Rechsteiner Paul · Nationalrat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2009-03-19
Wortprotokoll
Frau Leutenegger Oberholzer hat mit der parlamentarischen Initiative, die jetzt zu einem Gesetzentwurf geführt hat, einen Missstand aufgegriffen. Dieser wirkt sich in der Praxis dann gravierend aus, wenn ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zwar das ordentliche Rentenalter noch nicht erreicht haben, aber doch schon ein Alter haben, in dem sie aufgrund der konkreten Regelung in ihrem Unternehmen vorzeitig pensioniert werden könnten, bei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses massive, drastische Leistungseinbussen in Kauf nehmen müssen. Wenn für eine Person die vorzeitige Pensionierung schon möglich ist, aber das ordentliche Rentenalter noch nicht erreicht ist, ist es heute aufgrund der Rechtslage, verbunden mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtes, nämlich so, dass auf die vorzeitige Pensionierung verwiesen wird, egal, ob so eine Person wieder eine Stelle findet, also an einem neuen Arbeitsplatz weiterarbeiten kann, oder sich bei der Arbeitslosenversicherung melden muss. Es hat in beiden Fällen gravierende Folgen: Wenn jemand eine neue Stelle findet und weiterarbeitet, ist es in diesem Alter so, dass die Leistungen bei der Altersvorsorge trotzdem erheblich gekürzt werden und oft nicht mehr die Möglichkeit besteht, einen angemessenen Vorsorgeschutz aufzubauen; das alles nur deshalb, weil diese Person keine Freizügigkeitsleistung, keine Austrittsleistung beziehen konnte, sondern sich gegen ihren Willen vorzeitig pensionieren lassen musste. Noch gravierender ist es, wenn eine Person in dieser Situation arbeitslos wird: Sie muss sich die Leistungen der vorzeitigen Pensionierung, nämlich die teilweise massiv gekürzte Rente, auch noch an ihre Arbeitslosenversicherungsansprüche anrechnen lassen.
Die Konsequenz dieser unbefriedigenden Rechtslage ist also die, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das Pech haben, ihre Stelle zu verlieren - und zwar in einem Alter, in dem sie bereits vorzeitig pensioniert werden könnten -, aber noch weiterarbeiten wollen, weil sie erwerbsfähig und bei guter Gesundheit sind, mit starken Reduktionen ihrer Leistungsansprüche bestraft werden. Das widerspricht der Politik der Flexibilisierung, die es ja allen ermöglichen soll, weiterzuarbeiten - vor dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters und teilweise auch danach, wie bei Bundesrat Couchepin. Dieser Missstand widerspricht diesen Zielen der Flexibilisierung, die unbestritten sind. Über die Modalitäten gehen die Meinungen auseinander; aber dass jemand weiterarbeiten können soll, wenn er in diesem Alter die Stelle verliert, das ist unbestritten ein Ziel. Deshalb ist diese Initiative von Frau Leutenegger Oberholzer in der Kommission einstimmig gutgeheissen worden. Auch die Kommission des Ständerates hat dieser Initiative einstimmig Folge gegeben. Wir bitten Sie deshalb, der Umsetzung des Anliegens durch die vorgeschlagenen neuen Absätze in Artikel 2 des Freizügigkeitsgesetzes ebenfalls zuzustimmen.
Ergänzend muss noch angefügt werden, dass diese Möglichkeit bereits in der Erstauflage der 11. AHV-Revision enthalten war. Wie allen bekannt ist, ist die Erstauflage der 11. AHV-Revision am 16. Mai 2004 gescheitert - nicht aus diesem Grunde, sondern aus ganz anderen Gründen. Die Zweitauflage der 11. AHV-Revision ist auf dem Weg, wiederum mit einer entsprechenden Bestimmung, aber sie ist genauso schlecht gestartet wie die Erstauflage. Es spricht vieles dafür, dass die 11. AHV-Revision scheitern wird. Jedenfalls wird sie nicht innert nützlicher Frist in Kraft treten.
Die Kommission ist der Auffassung, ebenfalls einstimmig, dass dieser Missstand jetzt sofort beseitigt werden soll; dies umso mehr, als das Risiko von Entlassungen auch älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bedingt durch die wirtschaftliche Entwicklung wieder grösser ist. Wenn jetzt dieser Vorlage zugestimmt wird - der Bundesrat hat seine Stellungnahme dazu sehr schnell abgegeben - und ihr auch der Ständerat in der Sommersession zustimmt, wovon wir ausgehen, nachdem materiell keine Differenzen vorhanden sind, dann wird es möglich, diese Revision raschestmöglich in Kraft zu setzen, spätestens auf den 1. Januar 2010. Das ist das Ziel, das mit dieser Vorlage verfolgt wird.
Ich bitte Sie namens der Kommission, ihr zuzustimmen.