Sommaruga Simonetta · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2009-03-05
Wortprotokoll
Zu den Absätzen 1 und 2: Wie eingangs erwähnt, wird die Schweiz das Cassis-de-Dijon-Prinzip einseitig einführen. Damit werden Importe aus dem EG-Raum grosszügig behandelt. Das Umgekehrte hingegen gilt nicht, Exporte von Schweizer Produkten in den EG-Raum haben dort nicht automatisch Zugang zum Markt. Diese Situation führt - wir haben es auch in den Eintretensvoten gehört - bei jenen Schweizer Herstellern, die ausschliesslich für den Schweizer Markt produzieren und sich folglich an die Schweizer Vorschriften halten müssen, zur Befürchtung, dass sie durch Importe aus dem EG-Raum allzu stark konkurrenziert oder gar diskriminiert werden könnten.
Was können wir jetzt gegen eine solche Diskriminierung tun? Die Schweiz kann sich den technischen Vorschriften der EG anpassen, dann gibt es keine Differenzen mehr. Das ist aber nur möglich, wo die Vorschriften im EG-Raum harmonisiert sind. Bei den nichtharmonisierten Vorschriften hingegen schlägt Ihnen Ihre Kommission in Artikel 16b folgendes Vorgehen vor: Im Unterschied zum Bundesrat möchte Ihre Kommission den Schweizer Herstellern nicht nur in Härtefällen die Möglichkeit geben, nach ausländischen technischen Vorschriften zu produzieren. Diese Möglichkeit soll unter bestimmten Voraussetzungen vielmehr allen Schweizer Herstellern offenstehen. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass es dabei aber lediglich um die Anforderungen geht, denen die Produkte beim Inverkehrbringen genügen müssen, und eben nicht, wie ich bereits ausgeführt habe, um andere technische Vorschriften, wie beispielsweise die Arbeitnehmerschutz- oder die Tierschutzvorschriften.
Diese ganze Frage der Inländerdiskriminierung hat bei der Erarbeitung dieses Gesetzes viel und lange zu reden gegeben. In wie vielen Fällen die Inländerdiskriminierung aber überhaupt eine Rolle spielen wird, ist offen. Denn dass ein Schweizer Hersteller ausschliesslich für den Schweizer Markt produziert und für diese Produkte dann unbedingt ausländische technische Vorschriften anwenden möchte, ist doch alles andere als die Regel. Der Schweizerische Gewerbeverband, dem diese Inländerdiskriminierungsfrage sehr am Herzen lag, konnte ausserhalb des Lebensmittelbereiches auch auf Nachfrage kein einziges Beispiel nennen, wo sich dieses Problem überhaupt stellen könnte.
Trotzdem hat die Kommission intensiv an dieser Lösung gearbeitet und schlägt nun folgendes Konzept vor: Der Schweizer Hersteller hat eine freie Rechtswahl in Bezug auf die technischen Vorschriften, die er anwenden möchte. Allerdings muss er eine Bewilligung einholen und dabei auch minimale Anforderungen einhalten. So muss er gewährleisten, dass keine überwiegenden öffentlichen Interessen gefährdet sind.
Ich komme nun zu den einzelnen Absätzen: Absätze 1 und 2 möchte Ihre Kommission streichen. Die beiden Absätze haben rein deklaratorischen Charakter und sind aus Sicht Ihrer Kommission nicht notwendig.