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Thanei Anita · Nationalrat · 2009-03-11

Thanei Anita · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2009-03-11

Wortprotokoll

Es geht in Artikel 33 um die Frage der Zuständigkeit. Im Jugendstrafprozessverfahren haben wir die Spezialität, dass es kein einzelrichterliches Verfahren gibt, sondern nur ein Verfahren vor der Jugendanwaltschaft oder vor dem Jugendgericht. Und hier geht es um die Frage, für welche Fälle ein Verfahren vor dem Jugendgericht stattfinden sollte. Die Minderheit und auch der Ständerat - übrigens einstimmig - sind der Ansicht, dass bei Verfahren, bei denen eine Busse von mehr als 1000 Franken angedroht ist, das Jugendgericht zuständig sein sollte und nicht die Jugendanwaltschaft. Weshalb? Im Falle einer Busse von 1000 Franken ist von einem schweren Delikt auszugehen, also nicht von einem sogenannten Normalfall, und in diesen Fällen rechtfertigt es sich, dass der oder die Jugendliche von einem Gericht beurteilt wird. Es ist davon auszugehen, dass es der betroffenen Person auch mehr Eindruck macht, wenn sie vor Gericht auftreten muss und das Ganze nicht über ein Strafbefehlsverfahren abgewickelt wird. Ich bitte Sie also, in diesem Sinne dem einstimmigen Ständerat und der Minderheit zu folgen.

Ich habe jetzt nicht über Litera c gesprochen, da aus meiner Sicht hier keine Differenz mehr besteht, aber ich höre gerade, dass es doch noch eine gibt.

Ich danke Ihnen, wenn Sie der Minderheit und dem Ständerat folgen.

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