache geprüft. Die nationalrätliche SPK hat in ihrem Bericht vom 24. Mai 2000 meines Erachtens hier klar Stellung genommen und auch gesagt, sie erachte die Erarbeitung eines Religionsartikels als gefährlichen, unnötigen und problematischen Umweg. Ich zitiere: "Es bleibt unklar, was Inhalt dieses Artikels sein soll. Weder die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens noch die Anhörung der Gegner einer ersatzlosen Aufhebung, noch die Diskussion im Ständerat haben hier etwas gebracht."

Mit Recht wirft die nationalrätliche SPK die Fragen auf, die dann naturgemäss folgen würden. Dabei würden neue Probleme entstehen und weitere Forderungen erhoben, beispielsweise: "Sollen auch vereinnahmende Bewegungen, Psycho-Organisationen, Sekten und neue religiöse Bewegungen einbezogen werden? Sollen Schranken der Sittlichkeit und der öffentlichen Ordnung für Glaubensgemeinschaften umschrieben werden? Sollen Streitigkeiten bei der Bildung oder Trennung von Glaubensgemeinschaften geregelt werden? Haben die Angehörigen aller Glaubensgemeinschaften Anspruch auf eine Bestattung nach ihren religiösen Vorschriften? Sollen die Gemeinden gezwungen werden, Sonderfriedhöfe für gewisse Religionsgemeinschaften vorzusehen? Wie weit dürfen religiöse Symbole öffentlich angebracht und getragen werden?"

All diese Probleme, das sagt die nationalrätliche SPK mit Recht, konnten bisher im Einzelfall durch Auslegung der Religionsfreiheit oder durch kantonales Recht befriedigend gelöst werden. Es kann und soll nicht Aufgabe der Bundesverfassung sein, diese Probleme zu regeln.

Daher betrachte ich es als richtig, wenn wir auch in unserem Rat davon absehen, die Frage des Religionsartikels weiter zu verfolgen.