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Amherd Viola · Nationalrat · Wallis · Fraktion CVP/EVP/glp · 2009-03-11

Wortprotokoll

Wir behandeln heute eine Vorlage, die engagierte, emotionale und kontroverse Diskussionen auslöst. Kein Wunder, ist der Name doch ein wesentliches Persönlichkeitsrecht und ein wichtiger Faktor für die Identität eines Menschen. Ihre Kommission für Rechtsfragen war sich der Sensibilität des Themas bewusst. Sie hat sorgfältig, unter Einbezug von Experten und Fachleuten aus den Bereichen Recht, Zivilstandswesen, Psychologie und Psychiatrie gearbeitet. Die Kommission hat auch umfassende Rechtsvergleiche, insbesondere mit europäischen Ländern, angestellt.

Auslöser der Revision ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte aus dem Jahre 1994, welches festhält, die geltende Regelung, die mit der Reform des Eherechts Anfang der Achtzigerjahre einherging, gewährleiste die Gleichstellung von Mann und Frau nicht vollumfänglich. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Einem Ehepaar wurde auf Antrag das Recht eingeräumt, den Namen der Ehefrau als Familiennamen zu tragen. Der Ehemann wollte dem Familiennamen seinen eigenen Namen voranstellen, wie es im umgekehrten Fall für Frauen möglich ist. Dies wurde ihm verweigert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil festgehalten, dies widerspreche dem Gleichstellungsgrundsatz.

Gestützt auf das mit dem revidierten Eherecht 1988 in Kraft getretene Namensrecht tragen die Ehegatten den Namen des Ehemannes als Familiennamen. Daneben bestehen zwei Ausnahmebestimmungen: Die eine ermöglicht der Frau, ihren bisherigen Namen zu behalten und dem Familiennamen voranzustellen. Die andere räumt den Brautleuten die Möglichkeit ein, eine Namensänderung zu beantragen und den Namen der Ehefrau als Familiennamen zu führen. Bei einer Scheidung kann jede Person, die ihren Namen geändert hat, den bei der Heirat erworbenen Familiennamen behalten. Allerdings kann sie binnen eines Jahres, nachdem das Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie wieder den Ledignamen oder den Namen, den sie vor der Heirat trug, führen will. Nach Artikel 270 ZGB erhält das Kind verheirateter Eltern ihren Familiennamen. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, erhält es jenen der Mutter. Wächst das Kind unverheirateter Eltern unter der elterlichen Sorge des Vaters auf, kann es durch Namensänderung dessen Familiennamen annehmen.

Die eben dargelegte geltende Regelung führt, wie Sie sehen, nicht zu einer vollumfänglichen Gleichstellung der Geschlechter bei Familienname und Bürgerrecht, weshalb sie mit Artikel 5 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK, die in der Schweiz seit dem 1. November 1988 in Kraft ist, nicht übereinstimmt. Aufgrund des eingangs erwähnten Urteils änderte der Bundesrat am 1. Juli 1994 die Zivilstandsverordnung dahingehend, dass nun auch der Mann seinen eigenen Namen dem Familiennamen voranstellen kann, wenn der Name der Frau als Familienname gewählt wurde. Da diese Möglichkeit nur in der Zivilstandsverordnung, nicht aber im Zivilgesetzbuch festgeschrieben wurde, steht die Gesetzesregelung im Widerspruch zum Grundsatz der Rechtsgleichheit und die Verordnung im Widerspruch zum Gesetz. Auch die heutige Regelung des Bürgerrechts widerspricht dem Gleichstellungsgrundsatz. Es ist nämlich so, dass heute die Ehefrau das Kantons- und Bürgerrecht des Ehemannes erhält, ohne das eigene zu verlieren. Beim Mann hat eine Zivilstandsänderung hingegen keinen Einfluss auf das Bürgerrecht. Heute ist es so, dass das Kind verheirateter Eltern das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Vaters erhält. Sind die Eltern nicht verheiratet, erhält es jenes der Mutter.

Mit dem Ziel, den Gleichstellungsgrundsatz im Namens- und Bürgerrecht zu verwirklichen, reichte alt Nationalrätin Suzette Sandoz 1994 eine parlamentarische Initiative ein, welche eine Änderung des Zivilgesetzbuches verlangte. Die daraufhin ausgearbeitete Vorlage wurde vom Parlament in der Schlussabstimmung vom 22. Juni 2001 abgelehnt. Die Kommission ist der Meinung, dass für das Scheitern 2001 vor allem zwei Gründe zentral waren: Erstens wurde die vorgeschlagene Regelung als zu kompliziert erachtet, weil es [PAGE 277] zu viele Möglichkeiten für die Namenswahl gab; zweitens überzeugte insbesondere die Bestimmung nicht, wonach bei Uneinigkeit der Eltern bei der Namenswahl für die Kinder die Vormundschaftsbehörde hätte entscheiden sollen.

Mit dem jetzt vorliegenden Entwurf soll das schweizerische Recht mit der EMRK und dem seit 1981 in der Bundesverfassung verankerten Gleichstellungsartikel in Einklang gebracht werden. Die Vorlage geht auf eine parlamentarische Initiative unserer Kollegin Susanne Leutenegger Oberholzer zurück, der 2004 vom Nationalrat Folge gegeben wurde. Die Kommission hat seither im Auftrag des Nationalrates eine einfache Regelung ausgearbeitet, die erstens dem Grundsatz der Gleichberechtigung entspricht, zweitens den Ehegatten gewisse Freiheiten lässt und drittens einen klaren rechtlichen Rahmen absteckt.

Die Vorlage geht vom Grundsatz der Unabänderlichkeit des Geburtsnamens und des Bürgerrechts aus. Gleichzeitig ermöglicht sie das Tragen eines Familiennamens. Dieser ist auch der Name der Kinder. Tragen die Eltern keinen Familiennamen, so können sie einen ihrer Ledignamen als Namen der Kinder festlegen. Ebenso statuiert die Vorlage den Grundsatz, dass alle Kinder eines Elternpaares den gleichen Namen tragen. Den Doppelnamen gibt es laut vorliegendem Entwurf nicht mehr. Auf Antrag des Bundesrates gelangt die Namensregelung auch bei der eingetragenen Partnerschaft zur Anwendung.

Auf die Einzelheiten und die Minderheitsanträge werde ich im Rahmen der Detailberatung eingehen. An dieser Stelle will ich aber noch ein paar Worte zum Allianznamen sagen. Es kommt bei der Schreibweise des Namens häufig vor, dass Ehepartner dem Familiennamen ihren vorherigen Namen mit einem Bindestrich anhängen und somit einen Allianznamen bilden. Dieser Allianzname hat heute keine formalrechtliche Grundlage im Zivilrecht. Sowohl die Kommission wie der Bundesrat sind der Meinung, dass an dieser seit Langem existierenden Gewohnheit nichts zu ändern sei. Es ist nicht nötig, diese Gewohnheit auf Gesetzesstufe zu regeln, es ist aber auch nicht notwendig, den Gebrauch eines Allianznamens zu verbieten.

Die Mehrheit der Kommission ist überzeugt, einen einfachen und praktikablen Vorschlag erarbeitet zu haben, der nicht revolutionär, aber doch der gesellschaftlichen Entwicklung angepasst ist. Im Übrigen war es in der Schweiz vor Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches so, dass der Name der Brautleute durch die Eheschliessung nicht verändert wurde, das heisst, ein wesentliches Element des Entwurfes basiert auf einer der Schweiz nicht fremden Regelung.

Die Minderheit Schwander beantragt, nicht auf die Vorlage einzutreten und am geltenden Recht festzuhalten. Der Nichteintretensantrag wird damit begründet, dass die Vorlage eine grundlegende Konzeptänderung mit sich bringe, die die Familie nicht mehr in den Vordergrund stelle. Die Minderheit Reimann Lukas will das Geschäft an die Kommission zurückweisen, mit dem Auftrag, ausschliesslich die durch das EMRK-Urteil vom 22. Februar 1994 absolut notwendigen Schritte vorzuschlagen.

Namens der Kommissionsmehrheit bitte ich Sie, auf die Vorlage einzutreten und den Rückweisungsantrag abzulehnen.