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Haller Ursula · Nationalrat · Bern · Fraktion BD · 2009-03-11

Wortprotokoll

Wir wissen, dass das geltende Gesetz die Gleichberechtigung in Bezug auf das Namens- und das Bürgerrecht nicht gewährleistet; wir haben es vorhin von verschiedensten Rednerinnen und Rednern schon gehört. Die seit der Revision von 1984 geltende Gesetzesregelung des ZGB kommt zusammen mit der Änderung der Zivilstandsverordnung durch den Bundesrat der Gleichberechtigung zwar näher, sie steht aber nach wie vor im Widerspruch zum Grundsatz der Gleichberechtigung. Die Kommission hat auch aus der Sicht der Fraktion der BDP mindestens den Versuch gemacht, eine einfache Regelung auszuarbeiten, die diesem Grundsatz entspricht, den Ehegatten gewisse Freiheiten lässt und gleichzeitig einen klaren rechtlichen Rahmen absteckt.

Wir sind der Meinung, dass ein solches zweckmässiges und verfahrensökonomisches Namens- und Bürgerrecht richtig ist. Der Entwurf hält am Prinzip der Unveränderlichkeit des Geburtsnamens fest. Die Eheschliessung wirkt sich also prinzipiell nicht auf den Namen aus. Die Brautleute können jedoch erklären, dass sie einen gemeinsamen Familiennamen tragen wollen, das heisst den Ledignamen der Braut oder des Bräutigams. Sie können damit ihre Verbundenheit im Namen zum Ausdruck bringen. Dem Wunsch traditionsverbundener Personen wird entsprochen, und unterschiedlichen Bedürfnissen wird Rechnung getragen. Richtig erscheint uns, dass Ehegatten, die verschiedene Namen tragen, bei der Eheschliessung angeben müssen, wie die Kinder heissen werden. Sinnvoll erscheint uns auch, dass in begründeten Fällen der Zivilstandsbeamte oder die Zivilstandsbeamtin von einer solchen Erklärung absehen kann. Auch den Grundsatz, dass jeder Ehegatte sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht behält und die Kinder das Bürgerrecht des Elternteils erwerben, dessen Namen sie tragen, erachten wir von der BDP-Fraktion als richtig.

Man kann mit Fug und Recht darüber diskutieren, welche Regelung zur Anwendung kommen soll, wenn Eltern, die keinen gemeinsamen Familiennamen tragen, sich nicht einigen können, welchen Namen ihr Kind erhalten soll. Sicher wäre es komplett falsch, hier gar das Los entscheiden zu lassen. Ein solches Verfahren wäre institutionalisierte Willkür und wäre weder mit dem Kindeswohl noch mit der persönlichkeitsrechtlichen Bedeutung des Namens zu vereinbaren. Namensfragen, auch das haben wir jetzt gehört, haben eine grosse emotionale Bedeutung. Deshalb ist es auch richtig, dass die Namensführung von Kindern, die in sogenannten Patchworkfamilien aufwachsen, insbesondere unter dem Aspekt des bereits genannten Kindeswohls offen ausgelegt wird.

Die BDP-Fraktion wird sowohl den Nichteintretensantrag als auch die Rückweisung des Geschäftes an die Kommission ablehnen. Es ist uns aber wichtig, an dieser Stelle zu betonen, dass eine Rückweisung oder ein Nichteintreten auf diese Vorlage zur Gesetzesänderung kein Votum gegen die Familie ist. Auch wir von der BDP-Fraktion wissen, dass wir uns alle die traditionelle Familie mit Vater, Mutter, einem, zwei, drei oder mehr Kindern wünschen. Aber wir glauben, dass wir die Augen nicht vor der gesellschaftlichen Veränderung schliessen können. Auch wir wollen nicht, dass zunehmend die Devise gilt: Eine Familie ist, wer aus dem gleichen Kühlschrank isst. Das wollen auch wir nicht, ich möchte das sehr betonen. Aber wir müssen uns den Gegebenheiten anpassen. Wenn wir die Vorlage jetzt zurückweisen würden, hätten wir möglicherweise die gleiche Situation, wie sie soeben Nationalrat Aeschbacher beklagt hat, wie damals 1994, als man das letzte Mal hier über dieses Gesetz beraten hat. Wir werden also auf die Vorlage eintreten.

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