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Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · 2009-03-16

Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2009-03-16

Wortprotokoll

Bei den vorliegenden Änderungen im Rahmen der Differenzbereinigung handelt es sich um rein redaktionelle Änderungen, die in der Tat, wie der Kommissionssprecher französischer Sprache gesagt hat, rein formellrechtlicher Natur sind. Materiell ändert sich an unseren Beschlüssen zur Vorlage 5 des Konjunkturpakets mit der Geschäftsnummer 09.013 nichts. Wir haben beschlossen, dass der Erlass der Rückzahlung von Vorschüssen nach dem Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz auch bei energetischen Sanierungen möglich sein muss, und zwar bei Gebäuden, die mehr als zwanzig Jahre alt sind. Diese Bestimmung verankerten wir in Artikel 40 Absatz 2bis Litera c. Neu wird aus dieser Bestimmung ein Absatz 2ter, der besagt, unter welchen Voraussetzungen der Erlass auch vor Ablauf von dreissig Jahren möglich ist: eben bei energetischen Sanierungen von Gebäuden, die mehr als zwanzig Jahre alt sind. Diese Änderung war nötig, weil es gesetzestechnisch nicht möglich ist, einen einzelnen Buchstaben eines Gesetzes - wie vom Bundesrat vorgesehen und von unserer Kommission gutgeheissen - dem fakultativen Referendum zu unterstellen. Mit der neuen Fassung des Ständerates ist es nun klar: Die Gesetzesänderung besteht aus dem neuen Absatz 2ter von Artikel 40 und wird wie vorgesehen als dringlich erklärt und dem Referendum unterstellt.

Ich bitte Sie im Namen der Kommission, dieser Änderung vonseiten des Ständerates zuzustimmen. Es handelt sich, wie gesagt, um rein redaktionelle Anpassungen.