AB 94347
Thanei Anita · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2009-03-11
Wortprotokoll
Ich bitte Sie im Namen der Minderheit, nicht auf diese Vorlage einzutreten.
Das neue Scheidungsrecht ist seit dem 1. Januar 2000 in Kraft. Es hat zum Ziel, die Gesetzesregeln den Vorstellungen der heutigen Gesellschaft anzupassen. Insbesondere mit dem Institut der Konventionalscheidung wollten wir die Scheidungsverfahren vereinfachen. Das Ergebnis ist klar, wie erwartet: Es geht schneller. Mann und Frau sind heute schneller geschieden, fast schneller, als sie verheiratet sind. Das neue Scheidungsrecht weist zugegebenermassen gewisse Mängel auf. Ich erinnere an die Regelung betreffend Vorsorgeausgleich; ich erinnere an die Problematik der Sicherung der Unterhaltsbeiträge und daran, dass es immer noch so ist, dass sehr viele alleinerziehende Mütter unter der Armutsgrenze leben müssen; und ich erinnere an eine weitere offene Baustelle: die elterliche Sorge.
Leider lassen Lösungen der wirklich wesentlichen Probleme bei den bisherigen und auch bei den aktuellen Reformbestrebungen auf sich warten. Wir haben jetzt wieder eine Partialrevision vor uns, nachdem wir bereits kurz nach Inkrafttreten des neuen Scheidungsrechts die Trennungsfrist verkürzt haben. Ich erlaube mir eine kurze Rückblende: Am 20. März 2001 beauftragte der Nationalrat den Bundesrat, bei den betroffenen Kreisen eine Umfrage über die Auswirkungen des neuen Scheidungsrechtes zu machen. Am 6. September 2005 nahm die Kommission für Rechtsfragen von diesem Bericht Kenntnis. Es trifft zu, dass die obligatorische Bedenkfrist, um die es heute geht, kritisiert wird. Ich erachte die Einwände jedoch als nicht stichhaltig. Es sind insbesondere folgende: Es wird gerügt, dass das Verfahren für Scheidungswillige zu lange dauere, und es wird im Weiteren moniert, diese Bedenkfrist sei nicht das geeignete Mittel, um [PAGE 287] vor überstürzten Entscheiden zu schützen. Das Gericht könne nämlich mehrere Anhörungen und mehrere Verhandlungen ansetzen und dann werde genau überprüft, ob sowohl der Scheidungspunkt als insbesondere auch die Regelung der Nebenfolgen im Sinne der Betroffenen seien. Im Weiteren wird noch auf die unterschiedliche Praxis der Kantone verwiesen, wenn die Bestätigung ausbleibt.
Zur Rüge betreffend Dauer: Eine Scheidungskonvention regelt im Allgemeinen eine längere Zeitspanne, insbesondere wenn gemeinsame Kinder da sind. Somit macht diese Verzögerung von zwei Monaten im Ergebnis wohl nichts aus. Ich denke, das ist in Kauf zu nehmen, um sicher zu sein, dass die Regelung wirklich für beide Parteien eine gute Lösung ist.
Zum Schutz vor überstürzten Entscheiden: Diesbezüglich haben der Kommissionssprecher, die Kommissionssprecherin und auch diejenigen, die die Bedenkfrist streichen wollen, darauf hingewiesen, dass das Gericht sich davon überzeuge, dass sowohl das Scheidungsbegehren als auch die Vereinbarung im Sinne der betroffenen Parteien seien und dass zum Teil mehrere Verhandlungen angesetzt würden. Ich erlaube mir, diesbezüglich das Obergericht des Kantons Zürich zu zitieren. Das Obergericht des Kantons Zürich erachtet es als unangemessen, diese Bedenkfrist ersatzlos zu streichen, und zwar mit folgender Begründung: "Unter dem Gesichtspunkt der Kosten werden die Gerichte heute immer mehr einem Leistungsgedanken verpflichtet, der sich insbesondere an den Erledigungszahlen orientiert, die Qualität der Entscheide und die Zufriedenheit der betroffenen Bürger aber weitgehend unberücksichtigt lässt. Dies führt auch in Scheidungsverfahren oft dazu, dass ein grosser Druck entsteht, Vereinbarungen abzuschliessen. Im Rahmen unserer Berufungsverfahren stellen wir deshalb fest, dass immer wieder unüberlegte, zu wenig überdachte und sogar unvollständige Vereinbarungen geschlossen werden." So das Obergericht Zürich, und ich denke, ähnliche Erfahrungen machen auch andere Gerichte.
Zum ewigen Märchen des Druckausübens: Ich sehe nicht ein, weshalb eine Frau oder ein Mann im Rahmen dieser Bedenkfrist mehr Druck ausüben soll als vorher.
Ich bitte Sie deshalb, der Minderheit zu folgen und auf diesen Entwurf nicht einzutreten.