David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Fraktion CVP/EVP/glp · 2009-03-05
Wortprotokoll
Ich finde, dass dieses Gesetz, wie auch Frau Bundesrätin Leuthard gesagt hat, tatsächlich einen wichtigen Beitrag zur Senkung des Preisniveaus auf der Preisinsel Schweiz leistet. Wir wissen, die Präsidentin der Kommission hat es nochmals angesprochen, dass wir vor allem im Lebensmittelbereich eine grosse Preisdifferenz haben, eine Differenz von 32 Prozent. Wir wissen auch, dass die Schweizer Bevölkerung in grossem Masse Einkaufstourismus betreibt - es geht um Milliardenbeträge - und über die Grenze geht, insbesondere nach Süddeutschland, aber auch ins benachbarte Frankreich und Italien, und sich dort insbesondere mit Lebensmitteln eindeckt. Das ist eine Lebensrealität, die wir vor Augen haben müssen.
Wie reagiert das Lebensmittelrecht in der Schweiz generell darauf? Das Schweizer Lebensmittelrecht - das muss ich vielleicht einmal unterstreichen, auch im Anschluss an das Votum von Kollege Hannes Germann - kennt primär die Selbstkontrolle, also nicht Bewilligungsverfahren. Es ist nicht so, dass im Schweizer Lebensmittelrecht Bewilligungsverfahren gelten; solche gelten nur in Ausnahmefällen, in relativ wenigen, ausgesuchten Bereichen, wo besondere Gefahrenquellen bestehen. Sonst gilt die Selbstkontrolle, das heisst, der Produzent oder der Inverkehrsetzer kontrolliert selber, ob die Vorschriften eingehalten worden sind. Hintennach kommt dann natürlich der Lebensmittelinspektor mit der sogenannten repressiven Kontrolle, das heisst mit einer Marktüberwachung: Er geht in die Supermärkte und kontrolliert, ob die Lebensmittel, die dort auf den Gestellen präsentiert werden, in Ordnung sind; wenn sie nicht den Vorschriften entsprechen, müssen sie aus den Gestellen genommen werden. Also haben wir in der Schweiz kein Bewilligungsverfahren.
Noch eine Bemerkung zur Minderheit I: Kollege Germann möchte das Bewilligungsverfahren ja auf die Gebrauchsgegenstände ausdehnen, das heisst insbesondere: Textilien, Kleider, Zahnpasta, Kosmetika und was wir sonst noch alles angesprochen haben. Auch diese unterliegen in der Schweiz der Selbstkontrolle, da gibt es kein Bewilligungsverfahren. Mit anderen Worten: Was er hier für die Importgüter einführen möchte, ist in der Schweiz nicht etwa Standard; im Gegenteil, die Schweiz macht ihre Kontrolle im Bereich der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände mit der Marktüberwachung und mit der Verantwortung der Detailhändler und der Produzenten. Dieses langjährige System der Überwachung hat sich eigentlich sehr bewährt. Das Einzige, was wir uns jetzt fragen müssen, ist dies: Müssen wir für importierte Lebensmittel und, wie es Herr Germann möchte, auch für Gebrauchsgegenstände tatsächlich ein anderes System, also ein durchgängiges Bewilligungssystem einführen?
Es ist klar, wenn wir Bewilligungssysteme haben, wirken diese marktabschottend. Das war immer so und wird immer so sein. Zudem verteuern sie die Güter in der Schweiz. Es müssen also sehr gute Gründe für ein solches System sprechen. Das Lebensmittelrecht hat ja zum Ziel, Gefahren abzuwehren. Die Gefahrenabwehr darf nicht auf andere Zwecke ausgedehnt werden, insbesondere darauf, den Wettbewerb auszuschalten usw.
Wenn wir das Argument der Gefahrenabwehr in den Vordergrund stellen, müssen wir uns fragen: Kann man noch von Gefahrenabwehr sprechen, wenn im ganzen europäischen Markt alle Konsumenten ein bestimmtes Produkt geniessen, das schon seit Jahren auf dem Markt ist, das jedermann dort kaufen kann? Auch die Schweizer können es - wenn sie dorthin gehen - selbstverständlich kaufen, sie können es dort verzehren. Sie können es - wie ich vorhin gesagt habe - sogar einführen. Der Eigengebrauch wird in der Schweiz nämlich nicht kontrolliert. Wenn sie diese angeblich gefährlichen Güter in die Schweiz holen, in die Pfanne tun und nachher essen, wird das vom Staat nicht kontrolliert. Es braucht insbesondere keine Bewilligung dafür. Sie können das machen, und das wird mit riesigen Mengen getan.
Wenn es einem wirklich um die Gefahrenabwehr geht, wenn man der Meinung ist, hier bestehe wirklich die Gefahr, dass etwas Falschen in die Pfanne der Konsumenten komme, und ein Beamter müsse jedes Lebensmittel, das kommt, überprüfen - wenn es darum geht, dann muss man konsequent an der Grenze die Lebensmittel kontrollieren. An der Grenze muss der Zöllner sagen, ob ein Lebensmittel der Schweizer Vorschrift entspricht. Wenn das eine Gefahr beinhaltet - und es bei dieser Übung um das geht -, dann könnten wir darauf ehrlicherweise nicht verzichten. Es geht hier nicht um kleine Dinge. Es sind riesige Mengen von Lebensmitteln, die auf diesem Weg in die Schweiz kommen und vom Schweizer Konsumenten konsumiert werden. Daher finde ich, dass es mit dieser Zusatzbestimmung eigentlich nicht um eine gesundheitspolizeiliche Massnahme oder Gefahrenabwehr geht, sondern es geht um politische Dinge.
Die Frau Bundesrätin hat es eingangs gesagt: Es sind die Lebensmittelchemiker der Schweiz, die nicht möchten, dass auf diese Bewilligung verzichtet wird. Sie möchten diese Bewilligung neu eingeführt haben. Das ist aus ihrer Berufssicht vielleicht vertretbar. Das kann ich aber nicht als wichtigen Grund werten. Mir wurde in der Kommission auch nie gesagt, wo denn die Gefahrenabwehr sei, weshalb die Lebensmittelchemiker hier besondere Gefahren sähen, denen man nur mit einem Bewilligungsverfahren begegnen könne. Dann sind es die Konsumentenverbände, wie wir gehört haben. Da habe ich einfach wenig Verständnis. Im Prinzip verteuern wir damit langfristig oder dauerhaft die Lebensmittel. Was das für einen Sinn macht, kann ich eigentlich nicht verstehen.
Schliesslich wird noch gesagt, Deutschland habe eine Sonderregelung. Dazu möchte ich eines bemerken: Deutschland hat gewisse Regelungen, aber in Deutschland gelten seit 1998 wie in allen EU-Ländern die sogenannten Lebensmittelbücher nicht mehr als Gesetz. In der EU wurden die Lebensmittelbücher abgeschafft. Bei uns gibt es noch 20 Verordnungen über die Zusammensetzung der Lebensmittel.
Ich habe mir ein Beispiel herausgesucht, nämlich das Beispiel, wie Glace hergestellt werden muss. Darüber gibt es bei uns eine Verordnung. Ich habe jetzt ein einziges Beispiel, aber man kann jedes Beispiel diskutieren. Beim Softeis wird bei uns vorgeschrieben, wie viel Volumenprozent Milchfett drin sein muss. In Deutschland gibt es keine Vorschrift mehr, das wurde aufgehoben. Es wird aber im Lebensmittelbuch noch gesagt, es brauche in diesem Eis 70 Prozent Milch. Es ist eine unterschiedliche Vorschrift. In Deutschland ist es keine Vorschrift mehr, nur noch eine Verkehrsübung. Jetzt kommt dieses Eis in einer Verpackung in die Schweiz. Es besteht nicht dieselbe Vorschrift. Jetzt muss man das natürlich bewilligen, jetzt muss irgendjemand dieses Eis anschauen, mit einem Stempel versehen und damit sagen: Dieses Eis hier kann man in die Tiefkühlregale stellen.
Das Problem ist, dass wir viele Vorschriften haben, die in Details von den deutschen Vorschriften abweichen, und diese Detailabweichungen lösen bereits diese ganze Bewilligungsgeschichte aus. Wir haben beispielsweise in unserem Lebensmittelrecht 20 Punkte, die auf der Etikette stehen müssen. Im Gesetz sind 20 Punkte aufgelistet, was bei uns auf einer Etikette stehen muss. In Deutschland und in der EU gibt es andere Regeln, die aber den gleichen Zweck verfolgen. Zum Beispiel besteht bei uns bei Lebensmitteln noch das Erfordernis draufzuschreiben, wie man etwas kochen muss. In der EU wird das nicht mehr verlangt. Man sagt, die Leute wüssten selber, wie sie die Dinge kochen müssten. Bei uns gibt es noch Kochvorschriften, die auch in der Verordnung festgehalten sind; das ist eine Differenz. Aber das hat doch nichts mehr mit Gefahrenabwehr zu tun. Diese ganzen Geschichten müssen nachher durch ein Bewilligungsverfahren.
Ich finde, wir dürfen darauf vertrauen, dass Lebensmittel, die im EU-Raum im Verkehr sind, rechtmässig im Verkehr sind, den EU-Vorschriften entsprechen, auch für den Schweizer Markt das Erfordernis erfüllen, für den Konsumenten keine Gefahr zu sein.
Bei allen anderen Ausnahmefällen haben wir das Zulassungsverfahren beim Bundesrat. Wir haben den Artikel 16a, den wir angenommen haben. Gemäss Absatz 2 kann der [PAGE 78] Bundesrat die Fälle herausschreiben, bei denen er sagt: Hier muss aber kontrolliert werden, weil ein Gefahrenpotenzial besteht. Das kann man auch bei den Lebensmitteln tun. Aber jetzt sagt man einfach generell: Alle Lebensmittel, eventuell noch alle Textilien, Kosmetika usw. - wie es Herr Germann möchte - müssen wir durch ein Bewilligungsverfahren führen. Ich bitte Sie, von diesem Papiertiger Abschied zu nehmen; das ist nicht zu machen.
Es wird gesagt, das Gesetz komme sonst an der Urne nicht durch. Das glaube ich nicht. Wenn die Konsumenten dann an den Beispielen sehen, worum es geht, glaube ich nicht, dass sie das wollen. Sie verstehen, dass das nichts mit Gefahrenabwehr zu tun hat, was wir da machen. Sie verstehen aber, dass wir deswegen teurere Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände in der Schweiz haben, und das möchten viele Konsumenten nicht mehr. Aus diesen Gründen empfehle ich Ihnen, das zu streichen. Ich muss Ihnen ganz ehrlich sagen: Wenn das neu ins Gesetz kommt, hat das Gesetz einen schweren Währschaftsmangel. Wir wollen ja eigentlich die Hindernisse abbauen, technische Handelshemmnisse abbauen. Jetzt machen wir ein Gesetz, das diesen Titel hat, und bauen ein neues Hindernis ein. Das ist für mich einfach ein Widerspruch in sich. Wir sollten ja abbauen und nicht aufbauen.
Daher bitte ich Sie, dem Streichungsantrag der Minderheit II bei diesen Artikeln zu folgen. Wie es der Präsident richtig gesagt hat, gehören diese Artikel zusammen.