Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-11-29
Wortprotokoll
Der Entwurf des Bundesrates ist ausgewogen, in sich schlüssig, und er wahrt die Rechtsgleichheit. Er sieht erstens eine Entlastung des professionellen Handels zwischen schweizerischen Effektenhändlern und ausländischen Brokern vor. Banken und Broker in der Schweiz werden damit inskünftig inländische Titel über eine Börse im Ausland handeln können, ohne dass sie der ausländischen Gegenpartei eine halbe Umsatzabgabe abzuliefern haben. Dieser Punkt ist unbestritten, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.
Ein zweites Element des bundesrätlichen Entwurfes besteht darin, dass institutionelle Anleger von der Umsatzabgabe befreit werden. Auch diese Massnahme ist mit Blick auf die zunehmende Internationalisierung des Wertpapierhandels nötig und angesichts der bevorstehenden Zusammenarbeit der Schweizer Börse mit einer englischen Börse dringlich. Ohne diese zweite Massnahme würden nämlich die institutionellen Anleger nachgerade aufgefordert, einen Börsenauftrag im Ausland zu platzieren, ist es doch technisch ein Leichtes, per Telefon oder Mausklick Brokern, beispielsweise in London, Aufträge zu erteilen. Damit könnte die Umsatzabgabe legal umgangen werden.
Der Entwurf des Bundesrates gemäss Botschaft vom 2. Oktober 2000 verdient deshalb uneingeschränkte Unterstützung, denn damit werden konsequent alle jene Institutionen von der Umsatzabgabe befreit, die gewerbsmässig für Drittpersonen kollektiv Vermögen verwalten, insbesondere aus dem Bereich der beruflichen und sozialen Vorsorge. Im Einzelnen handelt es sich um folgende institutionelle Anleger: öffentliche Hand im In- und Ausland, in- und ausländische[PAGE 779] Anlagefonds, in- und ausländische Sozialvorsorgeeinrichtungen, in- und ausländische Einrichtungen der gebundenen und beruflichen Vorsorge, in- und ausländische Lebensversicherer.
Nun hat die WAK unseres Rates beschlossen, uns Einschränkungen zu diesem Konzept zu beantragen. Sie will von den angeführten Kunden die inländischen Institutionen der beruflichen, gebundenen und sozialen Vorsorge - also die AHV, den Sicherheitsfonds, die Auffangeinrichtung, die Freizügigkeitsstiftungen, die Pensionskassen -, aber auch die inländischen Lebensversicherungen und sogar die inländische öffentliche Hand - Bund, Kantone und Gemeinden - von der Befreiung ausnehmen und sie fest an die Umsatzabgabe anbinden, indem sie selbst zu Effektenhändlern machen will.
Diese Variante hat zwar zunächst den Vorteil, dass sie für den Finanzplatz wettbewerbsneutral wirkt. Eine Abwanderung von Geschäften wäre, so scheint es zumindest fürs Erste, verhindert. Eine vertiefte Betrachtung zeigt dann aber sogleich, welches eben doch die wirklichen Folgen sein können: Die inländischen institutionellen Anleger würden im Verhältnis zu ihren ausländischen Institutionen benachteiligt. Weiter würden wir damit all jene Versicherten steuerlich bestrafen, die an eine inländische Versicherungseinrichtung angeschlossen sind. Das betrifft all jene Personen, die bei einer schweizerischen Lebensversicherungsgesellschaft versichert sind. Inländische Versicherungsgesellschaften würden in ihrer Wettbewerbsstellung zur ausländischen Konkurrenz einmal mehr benachteiligt.
Bezüglich der Dringlichkeit scheint mir, dass selbst Kollege Plattner anzuerkennen scheint, dass bei den Lebensversicherungen solche wirtschaftlichen Probleme, solche Wettbewerbsnachteile, entstehen könnten. Zumindest mit Bezug auf die Lebensversicherungen dürfte somit eine Dringlichkeit bejaht werden können.
Am einschneidendsten ist die Tatsache, dass die Fassung unserer Kommission sämtliche in der Schweiz tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betrifft. Es beeinträchtigt, mit anderen Worten, die inländische Alters- und Sozialvorsorge, welche wir in allen übrigen Bereichen zu fördern versuchen.
Kollege Plattner hat darauf hingewiesen, dass die Belastungen, welche auf diese Weise auf die inländischen Vorsorgeeinrichtungen zukommen, marginal sind. Ich teile diese Beurteilung in dieser absoluten Art und Weise nicht. Zu realisieren ist nämlich, dass bei gut geführten Vorsorgeeinrichtungen das Vermögen relativ häufig umgeschichtet wird und es demzufolge nicht angeht, die Umsatzabgabe auf dem Vermögen nur einmal zu berechnen. Wenn sich aber solche Umsatzabgaben kumulieren, heisst dies, dass das Vermögen beeinträchtigt wird. Die Folge davon ist die, dass der Kapitalisierungssatz für Renteneinrichtungen ein tieferer sein muss, was - tendenziell betrachtet - zu tieferen Renten führt.
Ich meine, dass solche Widersprüche zu vermeiden sind. Wenn die Gatt- und die Gats-Regeln die Ausländerdiskriminierung verbieten, ist es unverständlich, wenn wir umgekehrt und freiwillig inländische Alters- und Fürsorgeeinrichtungen diskriminieren.
Ich erkenne wohl die finanzpolitischen Motive hinter dem Antrag der Kommission und den so anzunehmenden Schwenker des Bundesrates. Dieser Antrag wirkt aber effektiv bloss so, dass wir auf der einen Seite die institutionellen Anleger im Bereich z. B. der AHV belasten, um sie dann auf anderem Wege wieder zu unterstützen, dies auch mit öffentlichen Geldern. Wir verschieben somit bis zu einem gewissen Grad in einer versteckten Art und Weise öffentliche Gelder von einem Hosensack in den anderen.
Zur Dringlichkeit: Von der WAK werden all jene Effektenhändler, die im Ausland tätig und ansässig sind, privilegiert. Es wird nun gesagt, dass man auch für diese ausländischen Effektenhändler eine Dringlichkeit verneinen würde, wenn man die inländischen gleich behandelte. Ich habe diese Auffassung und diese Aussage zur Kenntnis zu nehmen, kann sie aber nicht teilen. Gerade auf dem Gebiet des Steuerrechtes ist nämlich die Rechtsgleichheit besonders wichtig. Wenn wir Umsätze ausländischer Effektenbörsen zu Recht nicht besteuern und entsprechend beschliessen, scheint es mir eine Frage der Rechtsgleichheit zu sein, dass wir die gleichartigen inländischen Effektenhändler gleich behandeln, dies nicht nur prinzipiell, sondern auch mit Bezug auf den Zeitpunkt.
Die Rechtsgleichheit ist meines Erachtens nicht schon gewahrt, indem wir sagen, in einer zukünftigen Revision - im Moment aber nicht - würden wir dann die inländischen Effektenhändler befreien. Wenn eine Dringlichkeit in Bezug auf die ausländischen Effektenhändler bejaht wird, verlangt die Rechtsgleichheit, dass eine absolut identische Behandlung auch der inländischen passiert.
Herr Kollege Plattner hat nun gesagt, dass wir in anderen Bereichen des Steuerrechtes ebenfalls eine unterschiedliche Behandlung inländischer und ausländischer Tätigkeit vornehmen, beispielsweise bei der Mehrwertsteuer, indem Umsätze im Ausland von der schweizerischen Mehrwertsteuer nicht erfasst werden. An sich ist dies richtig, nur ist damit eine ganz andere Frage gestellt: Ausländische Umsätze auf der Mehrwertsteuer werden in der Schweiz nicht besteuert, weil sie im Ausland besteuert werden. Damit bedeutet die Nichtbesteuerung nur, dass wir damit das in der Verfassung verankerte Verbot einer Doppelbesteuerung umsetzen.
Ein letzter Punkt: Es wird gesagt, die inländischen Vorsorgeeinrichtungen seien gefangen, sie könnten nur schwer ins Ausland ausweichen. Dem mag so sein. Ich glaube aber, dass man sich etwas vorgaukelt, wenn man glaubt, dass nicht auch inländische Vorsorgeeinrichtungen z. B. in ausländische Anlagefonds investieren könnten und die Umsatzabgabe damit nicht zu bezahlen hätten. Das Argument von Herrn Bundesrat Villiger stimmt sehr wohl, dass Anlagefonds für die Verwaltung usw. gewisse Kosten verursachen.
Schweizerische Vorsorgeeinrichtungen wären für ausländische Anlagefonds aber so attraktive Kunden, dass alles gemacht würde, damit die eigenen Belastungen der Anlagefonds so gering wären, dass sie unterhalb der Umsatzabgaben lägen, die in der Schweiz zu bezahlen wären. Auch unter diesem Aspekt besteht bezüglich der beruflichen Vorsorge also ein Dringlichkeitselement, das es rechtfertigt, die Dringlichkeit auch bezüglich der inländischen Vorsorgeeinrichtungen zu bejahen.
Deshalb beantrage ich Ihnen, gemäss Version des Bundesrates zu beschliessen.
Ich fände es richtig, wenn diese Grundsatzfrage jetzt entschieden würde. Für den Fall, dass ich mit meinem Antrag in Bezug auf diesen Artikel nicht obsiegen würde, versteht es sich von selbst, dass ich alle Anträge zu den weiteren Artikeln zurückziehen würde.