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Malama Peter · Nationalrat · Basel-Stadt · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2009-03-12

Wortprotokoll

Aus der Sicht der Kommissionsmehrheit und in Ergänzung zu meinem Vorredner äussere ich mich zu folgenden Stichworten: Arbeitsplätze, Dual-Use, Exportkriterien und Pilatus-Flugzeuge.

1. Zum Vorwurf, die Zahl von 10 000 betroffenen Arbeitsplätzen sei aus der Luft gegriffen, purer Populismus und eine reine Lobbyzahl der Rüstungsindustrie, sagt der Bundesrat in seiner Botschaft: "Gesamtschweizerisch müsste mit über 5100 betroffenen Beschäftigten gerechnet werden, wobei sich diese Zahl ohne Weiteres verdoppeln könnte" - sprich: auf 10 000 -, "wenn die zu erwartenden negativen Auswirkungen der Verbote auf Produktion und Handel ziviler Güter berücksichtigt werden." So viel zu den Zahlen, allerdings zu jenen des Bundesrates.

2. Einige Bemerkungen zu den Dual-Use-Gütern, auch aus der Sicht der Kommissionsmehrheit: Es ist richtig - auch die Frau Bundesrätin hat das bestätigt -, dass nach dem Buchstaben der Initiative die Dual-Use-Güter vom Exportverbot ausgenommen sind. In der Realwirtschaft sind die zahlreichen Dual-Use-Güter und sogar rein zivile Produkte allerdings dennoch betroffen. Erstens taugt keine Werkzeugmaschine nur für die Herstellung von Rüstungsmaterial; die eng verknüpften Güterkategorien können in der Forschung und Entwicklung, bei der Herstellung und im Verkauf nicht strikte getrennt werden. Zweitens stellen die allermeisten auch im Wehrtechnikbereich tätigen Schweizer Firmen militärische und zivile Produkte her. Oft sind die zivilen und militärischen Ausführungen der Unternehmen zu 99 Prozent identisch. Viele Produktlinien und damit ganze Unternehmen könnten nicht im hartumkämpften Hightech-Markt existieren, wenn nur noch zivil genutzte Anwendungen exportiert werden dürften. Die fixen Kosten wären für eine rentable Entwicklung und Produktion zu hoch. Und drittens beziehen viele Kunden bei Schweizer Herstellern zivile und militärische Güter. Die meisten dieser Kunden würden gleich alle Aufträge streichen, wenn sie die besonderen militärischen Güter nicht mehr in der Schweiz beschaffen könnten, sondern für das beinahe gleiche Produkt einen zweiten Lieferanten aus einem anderen Land für Produktion, Lieferung, Schulung und Unterhalt benötigen würden.

Aus der Sicht der Kommissionsmehrheit ist klar, was die wahren Ziele der Initianten sind: Sie wollen der Schweizer Armee die Existenzgrundlage entziehen, sie wollen die eigenständige Schweizer Verteidigungsfähigkeit abschaffen, und auf dem Weg dorthin nehmen sie in Kauf, dass ein traditionsreicher und höchst innovativer Werkplatz, ein kapital- und ressourcenintensiver Industriezweig, spitzentechnologisches Know-how und Tausende von Arbeitsplätzen liquidiert werden. Das kann und darf sich die Schweiz nicht leisten.

3. Zur Frage, was unter ethischen Standards, welche bei Rüstungsexporten einzuhalten sind, zu verstehen ist: Dazu hat der Bundesrat auf Empfehlung der GPK die Kriegsmaterialverordnung geändert und verschärft. Auslandsgeschäfte und Abschlüsse von Verträgen werden nämlich definitiv nicht bewilligt, wenn das Bestimmungsland in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt ist, das Bestimmungsland Menschenrechte systematisch und schwerwiegend verletzt usw. So viel zu den verschärften Bewilligungskriterien für die Ausfuhr von Kriegsmaterial. [PAGE 332]

4. Zum Export von Pilatus-Trainingsflugzeugen: Die illegale Umrüstung und der militärische Einsatz eines Pilatus-Trainingsflugzeuges in Tschad im Jahr 2007 war ohne Zweifel ein Missbrauch der Schweizer Exportbewilligung. Es ist aber auch ein politischer Missbrauch. Dies ist ein Paradebeispiel für die Propagierung eines Exportverbotes auch für besondere militärische Güter. Die Schweizer Exportgesetzgebung stellt sicher, dass die Ausfuhr bestimmter Güter den Interessen unseres Landes entspricht: aussenpolitisch, sicherheitspolitisch und wirtschaftlich. Die Schweizer Exportgesetzgebung kann aber nicht die illegale Anwendung militärischer Gewalt im Ausland regeln, dafür ist das Völkerrecht zuständig. Werden wehrtechnische Güter, die von einem Staat regulär und zur legitimen Ausübung der Selbstverteidigung erworben worden sind, in einem völkerrechtswidrigen Angriff oder sogar gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt, so ist das vollkommen inakzeptabel, unabhängig davon, in welchem Land diese Güter hergestellt worden sind.

Die Stanser Pilatus-Trainingsflugzeuge werden von vielen Luftwaffen geschätzt und zur Ausbildung von Piloten eingesetzt. Auch die Schweizer Luftwaffe bildet ihre Piloten an solchen Flugzeugen aus. Sie haben ein technologisches Niveau, das ihresgleichen sucht. Die Pilatus-Werke sind schlechthin eine industrielle Perle der Schweiz.

Konkret zum Beispiel Tschad: Das Exportgesuch für ein Trainingsflugzeug wurde vom Seco im Jahre 2006 bewilligt, also bevor die Verschärfung der Kriegsmaterialverordnung in Kraft gesetzt wurde, unter anderem auch, weil sich die Regierung von Tschad mit einer Endverbrauchserklärung dazu verpflichtet hatte, die Maschinen ausschliesslich zu Trainingszwecken zu verwenden. Tschad hat seine Versprechen nicht gehalten, weder gegenüber den Schweizer Behörden noch gegenüber der Schweizer Industrie. Der Bundesrat verhängte deshalb im Jahr 2008 konsequenterweise Sanktionen gegen Tschad wegen missbräuchlicher Bewaffnung und wegen Kampfeinsatzes.

Dadurch wurde richtigerweise der illegal handelnde Empfängerstaat bestraft und nicht das korrekt handelnde Unternehmen. Die äusserst seltenen Fälle missbräuchlicher Verwendung sind bedauerlich, sie lassen sich aber nicht nachhaltig ausschliessen, weder bei wehrtechnischen noch bei allen anderen Arten von Exportgütern. Auch auf ein Geländefahrzeug kann schliesslich ein Maschinengewehr montiert werden, trotzdem käme niemand auf die Idee, den Export von Autos zu verbieten.

Ein Exportverbot würde keines der angesprochenen Probleme lösen, es würde aber für unsere Industrie schwerwiegende Probleme schaffen und unserer Sicherheitspolitik einen Schlag versetzen. Deshalb die klare Botschaft der Kommissionsmehrheit: Nein zu dieser Volksinitiative.