Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2009-03-11
Wortprotokoll
Ich möchte Sie auch bitten, beim Institut der Vertrauensperson zu bleiben. Warum braucht es eine Vertrauensperson? Es gibt ja durchaus Gründe, die dafür sprechen würden, dass man es beim Jugendanwalt belassen kann. Bei der Frage, ob eine Vertrauensperson eingesetzt werden soll, bin ich aber der Meinung, dass es richtig ist, diese hier im Gesetz zu verankern, und zwar darum, weil eine Vertrauensperson beispielsweise dann an die Stelle der Eltern treten kann, wenn die Eltern überfordert sind. Die Vertrauensperson soll einen Jugendlichen begleiten und auch dem Ziel der Strafprozessordnung, die Jugendlichen wieder auf den richtigen Weg zu bringen, Nachachtung verschaffen; sie soll den Jugendlichen eben unterstützen. [PAGE 271]
Vertrauenspersonen haben keine rechtliche Stellung in dem Sinn, dass sie ein Verfahren verzögern bzw. verlängern können, sondern sie sind wirklich einfach da, um einen Jugendlichen zu begleiten. Natürlich könnte auch der Jugendanwalt diese Aufgabe übernehmen - dies wurde immer wieder gesagt -, aber der Jugendanwalt ist Partei in einem Prozess und auch verpflichtet, ein Verfahren möglichst rasch durchzuführen und abzuschliessen bzw. beförderlich zu erledigen, und insofern ist er in einem gewissen Konflikt.
Der Hinweis, dass es mit Artikel 2 Absatz 1 des Jugendstrafgesetzes möglich ist, eine Vertrauensperson beizuziehen, auch wenn man es nicht konkret hier in Artikel 14 verankert, ist richtig. Das führt dann aber natürlich dazu, dass das von Fall zu Fall und nicht allgemein entschieden wird. Wir sind der Meinung, dass es richtig ist, die Vertrauensperson auf Gesetzesstufe zu verankern und damit auch eine gewisse Harmonisierung zu realisieren.